Hallo,
ein gewerblicher Mieter
(z.B kleine Privatschule) hat einen Mietvertrag für eine Etage des Gebäudes abgeschlossen. Im Vertrag steht zusätzlich drin: Garten kann von allen Mietern gemeinschaftlich genutzt werden. Die Einrichtung zieht in die Räume ein und nutzt privelligiert praktisch alleine die ganze Gartenfläche für das Freispiel der Kinder (zweckgebundene gewerbliche Umnutzung wurde nicht genehmigt)und gestaltet gemäß dem speziellen Konzept die ganze Freifläche nach dem eigenen Geschmack. Die anderen Mieter des Hauses (Firmen) haben 5 Jahre lang nichts dagegen.
In fünf Jahren wir die erste Etage an eine andere Kindereinrichtung vermietet, die gemäß der behördlichen Auflagen aus Vorsichtigkeit vertraglich die Alleinnutzung der anteiligen Fläche (2/3) ausgehandelt hat. Dies wurde eindeutig die Voraussetzung für das Zustandekommen des Mietvertrages. Der Erstmieter des Hauses (Schule) besteht auf sein "Mitnutzungsrecht" der GANZEN Hoffläche wie gewohnt(Gewohnheitsrecht?)und wirft dem Vermieter vor: er habe kein Recht darauf, ein Sondernutzungsrecht dem neuen Mieter zu unterbreiten, wenn andere Hausmieter über ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht der gesamten Fläche über Jahre verfügten. Der neue Mieter hat das Alleinnutzungsrecht der anteiligen Fläche vertraglich geregelt und die offizielle Zweckumnutzung (gewerbliche Zwecknutzung Kinderbetreuung) von der zuständigen Behörde (Senat für Stadtentwicklung) schriftlich genehmigt bekommen.
Das Komplizierte an dem Ganzen ist: die tatsächliche Mitbenutzung kann aufgrund der Unterschiedlichkeit der Altersgruppen, Konzepte, geringer Rasenfläche u.s.w. weiter von den Mietern nicht mehr stattfinden. Der Vermieter hat nie versprochen, die gemeinschaftliche Nutzung nicht aufzuheben (Keiner der Mieter hat für die Fläche gezahlt).
Die Fragen sind:
1. Ist der neue Mieter und der Vermieter auf der sicheren Seite?
2. Welche rechte haben jetzt alte Mieter des Hauses?
3. Kann der neue Mitvertrag wegen der Klage seine Gültigkeit verlieren?
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Gartenmitbenutzung Gewerbe
4. April 2012
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Frage vom 4. April 2012 | 22:40
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gartenmitbenutzung Gewerbe
Fragen zur Miete?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 4. April 2012 | 23:15
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dann kann man die Nutzungsrecht auf Dauer überhaupt nicht absichern? Auch wenn der Zweck der Anmietung dadurch verhindert wird? Spiel es dabei die Rolle, wer als erster was mit dem vermieter vereinbart hat?
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