Hallo,
meine Frau und ich haben uns getrennt. Ich habe mir dann ein Apartment angemietet. Aufgrund diverser vorfälle hatte ich die Miete nicht bezahlt. Die Kaution nur zur hälfte. Meine Freundin zog kurze Zeit darauf (10Tage etwa) dazu.
Der Vermieter kündigte mich wegen dem Mietrückstand. Meine Freundin übernahm die Wohnung. Der Vermieter sprach mir aufgrund des Mietrückstandes ein Hausverbot aus.
Nun ist es ja so das meine Freundin aufgrund des Mietvertrages Hausrecht und Wegenutzungsrecht hat. Demnach kann der Vermieter ihr ja nicht den Empfang von Besuch verbieten, was ich ja nunmal bin.
Es gibt ja auch diverse Urteile die besagen das der Vermieter dem Besuch nur in Ausnahmefällen Hausverbot erteilen kann wie z.b. bei grober Verunreinigung, Randalation usw. Nichts dergleichen liegt ja nunmal vor.
Auch auf der Seite vom Mieterbund stend etwas derartiges. Was er natürlich kann ist mich jedesmal auf den Rückstand ansprechen.
Wie seht ihr das ganze? Habt ihr da vielleicht mal Aktenzeichen zu? Bei google findet man halt extrem viel. Vielleicht hat ja einer von euch nen Aktenzeichen zu einem ziemlich aktuellen Urteil.
Ich sprach den Vermieter darauf an und er sagte halt das ich ihm die Urteile zukommen lassen soll, dann lässt er das ganze prüfen. Was ich nicht verstehe, da Urteil ist Urteil.
Ich danke euch schonmal.
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Hausverbot wegen Mietschulden?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Urteile die besagen das der Vermieter dem Besuch nur in Ausnahmefällen Hausverbot erteilen kann
So eine Ausnahme sehe ich bei Betrug aber ganz klar vorliegen.
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Du meinst also, wir sollen dir beim Schmarotzen helfen? Äh.... nö.
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(willkürlich) jedem unberechtigten Dritten das Betreten von Haus und Grundstück untersagen (§ 903 BGB
). Jede Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch. Die Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft kann jedoch nur aufgrund eines Strafantrags erfolgen § 123 StGB
.
Durch die Vermietung und "Öffnung" seines Hauses verliert der Eigentümer gegenüber dem berechtigten Mieter, seinen Familienangehörigen und Besuchern (siehe auch >>> Besuch) insoweit sein Hausrecht (BGH NJW 80, 700
), er kann - abgesehen von sehr krassen Ausnahmesituationen - keine Hausverbote erteilen. Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673).
In seiner gemieteten Wohnung hat der Mieter das "Hausrecht", und zwar auch gegenüber dem Vermieter/Eigentümer. Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Wissen und Einwilligung (Zustimmung) des Mieters betreten. Auch der Vermieter macht sich bei Zuwiderhandlungen gem. § 123 StGB
wegen Hausfriedensbruch strafbar. Ferner kann ein Verstoß des Vermieters die fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen.
-- Editiert snooky1988 am 04.01.2014 23:33
berechtigt, uneingeschränkt Besuch zu empfangen. Dies ergibt sich aus seinem Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt (AG Köln, Urteil vom 22.09.2004, WM 673/2004). Ausnahmensweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln a.a.O.) Siehe auch >> Hausverbot
Der Vermieter kann nicht verhindern, dass ihm missliebige Personen den Mieter besuchen. Dies gilt für nahe Angehörige des Mieters ebenso wie zum Beispiel für mit dem Vermieter verfeindete Nachbarn. Das Mietrecht gewährt dem Vermieter mithin grundsätzlich kein "Mitspracherecht" dabei, wer den Mieter besucht.
Ein Passus im Mietvertrag, der es dem Mieter verbietet, gewisse Personen in der Wohnung zu empfangen, ist unwirksam. Die Interessen des Vermieters rechtfertigen eine solche Einschränkung nicht. Das gilt besonders auch dann, wenn die Auflage noch mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist. (z.B. LG Hagen Urteil v. 11.5.1992, 10 S 104/92
).
Ebensowenig kann der Vermieter nächtlichen Damen- oder Herrenbesuch verbieten. Abgesehen davon, dass sich die Moralvorstellungen in der Gesellschaft gewandelt haben, wird heute ein derartiges Verbot oder Gebot auch als sittenwidrig gewertet. Der Vermieter kann nicht seine eigenen Moralvorstellungen per Mietvertrag dem Mieter aufzwingen. Dies gilt auch für alle Klauseln, in denen dem Mieter vorgeschrieben wird, dass der Besuch die Wohnung zu einem bestimmten Zeitraum spätestens wieder verlassen haben muss. Formulierungsbeispiel: ......Besucher haben das Haus um 22:00 Uhr zu verlassen.
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Bevor Du noch das halbe I-Net zum Thema postest versuch doch einfach die "diversen vorfälle" in den Griff zu kriegen und die Mietschulden zu begleichen. Dann klappts auch mit dem Vermieter.
quote:
Bevor Du noch das halbe I-Net zum Thema postest versuch doch einfach die "diversen vorfälle" in den Griff zu kriegen und die Mietschulden zu begleichen. Dann klappts auch mit dem Vermieter.
Das sehe ich genau so.
Der erste Schritt sein Leben in den Griff zu bekommen ist, dass man zB anfängt seine Schulden zu begleichen.
Warum kommt deine Freundin nicht zu dir, du wirst doch auch irgendwo wohnen.
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Weil das offenbar ein ganz besonders dreistes Schätzchen ist. Erst betrügt er seine Frau, die schmeißt ihn raus, also muß ne eigene Wohnung her. Die kann oder will er nicht bezahlen, also muß seine Freundin, mit der er seine Frau betrogen hat, jetzt einspringen und ihn aushalten.
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