Instandhaltung oder Erneuerung umlagefähig?

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)
Instandhaltung oder Erneuerung umlagefähig?

Folgendes:
Ein vermietetes EFH, ca. 25 Jahre alt, damals von einem Bauträger im neuen Wohngebiet erbaut (Bauträger erstellte dort insgesamt ca. 30 EFH, DHH).
Die damals auch vom Bauträger erstellte Einfriedung aller Grundstücke zur Straße als sog. Friesenzaun aus weiß gestrichenem Holz ist inzwischen ca. alle 6-7 Jahre neu gestrichen worden. Das hat der Eigentümer auf eigene Kosten machen lassen. Nun will der Eigentümer den Zaun beseitigen und eine Hecke pflanzen lassen.
Andere Eigentümer/Mieter haben das längst gemacht bzw. andere Zäune gesetzt. Behördliche Auflagen bestehen hier nicht mehr.
Der Eigentümer wird eine Firma beauftragen, auch für den Schnitt einen Pflegevertrag vereinbaren.
Frage: Muss der Mieter vorher informiert und auf evtl. Umlage auf die BK hingewiesen werden?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Nein, der Mieter muss nicht darauf hingewiesen werden.

Zur Umlagefähigkeit der Kosten siehe z.B. https://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/neuanlage-garten/ . Kurzzusammenfassung: Die Kosten für die Hecke wird der Vermieter über die Nebenkosten nicht auf den Mieter umlegen können. Die Kosten für die jährliche Heckenpflege ist umlegbar, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Dafür kann ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder sogar nur der Begriff Betriebskosten ausreichend sein.

Unklar ist mir in diesem Fall nur eines: Die Hecke war bei Anmietung noch nicht da. Ich bin mir nicht sicher, ob es sich bei der Heckenpflege um neue Betriebskosten handelt. Wenn man dies bejaht, wäre zu prüfen, ob der Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthält (siehe z.B. https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/4-betriebskosten-neu.html).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
ob der Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthält
Nein, hat er nicht.
Das wird der Eigentümer dann steuerlich geltend machen.
Danke dir.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein, der Mieter muss nicht darauf hingewiesen werden.


Selbstverständlich müssen die Arbeiten vorher angekündigt werden. Die Firma kann nicht plötzlich eines morgens auf dem vermieteten Grundstück erscheinen und den Zaun abbauen, sowie die Hecke pflanzen ohne dass der Mieter zuvor informiert wurde. Schließlich geht es hier um ein vermietetes EFH oder eine DHH und da gehört das Grundstück regelmäßig auch zum vermieteten Umfang.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Nur denke ich, dass der Mieter die Umwandlung von Zaun zu Heckke nicht so ohne weiteres Dulden muss.
Als Modernisierung oder Wertverbesserung sehe ich dies auch nicht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Nur denke ich, dass der Mieter die Umwandlung von Zaun zu Heckke nicht so ohne weiteres Dulden muss.
Als Modernisierung oder Wertverbesserung sehe ich dies auch nicht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von cauchy):
Nein, der Mieter muss nicht darauf hingewiesen werden.


Selbstverständlich müssen die Arbeiten vorher angekündigt werden. Die Firma kann nicht plötzlich eines morgens auf dem vermieteten Grundstück erscheinen und den Zaun abbauen, sowie die Hecke pflanzen ohne dass der Mieter zuvor informiert wurde. Schließlich geht es hier um ein vermietetes EFH oder eine DHH und da gehört das Grundstück regelmäßig auch zum vermieteten Umfang.

Danke für die Klarstellung. Ich hatte die Frage so aufgefasst, dass es nur um die Umlage der Kosten geht. Wenn es neue Betriebskosten gibt, so müssen die Mieter meines Wissens nach nicht vorher darauf hingewiesen werden.

Selbstverständlich sind Arbeiten in Bereichen, die der Mieter zur ausschließlichen Nutzung gemietet hat, mit dem Mieter abzusprechen. Wenn ich mich da unsauber ausgedrückt habe, so tut es mir leid.

Zitat (von Spezi-2):
Nur denke ich, dass der Mieter die Umwandlung von Zaun zu Heckke nicht so ohne weiteres Dulden muss.
Auch darüber habe ich ehrlich gesagt nicht nachgedacht. Ich hatte mich einzig mit der Kostenumlage beschäftigt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

Klarstellung:
Es ging auch nur um die Frage der Umlage.
Selbstverständlich wird der Mieter rechtzeitig informiert, wann die Aktion vorgesehen ist und mit welchen Kosten als *neue* BK zu rechnen ist.
Bereits die Entscheidung, den Holzzaun durch eine Hecke zu ersetzen, ist mit dem Mieter erörtert und in gutem Einvernehmen als gute Lösung erkannt worden.
Danke euch.

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Der Zaun ist intakt und der Eigentümer möchte was ändern, muss er auch zahlen. Eine Gelegenheit zur Umlage auf den Mieter sehe ich hier nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Eigentümer wird eine Firma beauftragen, auch für den Schnitt einen Pflegevertrag vereinbaren.
Frage: Muss der Mieter vorher informiert und auf evtl. Umlage auf die BK hingewiesen werden?


Regelmäßiger Heckenschnitt gehört zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten.

Sind diese vertraglich vereinbart kann der Vermieter sie umlegen.

Darauf hingewiesen werden muß der Mieter nicht, es wäre aber nett es dennoch zu tun.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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