Genossenschaftsanteile

9. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.11.2014 18:00:01
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Genossenschaftsanteile

Liebes Forum,
Mutter verstorben,Wohnung wurde an die Wohnungsbaugenossenschaft e.V.ohne Mängel übergeben.Laut Satzung bekomme ich die Anteile u.Betriebskostengutschrift laut Aussage der Wohnungsbaugenossenschaft nur mit einem Erbschein u.habe dafür 3 Jahre Zeit.Habe allerdings eine Vorsorgevollmacht von meiner Mutter auch über den Tod hinaus.Erbscheinbeantragung ist ja auch mit Kosten verbunden.Soweit mir bekannt ist dürfen die Banken auch laut ihrer AGBs keinen Erbschein verlangen.Wer kann weiterhelfen?Vielen Dank im voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wenn die Genossenschaft einen Erbschein haben will,
muß sie auch die Kosten tragen.
Teilen Sie denen das mit, und verlangen Sie einen Kostenvorschuß.
Ich habe mit einer auf mich laufenden Vorsorgevollmacht
einfach den Dauerauftrag für die letzten Mieten gelöscht
und fertig.Hier war es auch eine Genossenschaftswohnung.
Ich war nicht einmal Erbe. Ein paar hundert Euro die
noch auf dem Sparbuch waren, gab es bei der Bank gegen
Unterzeichnung einer Unbedenklichkeitserklärung.
Allerdings hatte ich auch die Bankvollmachten.

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#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Meine Erfahrung aus 2008:
Es bekommt nicht jeder einen Erbschein. Einen Erbschein kann man nur beantragen, wenn es kein Testament gibt. Gibt es ein Testament, so muss die Testamentseröffnung beantragt werden (bei Gericht). Ich musste damals die Testamentseröffnung beantragen (das heisst nur so, da wird nichts "geöffnet") und habe daher nie einen Erbschein gesehen.
Ich denke mal, man sollte halt beweisen können, dass man der Erbe ist über ein Schriftstück.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

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#3
 Von 
Vagary
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Eine Vorsorgevollmacht bedeutet nicht automatisch, dass die Person auch erbberechtigt ist. Außerdem kann es neben dir ja auch noch andere Erben geben. Genossenschaften sind verpflichtet so etwas zu überprüfen, bevor sie die Anteile auszahlen.

Ein Erbschein kostet übrigens zwischen 25,-€ und 30,-€. (Zumindest wenn das Erbe unter einem Wert von 50.000,00€ liegt.)
Ein einzelner Genossenschaftsanteil kostet heutzutage meist schon weit über 100,-€ und für eine mehrzimmrige Wohnung sind meist auch mehrer Anteile nötig. Also selbst wenn du den Erbschein selber bezahlst, gehst du mit einem Plus aus der Sache raus.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zunächst solte man mal die Satzung der Genossenschaft ansehen und überprüfen, was dort für den Falle des Todes eines Genossen geregelt ist.

So könnte die Mitgliedschaft automatisch auf den Erbberechtigten übergehen, so dass dieser kündigen muß um eine Auszahlung zu erreichen.
Vermutlich gibt es noch eine Regelung, wenn es mehrere Erbberechtigte gibt.

Das sich die Genossenschaft den Erbberechtigten suchen müßte, ist mir neu.
Wenn jemand Ansprüche geltend machen will, ist es zunächst mal seine Sache, diese zu belegen.

Im Übrigen sind es zwei Rechtsverhältnisse welche getrennt zu betrachten sind.
1.) Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit Rechten und Pflichten lt. Satzung.
2.) Den Nutzungsvertrag über die Genossenschaftswohnung.

Im Genossenschaftgesetz steht folgendes:

Zitat:
§ 77 Tod des Mitglieds
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der
Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass im Falle des Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der
Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird.
Die Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft
von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. Für den Fall der Beerbung des
Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht
innerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist.
(3) Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste
einzutragen. Die Erben des verstorbenen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der
Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 entsprechend.





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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"


-- Editiert Spezi-2 am 09.01.2013 15:46

-- Editiert Spezi-2 am 09.01.2013 15:48

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