Garagennutzung: Steht Gemeinschaftsordnung über dem Gesetz?

27. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Garagennutzung: Steht Gemeinschaftsordnung über dem Gesetz?

Guten Tag,

ich wohne seit zwei Jahren in einem bayerischen Mehrparteienhaus (5 Parteien), wobei eine Eigentümerpartei die Mehrheit in der Hausgemeinschaft hat und somit ihre Interessen im Rahmen der Eigentümergemeinschaft durchsetzen kann (und dies auch tut).
Zu meiner Mieteinheit gehört ein freier Stellplatz in der Gemeinschaftsgarage des Hauses, auf welchem ich einen Satz Winterreifen in der Ecke zwischen Hauswand an der Stirnseite und Betonpfeiler auf der Beifahrerseite (welcher gleichzeitig als Trennung zum nebenliegenden Stellplatz fungiert) lagere.

Die Hausverwaltung hat mir nun schriftlich, mit Fristsetzung von 5 Werktagen, mit kostenpflichtiger Entfernung meiner Reifen durch den Hausmeister gedroht, falls ich meine Reifen nicht selbst aus der Tiefgarage entferne. Dies mit Verweis auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft und auf Brandschutz-Bedenken.

Im persönlichen Gespräch teilte mir die Hausverwaltung mit, dass der Eigentümerentscheid über dem geltenden Recht lt. §17 Abs. 4 GaStellV stehe, welcher besagt, dass ein Satz Reifen sowie unerhebliche Kleinmengen an Kraftstoff in Mittel- und Großgaragen gelagert werden dürfen.

Dies kann ich so nicht nachvollziehen und weigere mich, meine Reifen aufgrund fehlenden Stauraums im Kellerabteil kostenpflichtig extern einlagern zu lassen.

Meine konkreten Fragen daher: steht eine Eigentümerentscheidung im Rahmen der Gemeinschaftsordnung tatsächlich über dem geltenden Recht und muss ich daher als Mieter meine Reifen entfernen? Und sollte ich dies nicht tun, darf die Hausverwaltung meine Reifen (d.h. mein Eigentum) durch Dritte und auf meine Kosten entfernen lassen?

Ich bedanke mich bereits jetzt für die Unterstützung im Forum und einen interessanten und hilfreichen Austausch!

Viele Grüße,
Ralf

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von rotzek):
Im persönlichen Gespräch teilte mir die Hausverwaltung mit, dass der Eigentümerentscheid über dem geltenden Recht lt. §17 Abs. 4 GaStellV stehe

Korrekt.

Aber: als Mieter sind die Beschlüsse der Eigentümer nicht wirklich relevant für einen.
Ausnahme: man hätte eine gültige vertragliche Vereinbarung, die was anderes besagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

vielen dank für die rasche Antwort! In meinem Wohnraummietvertrag gibt es einen Paragraphen, der folgendermaßen lautet:

"§ 0815 Zusatzvereinbarungen für vermietete Eigentumswohnungen
1. Den Mietern ist bekannt, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt. Die Bestimmungen der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Ordnung im aus und das Zusammenleben der Hausbewohner sind für die Mieter verbindlich. Dies gilt auch für spätere Änderungen der Gemeinschaftsordnung und die nach dem Abschluss des Mietvertrages getroffenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Der Vermieter wird den Mietern die einschlägigen Änderungsbeschlüsse mitteilen."

Inwiefern ist dieser Paragraph für den oben geschilderten Fall relevant? Im Übrigen habe ich bislang noch niemals eine Mitteilung über einen die Tiefgarage betreffenden Beschluss erhalten. Für mich klingt der oben zitierte Paragraph darüber hinaus fast schon sittenwidrig, da er ja jegliches Mitspracherecht der Mieter kategorisch aushebeln würde.

Beste Grüße,
Ralf

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#3
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Egal - was im Mietvertrag dazu steht gilt, nachträglich kann man nichts ändern auch nicht wenn hier Dritte dies verlangen.



Signatur:

Ich erteile keine Rechtsberatung und Sicherheit gibt´s nur bei Gericht - nach dem Urteil. Alle Mens

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wo steht das denn? Natürlich können Mietverträge wie alle Verträge abgeändert werden. Sonst wären ja z.B. Mieterhöhungen gar nicht möglich.

Ob die genannte Klausel als integrierter Bestandteil des Mietvertrages wirksam ist, da müsste sich ein Fachmann mal den gesamten Mietvertrag anschauen. Nur die Frage war doch eine andere, nämlich es geht um das Verhältnis der Verordnung zu dem Beschluß der Eigentümergemeinschaft. Die Verordnung regelt lediglich, was aus Brandschutzgründen maximal zulässig ist. Diese Obergrenze darf individuell nicht überschritten werden. Allerdings steht es jedem frei, durch Vereinbarung diese Obergrenze zu unterschreiten.

wirdwerden

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#5
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wirdwerden,

vielen Dank für die Antwort! Das heißt jedoch, dass (sofern die Klausel im Mietvertrag rechtens ist) ich mich dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft unterwerfen und daher meine Reifen entfernen muss, oder? Denn der Beschluss entspricht ja einer Unterschreitung der gesetzlich zulässigen Grenze.

