Hausfriedensbruch? Kann Vermieter Wohnungseingangstür komplett ausbauen und mitnehme?

27. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Jiorgo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausfriedensbruch? Kann Vermieter Wohnungseingangstür komplett ausbauen und mitnehme?

Hallo allerseits,

ich hätte hier mal eine Frage.

Folgender Sachverhalt:

Wir haben sogennante Mietbetrüger / Mietnomaden in unserer Wohnung.
Sie zahlen keine Miete usw. Bei der fristlosen Kündigung haben Sie unter Zeugen (Kripo) einen Haustürschlüssel - es gibt noch andere auch - zurückgeben aber sonst die Wohnung noch weiter belegt und ziehen auch nicht aus.

Was folgt mir eigentlich als Vermieter wenn ich die Wohnungseingangstür komplett ausbaue und mitnehme?

Diese ist ja mein Eigentum diese kann ich ja schlecht stehlen oder?

Also ich wechsle keine Schlösser aus, die sogennaten "netten Mieter" können immer noch in "Ihre Wohnung".
Sie könnten zwar rechtlich eine Mietminderung - aus den sowieso seit 4 Monaten nicht bezahlten Mieten ja ausführen, aber was passiert mit mir dem Vermieter?

Können die "Herrschaften" eine Einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Tür etwa beantragen?
Müßten Sie den Klageweg bestreiten so wie ich auch um meine Miete zu bekommen bzw. Räumungsklage?

Klar könnten Sie sofort die Wohnung verlassen, nichts lieber als das.

Wie gesagt - in die Wohnung könnten Sie schon noch Rein und Raus, aber auch andere.

Für einen Tip oder eigene Erfahrungen wäre ich sehr dankbar.

MfG

Ein geschädigter Vermieter

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zunächst einmal ist die Wohnung zwar Dein Eigentum, aber nicht Dein Besitz. Man muss aber auch Besitzer sein, um so etwas machen zu dürfen.

Ansonsten kann ich nicht genau sagen, was in Deinem konkreten fall passiert und welche Auswirkungen die Rückgabe des Wohnungsschlüssels hat.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Silbermohnd
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wir haben auch Mietbetrüger in unserem Haus sitzen, die zahlen nun schon seit 8 Monaten nicht, nicht einmal Nebenkosten. Wir haben 2 fristlose Kündigungen ausgeprochen und die Räumungsklage ist am Laufen. Im Juli 2005 läuft der Mitevertrag wegen Eigenbedarf aus, das wird die "Mieter" (kann man die so nennen, wenn sie nicht zahlen ???) wenig interessieren und wir müssen erneut klagen.

Ich verstehe nicht, dass man als Vermieter hier in Deutschland KEINE Rechte hat. Und wenn, dann sind es Pseudo-Rechte.

-- Editiert von Silbermohnd am 27.11.2004 11:02:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Jiorgo,

wenn Sie die Wohnungseingangstür entfernen (bei der bildlichen Vorstellung des Szenarios musste ich zugegeben lachen), begehen Sie verbotene Eigenmacht; § 858 ff BGB . Sie liegen mit der Vermutung richtig, dass der Mieter Sie über eine gerichtliche Verfügung zur Herausgabe bzw. Rückbau zwingen kann.

Das wiegt nicht so schwer, schlimmer sind die Schadensersatzforderungen und die Anzeige wegen Hausfriedensbruch, die dann auf Sie zukommen. Gehen Sie davon aus, dass alle wertvollen Gegenstände des Mieters in der Zwischenzeit aus der Wohnung verschwunden sind. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, bleibt natürlich Ihnen selbst überlassen, ich würde Ihnen aber dringend davon abraten.

Wenn Sie wieder in den Besitz der Wohnung kommen wollen, bleibt Ihnen rechtlich einwandfrei nur die Räumungsklage. Das diese zwischen 6-12 Monate dauert ist m.E. weniger die Schuld einer unzureichenden Gesetzeslage, sondern die überlasteter Gerichte und Gerichtsvollzieher.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Reine Verständnisfrage:
warum darf ein Vermieter nicht die Wohnungseingangstür seiner Wohnung ausbauen, wenn dem Mieter schon fristlos (d.h. doch sofort) gekündigt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@hamburgerin01

Der Mieter wird durch einen Mietvertrag Besitzer der Sache; § 854 BGB . Die Beendigung des Besitzes erfolgt durch Aufgabe des Besitzes (z.B. Kündigung und fristgerechte Räumung und Herausgabe sämtlicher Schlüssel) oder in anderer Weise; § 856 BGB . Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses (durch fristlose Kündigung) die Mietsache nicht zurück, bleibt er trotzdem Besitzer der Sache. Die Herausgabe kann zwangsweise nur durch den Gerichtsvollzieher erfolgen; § 885 ZPO . Dieser wird aber nur bei Vorliegen eines entsprechenden Gläubigerantrages und eines mit Vollstreckungsklausel versehenen und zugestellten Räumungstitels tätig.

Lässt der vermieter diese Vorschriften unbeachtet und verschafft sich selbst wieder den Besitz der Sache, begeht er verbotene Eigenmacht (s.o.), für die er ggf. vom Mieter haftbar gemacht wird. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass er sich nur einen Teil der Sache, z.B. eine Wohnungseingangstür, rechtswidrig verschafft.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jiorgo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Sowas habe ich mir schon gedacht daß es dann auch große Probleme für den Vermieter gibt.

Man muß sich daß mal richtig vorstellen:
Man bezahlt die Versorgungskosten die die "Herrschaften erzeugen, das Konto geht total in die Miese weil die Bank ja Verständlicherweise es belastet,man wird selbst in den Ruin getrieben und solche Leute geniessen den vollsten Schutz des Gesetzes.

In letzter Zeit mehren sich immer mehr diese Fälle, wann reagiert die Gesetzgebung und ändert gewisse Gesetze ?

Habe ich kein Recht darauf nicht in den finanziellen Ruin getrieben zu werden ?

MfG

Jiorgo

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hallo gruwo,
danke für die ausführliche Antwort!

MfG
hamburgerin01

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Silbermohnd
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Jiorgo,

vielleicht könnten wir mal einen Erfahrungsaustausch per Mail machen ?
Meine Adresse: Silbermohnd@aol.com

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.757 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen