Haftung des Vermieters bei Untätigkeit

17. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Haftung des Vermieters bei Untätigkeit

Hallo,

ist ein Vermieter bei Untätigkeit zum Schadensersatz verpflichtet?

Nehmen wir folgendes Beispiel an:

In einem Haus sind mehrere Wohnungen, die dem gleichen Vermieter gehören. Vor dem Haus ist hinter einer Einfahrt ein Hof, auf dem sich zwei Parkplätze befinden, die jeweils einem Mieter gehören.

Nun versucht der eine Mieter den anderen zu „ärgern", indem er sein Fahrzeug abseits seines eigenen Parkplatzes ganz in die Nähe des Fahrzeugs des anderen Mieters parkt, so dass auf der Beifahrerseite der Beifahrer kaum Platz zum Einsteigen hat. Der Beifahrer ist schwerbehindert und benötigt deshalb den Platz, um die Beifahrertür komplett aufzumachen. So kann er nicht einsteigen.

Manchmal parkt er auch so nah hinter das Fahrzeug des Mieters, dass er nur mit mehrfachem Rangieren von seinem Parkplatz wegfahren kann. Dabei ist zu beachten, dass der Parkplatz auf dem der problemverursachende Mieter parken sollte, während dessen frei steht.

Würde der eine Mieter auf seinem vorgesehenen Parkplatz stehen, würden die Fahrzeuge beider Mieter ca. 5 Meter auseinander stehen.

Der Mieter des betroffenen Fahrzeugs hat nun den Vermieter mehrmals inkl. Frist darüber informiert, dass er dem Problem abhelfen soll.

Da der problemverursachende Mieter ein Choleriker ist, unternimmt der Vermieter nichts. Der Vermieter hat Angst vor dem Mieter, da dieser ihn schon öfter eingeschüchtert hat.

Den Hof kann man sich wie folgt vorstellen: In der Mitte verläuft ab der Einfahrt die Zufahrt. Rechts und links davon befindet sich jeweils ein Parkplatz. D.h. der problemverursachende Mieter parkt beabsichtigt auf der falschen Seite.

Da der Vermieter seit zig Wochen und zig Aufforderungen mit Fristsetzung nicht reagiert.

Ist es dem Mieter nun möglich gegen den anderen Mieter eine Unterlassungsklage zu erheben, deren Kosten, falls der problemverursachende Mieter zahlungsunfähig sein sollte, beim Vermieter geltend gemacht werden?

Schließlich hatte der Vermieter die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass der Mieter seinen gemieteten Parkplatz problemlos befahren und benutzen kann.

Mietminderung macht keinen Sinn, der Vermieter schluckt sie und unternimmt gegen den Störenfried nichts.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Ausziehen ist keine Option.

Gruss
Peter

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Ist es dem Mieter nun möglich gegen den anderen Mieter eine Unterlassungsklage zu erheben,


Ja

Zitat:
deren Kosten, falls der problemverursachende Mieter zahlungsunfähig sein sollte, beim Vermieter geltend gemacht werden?


Das dürfte schwer werden.

Verfahrensrechtlich ist mir gerade nicht richtig klar, ob die Klage nicht auch gegen den Vermieter gerichtet werden könnte, d.h. die Klage richtet sich gegen Vermieter und Störenfried.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Ist es dem Mieter nun möglich gegen den anderen Mieter eine Unterlassungsklage zu erheben,

Als erstes müsste man mal eine Rechtsgrundlage finden
- das der Beifahrer das Recht hat jederzeit einsteigen zu können ohne das das Kfz rangiert wird.
- das der Mieter sein Kfz ohne rangieren zu müssen wegfahren kann (da haben Gerichte schon 3-5 Rangierzüge als zumutbar angesehen)

Ansonsten dürfte die darauf gerichtete Klage schon von Anfang an zum scheitern verurteilt sein.



Zitat (von ] deren Kosten, falls der problemverursachende Mieter zahlungsunfähig sein sollte, beim Vermieter geltend gemacht werden?[/quote):

Die Frage wäre auch hier, auf welcher Rechtsgrundlage der Vermieter hier einschreiten müsste bzw. hätte einschreiten müssen.

Existiert denn überhaupt eine Benutzungspflicht für die Parkplätze?
Mit welchem Wortlaut genau werden die Mieter dau verplfichtet?



Zitat (von peterk2002):
Schließlich hatte der Vermieter die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass der Mieter seinen gemieteten Parkplatz problemlos befahren und benutzen kann.

Mit welchem Wortlaut genau hat der Vermieter sich dazu verpflichtet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Existiert denn überhaupt eine Benutzungspflicht für die Parkplätze?


Nein, aber auf Privatgelände darf man normalerweise nicht auf Flächen parken, die nicht als Parkplatz ausgewiesen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, aber auf Privatgelände darf man normalerweise nicht auf Flächen parken, die nicht als Parkplatz ausgewiesen sind.

Da fehlt mir irgendwie die Rechtsgrundlage ...

Ein Supermarkt in der Nähe hat eine geschotterte Fläche neben sich , nicht als Parkplatz ausgewiesen, nicht mal mit Markierungen. Dennoch parkt da jeder der dort kaufen will ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich hätte vermutet, daß man auf Privatgelände überall da parken kann, wo der Besitzer das Parken toleriert... Und da ihm die Einhaltung der Stellplatzgrenzen offenbar nicht so wichtig ist...?

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Optional könnte man in Erwägung ziehen eine gütliche Einigung mit dem Falschparker herbeizuführen?

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