Garage bei Eigentümerwechsel

15. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Max-23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Garage bei Eigentümerwechsel

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand bei meinem Problem helfen

Folgendes ist der Fall:

Ich bewohne seit 12 Jahren eine Wohnung ,in einem Mehrfamilienhaus.
Bei Einzug und unterschreiben des Mietvertrages wurde mir eine Garage dazu gegeben,
die im Mietvertrag leider nicht seperat aufgeführt ist,
sondern nur durch die übergebenden Schlüsselanzahl
notiert wurde.

Also die Garage wurde nicht unter Räume oder sonstige Einrichtung eingetragen,
es steht lediglich nur die Schlüsselanzahl für die Garage im MV.
Auch wurden keine Zusatzkosten aufgelistet(es steht nur die komp. Bruttomiete im Vertrag).

Letztes Woche wurde das Haus nun verkauft und der neue Vermieter möchte jetzt
einen extra Garagenmietsvertrag vereinbaren ,ohne meinen MV überhaupt gesehen zu haben
obwohl ich ihm auch die Info gegeben habe,dass die Garage (laut Vor-Vermieter) in der Miete mit
enthalten ist und zur Wohnung dazu gehöre.

Nun stellt sich mir die Frage, reicht das dass die Schlüssel Abgabe im MV steht und
sie somit zur Wohnung gehört (einheitlicher MV) oder
muss ich jetzt in einen extra MV für die Garage + Extra Miete einwilligen,
damit ich sie behalten kann?

Für Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar

MfG Max



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von go499739-94):
es steht lediglich nur die Schlüsselanzahl für die Garage im MV.

Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Max-23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

es steht halt nur die Anzahl der Schlüssel für die Garage,
in der Spalte wo angegeben wird,
welche Schlüssel übergeben wurden (Wohnung,Keller,Briefkasten etc)

Aber nicht in der Spalte ,wo die Räume aufgelistet sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Der Wortlaut war gefragt, oder besser ein Foto von dem Abschnitt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Max-23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider finde ich hier keine Option um ein Foto an zuhängen.
So steht es unter
§1 Mietsache
1. folgende Räume werden vermietet: 3 Zimmer, 1 Küche, 1Korridor, 2 Bad, 1 Keller
2. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter bei Übergabe der Mieträume folgende Schlüssel
auzuhändigen:
2 Wohnungs-. 2 Garagen-, 2 Hausbriefkasten usw


zu1. steht halt keine extra aufgeführte Garage bei
nur wie bei 2. angegeben,die Schlüssel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Perfekt.

Wenn die Garage nicht mit der Wohnung mitvermietet wäre, würde man die Schlüssel bei Übergabe der Mieträume weder aushändigen noch diese dort reinschreiben.



Ich würde dem Vermieter mitteilen, das man für die Garage bereits eine mietvertragliche Vereinbarung hat und kein Bedarf an einer weitern besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Max-23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank .für die schnelle Hilfe/Info.

Genau so habe ich es mir auch gedacht.
Werde mal sehen was sich daraus ergibt und/oder wie der VM darauf reagiert

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde dem Vermieter mitteilen, das man für die Garage bereits eine mietvertragliche Vereinbarung hat und kein Bedarf an einer weitern besteht.


Dem schließe ich mich an.

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