Hausverwaltung- doppelter Wohnsitz anmelden

24. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
flavio123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwaltung- doppelter Wohnsitz anmelden

Meine Freundin und ich haben zwei Wohnungen in der selben Stadt. Da wir erst seit ein paar Monaten zusammen sind, soll das auch vorerst so bleiben. Wenn es sich festigt, nehmen wir uns zusammen sicher eine gemeinsame größere Wohnung.
Nun ist es so, dass wir uns häufig sehen und auch in ihrer Wohnung aufhalten. Der VM ist auch darüber informiert.
Da es sich um ein Mehrparteienhaus handelt mit diversen vermieteten Eigentumswohnungen, wird das Haus von einer Hausverwaltung verwaltet. Die Hausverwaltung will nun, dass ich dort meinen Wohnsitz oder zweitwohnsitz hinlege und es denen nachweise.

PS es geht uns nicht darum, Nebenkosten zu sparen. Denn die Kosten die nach Personen umgelegt werden zahlen wir auch selbstverständlich doppelt.
Aber kann eine Hausverwaltung verlangen, dass ich mich in der selben Stadt doppelt anmelde( erst und zweitwohnsitz) ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Das ist völliger Unsinn.
Es geht der Hausverwaltung überhaupt nichts an wo Sie gemeldet sind.
Das Sie sich an den Nebenkosten beteiligen sollte der Hausverwaltung genügen.

-- Editiert xxsirodxx am 24.03.2012 12:26

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#2
 Von 
flavio123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung dafür?
Der Vermieter ist sich auch unsicher. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Hausverwaltung nicht weiß, wie sie doppelt abrechnen soll, obwohl nur einer gemeldet ist?!
Der Hausmeister läuft meiner Freundin auch ständig hinterher und setzt sie irgendwie unter druck.

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich kann mir das nur so erklären, dass die Hausverwaltung nicht weiß, wie sie doppelt abrechnen soll, obwohl nur einer gemeldet ist?!



Das geht ja auch nicht.

Nach Art. 13 MeldeG muss man sich anmelden, wenn man eine Wohnung "bezieht". Besucher tun das nicht.

Das gilt dann auch spiegelbildlich für die NK-Abrechnung nach Köpfen. Wie soll man denn feststellen, wer gerade wie lange wie viele Besucher hat?

Wenn ihr freiwillig 2 Personen bezahlt, hat da sicher niemand etwas dagegen, ein Anspruch des Vm. darauf besteht erst, wenn deine Freundin "richtig" einzieht.

Die grossen Posten werden ja sowieso nach Verbrauch abgerechnet viel Sinn macht der Streit nicht.

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#4
 Von 
flavio123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir dachten immer, dass man verpflichtet sei NK, für 2 zu zahlen, wenn man mehr als 6 wochen sich regelmäßig zu zweit in der Wohnung aufhält.
Unabhängig davon ob ich zwischenzeitlich auch mal in meine eigene Wohnung fahre oder dort mal nächtige.


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#5
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Das würde mich auch mal genauer interessieren.
Darf man nur "gemeldete" Personen in die Nebenkostenabrechnung mit einbeziehen oder auch lebensgefährten, Freunde, die Tante aus Italien die 3 monate zu Besuch kommt?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf man nur "gemeldete" Personen in die Nebenkostenabrechnung mit einbeziehen oder auch lebensgefährten, Freunde, die Tante aus Italien die 3 monate zu Besuch kommt?
<hr size=1 noshade>



Nein, darauf, wer gemeldet ist, kommt es nicht an:

Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das Register nach dem Melderechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen.
...
Eine Umlegung von Betriebskosten nach der Kopfzahl setzt deshalb voraus, dass der Vermieter für bestimmte Stichtage die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit einem höheren Aufwand und gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermag daran nichts zu ändern.


VIII ZR 82/07

Wie der Vm. aber laufend den wechselnden Mieterbestand feststellen soll, lässt der BGH aber offen.

Besucher sind jedenfalls definitiv nicht zu berücksichztigen. 6 - 8 Wochen gelten dabei noch als Besuch. Dann stellt sich aber sowieso die Frage, ob die Erlaubnis des Vm. nach § 540 BGB zur Gebrauchsüberlassung eingeholt werden muss.

Immerhin:

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

... hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ... - mit Rücksicht auf ihren nur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters.


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#7
 Von 
flavio123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Stellt sich nun die Frage, ob ich als Besuch gelte oder als Bewohner mitgezählt werde, wenn wir mehr als 6-8 Wochen regelmäßig in der einen Wohnung sind.
Da ich aber auch in meiner eigenen Wohnung bin, unterbreche ich ja die 6 - 8 Wochen immer mal wieder.
Heutzutage ist das ja keine Ausnahme mehr, wenn jeder seine eigene Wohnung hat und man sich regelmäßig in der einen Wohnung zusammen aufhält.
Sowieso werden heutzutage die NK ja nach Verbrauch abgerechnet. Die Kosten die nach Köpfen berechnet werden sind ja eher kleckerbeträge.

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