Viele Grüße,
Ralf

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von rotzek):
Das heißt jedoch, dass (sofern die Klausel im Mietvertrag rechtens ist) ich mich dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft unterwerfen und daher meine Reifen entfernen muss,

Korrekt


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

Das ist allerdings sehr unbefriedigend, zumal ich nicht weiß, was sonst noch so beschlossen wird/wurde.

Sind solche Zustände tatsächlich normal? Das hatte ich in 20 Jahren wohnen zur Miete noch nie...

Grüße,
Ralf

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von rotzek):
ich wohne seit zwei Jahren in einem bayerischen Mehrparteienhaus (5 Parteien), wobei eine Eigentümerpartei die Mehrheit in der Hausgemeinschaft hat und somit ihre Interessen im Rahmen der Eigentümergemeinschaft durchsetzen kann (und dies auch tut).


Das geht nicht, da hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

Zitat (von rotzek):
"§ 0815 Zusatzvereinbarungen für vermietete Eigentumswohnungen
1. Den Mietern ist bekannt, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt. Die Bestimmungen der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Ordnung im aus und das Zusammenleben der Hausbewohner sind für die Mieter verbindlich. Dies gilt auch für spätere Änderungen der Gemeinschaftsordnung und die nach dem Abschluss des Mietvertrages getroffenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Der Vermieter wird den Mietern die einschlägigen Änderungsbeschlüsse mitteilen."


Das ist absolut OK

Die Frage ist jetzt, was wurde genau im MV vereinbart. Wobei ich allerdings dazu tendiere, dass es sich im einen Tiefgaragenstellplatz für ein Auto handelt und mE die Winter-/Sommerreifen auch dort eigentlich stehen dürfen sollten, es sei denn .. es ist - aus welchen Gründen auch immer - verboten.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das geht nicht, da hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

Och, das geht schon. Eine Eigentümerpartei mit Mehrheit und der Rest ohne Rückgrat / Interesse, fertig ist die Suppe ...



Zitat (von rotzek):
Das ist allerdings sehr unbefriedigend, zumal ich nicht weiß, was sonst noch so beschlossen wird/wurde.

Eben, das könnte ein Problem darstellen und die Klausel kippen.

Wurde die Klausel denn indiviuell ausgehandelt oder vom Vermieter vorgegeben?
Sofern die Klausel vorgegeben wurde, wäre das eine AGB und da gibt es strenge Kriterien.

Ist halt die Frage ob man da die juristische Auseinandersetzung sucht und das Risiko nicht scheut.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

M.E. geht das nicht ganz so einfach und die WEG müsste zuerst den vollständigen Beschluss offenlegen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen interessanten Antworten!

Der oben zitierte Paragraph ist Bestandteil des Mietvertrags, den mir der Vermieter so ausgehändigt und welchen ich beim Einzug vor fast zwei Jahren unterschrieben habe. Damals war mir nicht bekannt, dass es eine WEG gibt und diese Beschlüsse fasst, die auch für mich gelten. Bis heute habe ich keine schriftliche Information/Protokoll zu den Eigentümerversammlungen und den dort gefassten Beschlüssen erhalten.

Es hat 2017 eine Begehung der Tiefgarage durch die Feuerwehr gegeben, im Zuge derer von der Behörde schriftlich festgehalten wurde, dass die Lagerung von einem Satz Reifen pro Stellplatz aus feuerpolizeilicher Sicht unbedenklich und gesetzlich erlaubt sei. Es befindet sich in diesem Schreiben jedoch ein Nachsatz: "Das Hausrecht des Eigentümers, auch gar nichts lagern zu dürfen, bleibt hiervon unberührt."

Ich gehe davon aus, dass die WEG/Hausverwaltung sich nun auf diesen Passus beruft und zudem auf den o.g. Paragraphen im Mietvertrag.

Grüße,
Ralf

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Och, das geht schon. Eine Eigentümerpartei mit Mehrheit und der Rest ohne Rückgrat / Interesse, fertig ist die Suppe ...


Nein, das geht nicht. ES gibt keine einzelne Eigentümerpartei mit stimmberechtigter Mehrheit in der WEG, § 25 Abs. 2 WEG
Zitat:

§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.


Die Frage, was nun hierzu im MV steht, wurde nach wie vor nicht beantwortet. Evtl ist es ja schon "von Haus aus" untersagt worden Gegenstände, gleich welcher Art, auf dem Tiefgaragenstellplatz zu lagern?

