Hundehaltung, Dauernutzungsvertrag Stand 2008 - Einzug 2011. Weiteres Vorgehen.

30. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
submach
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Hundehaltung, Dauernutzungsvertrag Stand 2008 - Einzug 2011. Weiteres Vorgehen.

Guten Tag zusammen,

wir haben 2011 eine Wohnung einer Genossenschaft bezogen. Seitdem wohnen wir ununterbrochen hier. Zum Einzug haben wir einen Dauernutzungsvertrag unterschrieben, der der Beschriftung nach Stand 2008 ist.

Nun hat sich unsere Situation in der Weise verändert, dass wir uns gerne einen Hund anschaffen möchten - aber noch länger hier wohnen bleiben wollen. Es passt einfach alles.

Im Dauernutzungsvertrag steht unter §x folgende Klausel (Zusätzliche Verienbarungen):

"Die Genossenschaft wird einer Tierhaltung des Mitglieds gem. Nr.5 Abs.1 d) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen nicht zustimmen. Das Mitglied verpflichtet sich keine Hunde zu halten. Dagegen ist die Haltung von Kleintieren erlaubt, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen oder Schäden nicht ausgehen können".

So.

Nun sind solche Klauseln ja nicht mehr wirklich rechtskräftig. Die Frage ist:

- Gibt es ein Problem, da es eine Genossenschaft ist?
- Genossenschaft um Erlaubsnis fragen? *
- Genossenschaft nur informieren
- Nichts tun und einfach Hund anschaffen, da auf der sicheren Seite?

Wie gehen wir weiter vor?

zu *: Ungern, da diese dann ihren "sheriff" losschickt und uns bzgl. der Hausordnung das Leben schwer macht. Dieser jemand hat schon andere Mieter einfach so ermüdet, dass die weg sind.


Ich möchte festhalten, wir sind keine schwierigen Mieter. Nie Probleme gehabt. Die Einzelheiten bzgl. der HO würden jetzt zu weit führen.

Die angedachte Rasse des Hundes ist ein golden retriever. Also ein umgänglicher Familienhund.

gem. Nr.5 Abs.1 d)

"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses, des Grundstückes und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der genossenschaft, wenn es...

... Tiere hält, mit Ausnahme von nicht störenden Kleintieren, z.B. Zierfische oder Ziervögel."


Sorgen bereitet mir nicht das generelle Verbot. Jedoch der Zustimmungsvorbehalt?

-- Editiert von submach am 30.05.2018 09:59

-- Editiert von submach am 30.05.2018 10:01

-- Editiert von submach am 30.05.2018 10:05

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

In jedem Fall ist die Erlaubnis des VM zu erbitten, wenn dies abgelehnt wird, kann man hinsichtlich der Begründung weitersehen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von submach):
Nun sind solche Klauseln ja nicht mehr wirklich rechtskräftig.

Prinzipiell ja. Das Problem: für Genossenschaften können besondere Regelungen gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Es ist seine eigene Wohnung, dennoch gelten die Regeln?

Habe ich das richtig verstanden, wenn der TE in einer "normalen" Mietwohnung leben würde, dann dürfte man ihm keinen Hund verbieten, obwohl das im Vertrag steht? Haben die Vermieter keine Rechte mehr, was mit seinem Eigentum passiert?

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#4
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Schneeelfe):
Es ist seine eigene Wohnung, dennoch gelten die Regeln?

Es ist keine eigene Wohnung sondern eine angemietete. Und hier gilt wie bei einer anderen Mietwohnung, dass der Vermieter vor Anschaffung des Hundes um Erlaubnis gefragt werden muss.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Schneeelfe):
Es ist seine eigene Wohnung

Zitat (von Liane46):
Es ist keine eigene Wohnung

Ihr habt beide etwas Recht und etwas unrecht.

Als Mitglied der Genossenschaft gehört ihm ein Anteil an der Genossenschaft und damit indirekt auch an der Wohnung.
Dennoch wurde die komplette Wohnung angemietet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Und hier gilt wie bei einer anderen Mietwohnung, dass der Vermieter vor Anschaffung des Hundes um Erlaubnis gefragt werden muss.
Wenn wir schon spitzfindig sind: Woraus soll sich eine solche Pflicht ohne gültige Mietvertragsklausel ergeben?

Es ist unstreitig, dass eine Anfrage beim Vermieter vor Anschaffung des Hundes sehr sinnvoll ist. Dennoch kenn ich kein Urteil, dass ein Pflicht dazu vorsieht. Im schlimmsten Fall beurteilt ein Richter nachher, ob in dieser Wohnung dieser Hund zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Wenn dem nicht so ist, so muss entweder der Hund oder sogar der ganze Mieter weg. Wenn der Hund dagegen vertragsgemäß ist, dann hat der Mieter meiner Meinung nach keine Vertragsverletzung begangen, weil er vorher nicht gefragt hat.

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#7
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Woraus soll sich eine solche Pflicht ohne gültige Mietvertragsklausel ergeben?

Was ist denn an dieser Klausel ungültig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Was ist denn an dieser Klausel ungültig?
Das absolute Hundehaltungsverbot aus dieser "Zusatzvereinbarung":
Zitat (von submach):
Die Genossenschaft wird einer Tierhaltung des Mitglieds gem. Nr.5 Abs.1 d) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen nicht zustimmen. Das Mitglied verpflichtet sich keine Hunde zu halten.
Damit wird die gesamte Vereinbarung zur Hundehaltung ungültig, da es im AGB-Recht keine geltungserhaltende Reduktion gibt.

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