Hausmeister/Gartenpflege, Gartenpflege / Kostenumlagefähigkeit

21. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
SemihTuran93
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausmeister/Gartenpflege, Gartenpflege / Kostenumlagefähigkeit

Hallo liebes Forum!
Ich bin heute mit meinem Vater zusammen die Unterlagen fuer die Haushaltskosten durch gegangen,
dabei ist uns etwas aufgefallen, wo wir leider nicht wissen, ob das so richtig ist.
Vielleicht, kann man mir ja hier helfen.
Ich haenge drei Bilder mit An, in denen Man die Kosten klar sehen kann
http://postimg.org/image/z286tm7rz/
http://postimg.org/image/lclqge605/
https://postimg.org/image/5byfakke7/
Hier bei geht es um die Kostenumlagefähigkeit der :" Hausmeister/Gartenpflege, Gartenpflege ".
Die bilder sind in Chronologischer reihenfolge. Auf dem ersten Bild, haben wir selbst die Hausmeister,Gartenpflege, Treppenreinigung etc. übernommmen. Haben auch die dort stehen Beträge gut geschrieben bekommen.
Das Erste Bild zeigt, das Gartenpflege/Hausmeister und Gartenpflege getrennt berechnet worden sind.
Die Anteile sind auch verschieden, es sind keine 1/2000 Eigentumsanteile sondern dort wird es dann nach Wohneinheiten berrechnet. Gehört es nicht, wie, darauf auf den folgenden Jahren beschrieben auf dem Blatt unter Eine "Rechnung" ?
Wie kann das sein, das die Kostenumlagefaehigkeit dort einfach verändert?
Ist das alles so Rechtens?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119385 Beiträge, 39716x hilfreich)

Das scheint mir die Abrechnung einer WEG zu sein.
Hat euer Vermieter euch diese als Nebenkosenabrechnung gegeben? Das wäre dann nämlich keine korrekte Abrechnung.
Oder ist das der Beleg von der Belegeinsicht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
SemihTuran93
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist der Beleg von der Belegeinsicht. Also keine Abbrechnung.
Mir ging es um die Kostenumlagefaehigkeit. Diese ist naemlich so ausgerichtet, das uns hier die meisten kosten in diesem bereich treffen, da dies per "Eigentumsanteile" berechnet wird und wir die größte Wohnung auch haben und nicht nach Wohneinheiten.
Meine Frage wäre, ist das so überhaupt rechtens.

-- Editiert von SemihTuran93 am 12.03.2017 17:14

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

In WEG's sind die Kosten so umzulegen, wie es innerhalb der WEG vereinbart oder beschlossen wurde. Die Umlage nach Eigentumsanteilen ist ebenso üblich und rechtens wie nach Wohnfläche oder nach Einheiten.

Im Verhältnis Vermieter<>Mieter sind die Betriebskosten so umzulegen, wie es zwischen Vermieter und Mieter vereinbart ist. Auch hier kann Eigentumsanteile ebenso vereinbart werden wie Wohnfläche oder Einheiten.
Ist nichts vereinbart, dann gilt der gesetzliche Umlageschlüssel Wohnfläche.

Antwort wäre also: rechtens - muss aber so vereinbart sein.

SemihTuran93: Gehört es nicht, wie, darauf auf den folgenden Jahren beschrieben auf dem Blatt unter Eine "Rechnung" ?
Nicht zwingend - das kann so oder so gehandhabt werden
Dass die separate Postion Gartenpflege später ebenfalls mit Umlageschlüssel "Eigentumsanteile" statt wie zuvor "Einheiten" umgelegt wird, könnte auf einem Beschluss der WEG beruhen.
Da wäre dann eben die Frage, ob der Mietvertrag eine entsprechende "Öffnungsklausel" enthält, dass WEG-Beschlüsse auch für das Mietverhältnis gelten. Normalerweise ist das bei Mietverträgen für Eigentumswohnungen so, weil der vermietende Eigentümer ja selbst auch an die Beschlüsse der WEG gebunden ist - auch wenn er bei einer Beschlussfassung überstimmt wurde.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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