Hallo zusammen,
ich habe das Problem, dass ich wahrscheinlich mit einer Kündigung meiner Mietwohnung seitens des Vermieters zu rechnen habe.
Ich habe im Jahr 2006 eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus angemietet. Vor einigen Jahren hatte der Vermieter das innen liegende Treppenhaus entfernt und somit die 1. Etage zu einer eigenständigen Wohnung gebaut. Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer, Bad und Küche. Außerdem kann man die Wohnung nur über eine nachträglich angebaute Außentreppe betreten.
Leider ist mein Vermieter plötzlich verstorben. Die Erben haben kein Interesse an dem Haus und wollen verkaufen. Die untere Wohnung steht seit dem Tod des Vermieters leer.
Nun haben schon einige Besichtigungen von Kaufinteressenten stattgefunden. Alle ließen durchblicken, dass sie das Haus wieder baulich in seinen Urzustand zurück versetzen würden. Das würde heißen, ich müsste auszuziehen. Für mich persönlich ein Disaster, finanziell gesehen. Gut, ich finde mich damit ab.
Was ich jetzt nur gerne genauer wüsste:
1. Stimmt es, dass der neue Eigentümer mir erst kündigen kann, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist? Die Auflassungserklärung alleine reicht nicht? Und wie erfahre ich, dass der neue Eigentümer mir schon kündigen darf?
2. Stimmt es, dass er ohne Angabe von Gründen in der 3 Monatsfrist kündigen kann, sich aber die Kündigungsfrist wegen des Zweifamilienhauses um 3 Monate verlängert? Ich hätte dann also 6 Monate, um mir eine neue geeignete Wohnung zu suchen?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Britta
Kündigung im Zweifamilienhaus durch neuen Eigentümer
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Vielen Dank für die Antwort.
Muss der neue Eigentümer mir belegen, dass er die Vollmacht hat?
Das mit den 6 Monaten stimmt?
Sorry, für's Nerven. Ich weiß halt gerne, woran ich bin.
Gruß
Britta
-- Editiert von Britta62 am 01.07.2008 13:34:49
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Sorry, für's Nerven. Ich weiß halt gerne, woran ich bin.
Ich würde mich mal schon auf den Umzug vorbereiten.
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In dem Urteil ging es um die Mietzahlung. Natürlich darf der alte Eigentümer seinem Mieter mitteilen, dass die Mietzahlung ab sofort an den neuen Eigentümer zu erfolgen hat. Das ist auch gültig.
Kündigen kann jedoch nur derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. dabei gibt es prinzipiell zwei für diesen Fall wichtige Kündigungsmöglichkeiten.
1. Erleichterte Kündigung nach § 573a BGB
. Dazu muss der Vermieter im Haus wohnen. (Kündigungsfrist: 6 Monate)
2. Kündigung wegen Eigenbedarf. Dazu muss ein entsprechender Grund vorliegen (Kündigungsfrist: 3 Monate)
Beide Kündigungsmöglichkeiten kann der alte Eigentümer, d.h. die Erben nicht vornehmen, da sie nicht im haus wohnen und auch keinen Grund für eine Eigenbedarfskündigung haben.
Wie sollen aber diese Erben jemanden (den neuen Eigentümer) mit einem Recht bevollmächtigen, das sie selbst nicht haben?
Es ist schon eine ziemlich schräge Rechtsauffassung, dass zwei Personen ein Recht, welches beide nicht haben dadurch erlangen können, dass einer den anderen bevollmächtigt.
Das Recht, die Miete zu kassieren, haben die Erben und können dieses Recht im Rahmen einer Vollmacht auch übertragen.
Ich würde hier übrigens erwarten, dass eine Eigenbedarfskündigung erfolgt und die ündigungsfrist daher nur 3 Monate beträgt.
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Hallo,
vielen Dank für eure Meiungen und Tipps. Darauf, dass der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden kann und somit nur die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten muss, weil er das Haus (noch) nicht bewohnt, also darauf bin ich noch gar nicht gekommen. **** happens.
Ja , ich werde und muss die Sache wohl aussitzen.
Die Erben auf einen Aufhebungsvertrag mit Abstandszahlung ansprechen wird meiner Meinung nix bringen. Ich glaube nicht, dass die sich darauf einlassen. Hier verkommt schon alles, Garten usw. Die wollen nicht noch investieren, mussten schon um einige € im Kaufpreis runtergehen, damit sich überhaupt mal Interessenten melden. Lt. Makler gibt's auch Modernisierungsbedarf. Das drückt alles den Preis.
LG
Britta
-- Editiert von Britta62 am 02.07.2008 11:15:08
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