-- Editiert von AltesHaus am 28.07.2018 09:58

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
BGH, Urteil v. 14.7.2017, V ZR 290/16 : Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel
Eigentümer hat mehrere Eigentumswohnungen

Die Eigentümergemeinschaft besteht aus den Wohnungseigentümern A, B, C und D. A, B und C haben jeweils eine Eigentumswohnung. D ist Eigentümer von drei Wohnungen. A, B, C und D haben jeweils eine Stimme, obwohl D Eigentümer mehrerer Wohnungen ist.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kopfprinzip_idesk_PI17574_HI636807.html

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#14
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

im Mietvertrag steht zur Nutzung des Stellplatzes nichts explizit.

Lediglich der o.g. Paragraph zur Teilungsordnung bzw. WEG, alles andere betrifft die Wohnung.

Grüße,
Ralf

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von rotzek):
Lediglich der o.g. Paragraph zur Teilungsordnung bzw. WEG, alles andere betrifft die Wohnung.


Und die Teilungserklärung ist Ihnen bekannt? Wenn nicht dann bitten Sie doch den VM darum, einen Auszug - diesen §en betreffend, zur Verfügung zu stellen, dann wissen SIe woran sie sind. Meist steht id Teilungserklärungen auch was zu Ihrer Frage, was ist erlaubt und was verboten. Also einfach mal den VM darum bitten entsprechend zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, allerdings gehe ich davon aus, dass das Schreiben der HV dann auch seine Richtigkeit hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo AltesHaus,

vielen Dank für die Nachricht. Ich werde mich beim Vermieter erkundigen und die Teilungsordnung einfordern.

Viele Grüße,
Ralf

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Das Ding heißt Teilungserklärung und da kann Sie nur der Teil interessieren, welcher die Nutzungsvielfalt des TG-Stellplatzes betrifft.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
rotzek
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

AltesHaus,

Danke! Um das Thema (vorerst) abzuschließen: sollte in dieser Teilungserklärung stehen, dass keine Reifen gelagert werfen dürfen, ist dies dann mit den genannten Mietvertrag-lichen Rahmenbedingungen für mich bindend? Unabhängig von der geltenden Gesetzeslage?

Danke und Grüße,
Ralf

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

In der Teilungserklärung müsste festgehalten sein, wie die Nutzung anfangs gedacht war und ob durch WEG-Beschluss dies geändert werden kann.

Da im MV darauf (Teilungserklärung) verwiesen wird, würde ich mal sagen ja. Im übrigen ist mir kein Gesetz bekannt, welches besagt, dass man Reifen in der TG lagern darf, jedoch geht die Rechtsprechung idR davon aus, dass die Lagerung von Reifen zum Nutzungsumfang einer Garage gehört, ob das auch für einen TG-Stellplatz gilt vermag ich nicht zu beurteilen. Ich würde mal sagen, da kommt es auf den Einzelfall an.

-- Editiert von AltesHaus am 28.07.2018 19:51

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#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ähem, das Kopfstimmrecht gilt nur, wenn in der TE oder der Go keine andere Regelung festgelegt wurde. Wurde da aber z. B. MEA festgelegt, kann es sehr wohl einen Mehrheitseigentumer geben.

Fraglichbist hier wie lautet der Beschluss und entspricht der den Grundsätzen ordnungsmassiger Verwaltung und bindet er den Mieter?

A denke ich ja
B klares jein
Neue Mieter könnte der durchaus binden.

Hauptproblem ist aus meiner Sicht ist dass die Gebrauchstauglichkeit mindert und zwar unter das Niveau dass im Geschäftsverkehr erwartet werden darf. Wer einen Stellplatz Mietet geht davon aus, dass man da 1 Satz Winterreifen lagern darf.

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
MEA festgelegt, kann es sehr wohl einen Mehrheitseigentumer geben.


Das ist aber eher selten der Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Hauptproblem ist aus meiner Sicht ist dass die Gebrauchstauglichkeit mindert und zwar unter das Niveau dass im Geschäftsverkehr erwartet werden darf. Wer einen Stellplatz Mietet geht davon aus, dass man da 1 Satz Winterreifen lagern darf.


Sehe ich problematischer, da hier der Brandschutz angesprochen wurde und da es sich um einen Tiefgaragenstellplatz handelt und nicht um eine Einzelgarage (wo ich dann absolut deiner Meinung wäre bezgl. der Reifen) ist es hier denkbar, dass die Handhabung anders geregelt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und die Teilungserklärung ist Ihnen bekannt?

Das sollte sie - genau wie die entsprechenden Beschlüsse der Wohnungseigentümer.
Sonst wären diese gar nicht rechtswirksam in die vertraglichen Vereinbarungen mit einbezogen worden.

Womit die Wirksamkeit der Klausel gegen 0 tendieren dürfte...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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