Kamera Attrappe rechtlich zulässig?

17. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
bod
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kamera Attrappe rechtlich zulässig?

Wir haben nach mehreren Vorfällen im Hause (4 Parteien und diverse zerrissene Gardinen etc.) eine Dummy Kamera über dem Eingang installiert. Dazu hatten wir das Einverständniss unseres Vermieters. Sie ist gut sichtbar und hat einen Bewegungssensor integriert, der bei Auslösung sofort eine Drehung des Kamerakopfes, sowie ein Blinken der FrontLED verursacht. Aufzeichnen kann man mit dieser Kamera natürlich nicht.

Jedenfalls hat eine der Parteien jetzt aus seiner fristgerechten Kündigung eine fristlose gemacht, da er sich "in seiner Privatssphäre gestört fühle". Er drohte mit rechtlichen Schritten, falls die Kamera nicht deinstalliert würde.

Eigentlich sollte es aber doch erlaubt sein oder? Ob dort nun ein Blumentopf, oder eine Kameraattrappe hängt, macht eigentlich ja keinen Unterschied. Allerdings kommt es allen anderen so vor, als fühle sich hier jemand schwer ertappt. ^^

Danke im Vorraus
bod

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Es ist erlaubt.Ich würde die Mieter aufklären, dass es sich um eine Atrappe handelt. Dagegen kann keiner etwas haben.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Astrakes
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
selbstverständlich ist es erlaubt am oder im Gebäude eine Kamera; sei sie nun nur Atrappe, oder echt; zu installieren.

Wenn dem nicht so wäre, dürften nirgendwo Kameras hängen.

Es ist ein jedem sein gutes Recht sein Hab und Gut vor Sachbeschädigung, oder Diebstahl zu schützen.

Gruß Astrakes

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo bod,

anscheinend ist es nicht ganz so selbstverständlich, dass man seine Umgebung mit einer (echten) Kamera beobachten darf; siehe <a href="http://www.123recht.net/fea/forum_topic.asp?topic_id=2389"><font color="blue">hier</font></a>. Auch bei Attrappen habe ich kein gutes Gefühl, ich kenne aber kein Urteil zu dem Thema.

MfG Gruwo

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bod
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja...aber das ist ja nur wenn etwas aufgezeichnet wird. Und da es schon länger Streit mit dieser Partei gibt (z.B. nächtliche Morddrohungen mit anschließendem Polizeibesuch bei dem netten Herren, da er offenbar ein ziemliches Alkoholproblem hat) ist auch ein Grund dort. Und aufgezeichnet wird ja nichts. Dann würde im Prinzip ja auch eine Fußmatte seine Persönlichkeitsrechte angreifen. Oder sehe ich das falsch? Es ist immerhin nur ein Kasten Plastik mit 3 Batterien und nem Kabel dran. :D

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hi,

aus dem Faltblatt "Kamera":

quote:<hr size=1 noshade>
Wie sind Kameraattrappen zu beurteilen?

Da mit einer Attrappe keine Beobachtung mit optisch
elektronischen Einrichtungen durchgeführt werden
kann, ist § 6b BDSG nicht unmittelbar anwendbar.
Dennoch können sich Passanten durch die vermeintliche
Beobachtung zu Verhaltensänderungen
veranlasst sehen und in ihrem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt
sind Attrappen durchaus kritisch zu beurteilen. In
diesem Fall sind u.U. zivilrechtliche Schritte nach
§§ 823 , 1004 BGB möglich. <hr size=1 noshade>


Quelle: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://66.102.9.104/search?q=cache:boBgN-KETI0J:www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/faltblatt_achtung_kamera.pdf+video%C3%BCberwachung+attrappe+unzul%C3%A4ssig&hl=de&ie=UTF-8"><font color="blue">Der Landesbeauftragte für den
Datenschutz Niedersachsen</font></a>


und



aus "Aktuelle Fragen zur Videoüberwachung":

quote:<hr size=1 noshade>Die allgemeinen Ausführungen des BVerfG bedürfen der Konkretisierung: Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls - im Sinne der zitierten Urteilspassage - durch Videoüberwachung liegt schon dann vor, wenn die Menschen die begründete Befürchtung haben, sie würden gefilmt. Es ist insofern unerheblich, ob die aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und ausgewertet werden oder ob sie nur durchlaufen, ja ob da nur eine Kamera-Attrappe hängt oder nur behauptet wird, hier werde videoüberwacht, nach dem beliebten Muster des Schutzes von Schrebergärten: "Vorsicht bissiger Hund". Inwieweit Personen gegen die abschreckende bzw. psychologische Wirkung von nur vermeintlicher personenbezogener Videoüberwachung gerichtlich vorgehen können, ist bisher ungeklärt geblieben. Dies muss jedenfalls bei besonderer Grundrechtsausübung bejaht werden, z.B. bei politischen Versammlungen (Art. 8 GG ), wo die "innere Versammlungsfreiheit" betroffen ist. <hr size=1 noshade>


Quelle: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://66.102.9.104/search?q=cache:h8Yr85bc6ZcJ:www.datenschutzzentrum.de/material/themen/video/videosec.htm+video%C3%BCberwachung+attrappe+unzul%C3%A4ssig&hl=de&ie=UTF-8"><font color="blue">Unabhängiges Datenzentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein</font></a>

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 17.02.2005 23:38:14

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