KEIN Fenster im Schlafzimmer

18. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
adbluesilk
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
KEIN Fenster im Schlafzimmer

sein Anfang August 2003 haben wir aufgrund eines Anbaus, der immer noch nicht fertiggestellt ist (sein ca. 1,5 Jahren) kein Fenster im Schlafzimmer mehr. Das Schlafzimmer sollte in den Anbau verlegt werden, sobald dieser fertig ist und das alte Schlafzimmer, das vor dem Anbau eine Balkontür hatte, ein neues Dachfenster bekommen.
Wie müssen wir uns rechtssicher verhalten?
Schreiben mit angemessener Fristsetzung? Was ist angemessen? Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, was dann? Mietminderung? Ab dann ist aber das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter so gestört, dass das bei unserem langfristigen Mietvertrag ziemlich unangenehm werden könnte!? Kann nach einer bestimmten Zeit (wie lange?) und nach mehrmaliger Aufforderung (mindestens wie oft) auch gekündigt werden? Wenn ja, in welcher Frist? Wir haben einen Mietvertrag von 2000, der über 10 Jahre läuft!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Natürlich wäre ein möglicher Weg Frist zu setzen und Mietminderung androhen.

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm


Ansonsten:
Hier zur Kündigung:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Ausnahme: möblierte Untervermietung an einen Alleinstehenden und Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch).

Fristen
§ 565 BGB bestimmt, dass ein Mietverhältnis spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann, die Kündigungsfrist beträgt also fast 3 Monate. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Jahren beträgt die Frist fast 6 Monate, bei einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren fast 9 Monate und bei einer Mietzeit von mehr als 10 Jahren fast 12 Monate. Vertraglich vereinbarte kürzere Fristen sind nur für die Kündigung durch den Mieter verbindlich.

Geht die Kündigung verspätet zu, wird sie dadurch nicht etwa unwirksam, es verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Beendigung, z. B. um einen Monat.

Fristlose Kündigung
Fristlose Kündigungen sind für beide Vertragspartner zulässig, wenn sich der Vertrgagspartner so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen läßt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, z. B. schwere Beleidigung (§ 554 a BGB )

Der Mieter kann unter bestimmten Umständen (schriftlich) fristlos kündigen, wenn

dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung ganz oder teilweise verwehrt oder entzogen wird (§ 542 BGB ),
die Benutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist (§ 544 BGB ).____________________________________

Außerordentliche fristlose Kündigung durch Mieter/innen
Schließlich haben die Mieter/innen in bestimmten Fällen das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dieses Recht gilt aber nur, wenn es in angemessener Zeit nach Eintritt des Grundes für diese Art Kündigung ausgeübt wird. Gesetzliche Kündigungsgründe sind z. B.:

der Vermieter begeht eine schwerwiegende Vertragsverletzung (z. B. persönliche Angriffe gegen den Mieter/die Mieterinnen);

die Wohnung kann nicht vertragsgemäß genutzt werden; (!)

es droht erhebliche Gefahr für die Gesundheit.
In jedem Fall ist es angebracht, vor der Wahrnehmung eines Sonderkündigungsrechts (außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist) bzw. vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sich mietrechtlich beraten zu lassen.

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#2
 Von 
adbluesilk
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Erst mal herzlichen Dank für die Info!
Gelten diese Auführungen aber auch bei unserem langfristigen MV, der ja noch nach altem Recht zu behandelt ist?
Natürlich gehört ein Fenster in ein Schlafzimmer, zumal ja auch bei Mietbeginn ein Fenster drin war! Aber berechtigt dies auch zur Kündigung? Ohne Aufforderung, Fristsetzung zum Fenstereinbau....? Da wir ja auch sehr geduldige Mieter sind, und eigentlich schon seit letztes Jahr August auf den Einbau des Fensters warten: Ist eine Kündigung aufgrund dessen nicht zu spät? Und da wir ja Zeit brauchen, ein anderes, passendes Haus zu finden, wäre eine Kündigungsfrist von 3 Monaten wahrscheinlich zu kurz! Kann die Kündigung z.B. mit einer Frist von 6 Monaten erfolgen?

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Wie so oft, sind auch hier gesetzlich Bestimmungen zum Teil Ermessenssachen.

An eurer Stelle würde ich mit es mit einer Kündigung von 6 Monaten einfach versuchen.

erwähnt bei der Kündigung, dass ihr die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung habt,
wegen der oben genannten Gründe.
Gut wäre es natürlich , wenn Ihr den VM mal schriftlich abgemahnt hättet und ihm eine Frist gestzt hättet. Das macht sich besser.

Oder, wenn ihr die Chance nutzen wollt,
den Zeitmietvertrag (bei begründeten Mängeln auch bei alten Verträgen) vorzeitig
zu kündigen, setzt eine kurze Frist.
Wenn der VM darauf nicht reagiert kündigt
ihr zu einem angemessenen Zeitpunkt.

Der Vermieter muss sich mit seiner Kündigungsfrist an die ALTEN Regeln halten.
Also könnte er euch gar nicht seinerseits so
schnell aus der Wohnung bekommen. Sollte
er dann auf die Idee kommen.

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