Häcksler reserviert, nicht abgeholt, komplette Miete fällig?

27. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
SamanthaFaoi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Häcksler reserviert, nicht abgeholt, komplette Miete fällig?

Guten Abend,
nehmen wir an, man hat 10 Tage im Voraus einen Häcksler vor Ort reserviert (bei einer Firma/GmbH) bzw. sich vormerken lassen (Name wurde erfasst, aber weder angezahlt noch ein Vertrag unterschrieben), hat die Abholung/Stornierung verschwitzt und letzteres am gleichen Tag per Telefon getan.

Nun will der Verleiher den gesamten Mietbetrag haben.
Es wurde jedoch vor Ort nicht auf die AGB hingewiesen oder auf solch eine Stornogebühr und auf der Webseite finden sich keinerlei AGB.
Ein Mailverkehr fand im Vorfeld statt, aber auch hier wurde weder auf AGBs hingewiesen oder auf eine Stornogebühr.

Ist nun die Erhebung der vollen Miete "rechtens"?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120036 Beiträge, 39822x hilfreich)

Es steht so im Gesetz.

Und der Gesetzgeber hat festgelegt, das Gesetze mit Veröffentlichung als "jedermann bekannt" gelten.
Deshalb muss in solchen Fällen niemand drauf aufmerksam machen, wenn er die Gesetze anwendet. Nur wenn er davon abweichen will, müsste er das sagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
SamanthaFaoi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also greift das BGB und dort der Leihvertrag (§ § 598 BGB )?
Hier komme ich auf dejure.org aber nicht weiter, inwiefern man die volle Höhe der Miete entrichten muss.
Auch inwiefern die Annahmeerklärung gegeben ist, wenn man sich nur mündlich vormerken lässt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120036 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von SamanthaFaoi):
Also greift das BGB

Korrekt.



Zitat (von SamanthaFaoi):
dort der Leihvertrag (§ § 598 BGB )?

Nein, das wäre der Mietvertrag (§ 535 BGB )



Zitat (von SamanthaFaoi):
Auch inwiefern die Annahmeerklärung gegeben ist, wenn man sich nur mündlich vormerken lässt.

Wenn ich einen Mietvertrag eingehen will, in dem ich einen Gegenstand X für den Zietpunkt Y reserviere (Antrag) und der Vermieter dem zustimmt (Annahme), ist der Drops gelutscht.

Allerdings müsste er sich ersparte Aufwendnungen anrechnen lassen. Wobei mir da derzeit nichts einfällt, was da hätte anfallen können.

Auch wenn er das Teil hätte weitervermieten können, wäre das natürlich anzurechnen gewesen. Da ihm das aber nicht möglich war, kann man auch aus der Ecke nichts erwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SamanthaFaoi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier würde ich aber nach "Die Annahmeerklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Inhalt der Annahmeerklärung ist das vorbehaltlose "Ja" auf den Antrag. " fragen und ob dies bei einer Vormerkung bereits gegeben ist?
Vorbehaltlos erscheint mir als Laie eine Vormerkung nicht zu sein.

Wäre da "und wir rufen nochmal an" vielleicht zusätzlich als "nicht vorbehaltloses "Ja"" zu sehen?

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von SamanthaFaoi):
... Vorbehaltlos erscheint mir als Laie eine Vormerkung nicht zu sein.

Welcher Vorbehalt soll denn mit der Vormerkung gebunden gewesen sein?

Zitat (von SamanthaFaoi):
... Wäre da "und wir rufen nochmal an" vielleicht zusätzlich als "nicht vorbehaltloses "Ja"" zu sehen?

Kommt darauf an...
Wenn ein späterer Anruf den Vertrag betreffen sollte... vielleicht. Wenn es aber nur die Abwicklung betrifft... gewiss nicht.

Hier wird offensichtlich der aussichtslose Versuch gemacht, aus einer Wortwahl Rechtsfolgen abzuleiten.

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