Hallo zusammen,
wir sind Vermieter einer Privatwohnung und haben diese zum 01. Feb 2004 per Zeit-Vertrag über 5 Jahre vermietet. Es wurde in diesem Zeit-Vertrag vereinbart, dass die Mieter ein Vorkaufsrecht für das gesamte Haus, in dem sich auch die Mietwohnung befindet, eingeräumt bekommen und dass danach das Haus veräussert werden soll.
Nun haben diese von diesem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht und lt. Zeit-Vertrag tritt danach die gesetzliche Kündigungsfrist in Kraft.
Jetzt haben wir einen Käufer für das Haus gefunden und der Mieter behauptet, dass für uns als Vermieter die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Monate beträgt, da der Mietvertrag länger als 5 Jahre besteht.
Ist das korrekt oder kann man die Kündigungsfrist für uns als Vermieter doch noch irgendwie auf 3 Monate verkürzen ?
Vielen Dank für jeden Hinweis.
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Gesetzliche Kündigungsfrist für Vermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
der Mieter behauptet, dass für uns als Vermieter die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Monate beträgt
Und das ist nur Euer geringstes Problem.
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Sorry, aber das verstehe ich nicht ganz.
Wolltest Du damit sagen, dass es schwierig werden könnte, den Mieter generell "rauszubekommen" oder wie darf ich das interpreteieren ?
Gibt es noch andere Hindernisse ?
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Sogar verdammt schwierig.
Beschreib das Haus doch mal ein wenig.
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Der Verkauf des Hauses ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Wenn es sich nicht gerade um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem die andere Wohnung von Euch bewohnt wird, dann dürfte eine Kündigung nicht zulässig sein.
Die Befristung auf 5 Jahre war übrigens bereits unwirksam, so dass der Mieter von vorneherein einen unbefristeten Mietvertrag hatte.
Ich würde hier empfehlen, dem Mieter den schnellen freiwilligen Auszug durch Zahlung einer Abfindung schmackhaft zu machen.
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-- Editiert am 16.11.2009 12:55
Vielen Dank schon mal für die Hinweise.
Es handelt sich um ein 2-Familien-Haus, bei dem diese eine Wohnung vermietet ist. Die zweite Wohnung steht seit dem Auszug unserer Großmutter leer und insofern verkaufen wir das Haus.
Meine Idee war, ob man damit argumentieren kann, dass zunächst ein Zeit-Mietvertrag geschlossen wurde (der per Februar 2009 auslief) und dann ein neuer Vertrag geschlossen wurde, bei dem die gesetzliche Kündigungsfrist wieder von neuem beginnt zu laufen. Aber ich fürchte, das geht leider nicht, oder ?!
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Du brauchst Dir gar keine Argumentation zu überlegen. Wenn der Mieter sich ein wenig im Mietrecht auskennt, dann dürfte er wissen, dass Du ihm gar nicht kündigen kannst. Ansonsten hat der Mieter Recht damit, dass die Kündigungsfrist in seinem Fall 6 Monate beträgt.
Ich bleibe dabei: Biete ihm eine Abfindung für den Fall an, dass er innerhalb von 3 Monaten auszieht.
Alternativ könnte der Käufer wegen Eigenbedarf kündigen, aber frühestens, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Aber auch der Käufer müsste die Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten.
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Vielen Dank, hh, für Deinen Ratschlag.
Ich hatte das schon befürchtet .....leider.
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Warum verkaufst Du das Haus nicht mit Mieter ?
Der neue Eigentümer könnte dann in die leere Wohnung einziehen und dem Mieter anschließend kündigen (wenn er denn unbedingt will).
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Das hatte ich mir auch schon überlegt, aber ....der Käufer will das Haus nur leerstehend kaufen.
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Das mußt Du dem Mieter bei Euren Verhandlungen ja nicht unbedingt sagen.
Dem Mieter sollte nur klar sein, daß er auf jeden Fall "auf der Planke" steht und ihm ein Eigentümerwechsel allenfalls ein paar Wochen Zeitgewinn bringen kann.
Das, was er "zu verkaufen" hat, ist also nicht allzu viel.
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--- editiert vom Admin
quote:
Das hatte ich mir auch schon überlegt, aber ....der Käufer will das Haus nur leerstehend kaufen.
Der wird schon wissen warum.
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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"
Im nachhinein ist man halt immer schlauer. Hab immer gedacht, an mir wird der Kelch bei solchen Geschichten vorbeigehen, aber weit gefehlt.
Kann nur auf die Einsicht der Mieter hoffen ....
@Blockwart: Selbstnutzung der Wohnung scheidet aus. Abgesehen davon müsste man dann doch auch wg. Eigennutzung mit ges. Mindestfrist kündigen, oder ?!
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Nicht wegen Eigenbedarf, sondern als erleichterte Kündigung gem. § 573 a BGB
.
Wäre aber eine wackelige Kiste.
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--- editiert vom Admin
Aber dann hätte man es auch rechtzeitig durchziehen müssen.
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--- editiert vom Admin
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