Führt einer der Punkte zur Kündigung?

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Führt einer der Punkte zur Kündigung?

Guten Abend,

Folgender Sachverhalt:
Meine Freundin hat sich eine Wohnung zur Miete gesucht und gefunden.
Doch aller dings ist der Mieter und Mietvertrag doch recht komisch.

1. Kaution ist viel höher als 3 Kaltmieten. Begründen tut er es mit "die Wohnung ist komplett neu renoviert und er hat sehr viel arbeit reingesteckt".
Kaution wurde aber noch nicht gezahlt.
2. Datum des Beginn des Mietverhälnisses ist nicht eingetragen worden
3. Sie kann weder Strom noch Wasser ablesen, dass macht alles der Vermieter und die kosten sind in den Nebenkosten mit drin (150€ für 30m²).
4. Der Vermieter will den 3. Schlüssel nicht rausgeben. Er begründet es mit das im Notfall er die Tür öffnen kann. Zu dem hat er sie schon öfters mal zum Kaffee eingeladen was mir als Freund schon Bauchschmerzen bereitet.
5. Der m² Preis liegt bei uns ca bei 5-6 € max 6,50. Er berechnet 8 €
6. Die Wohnung riecht, trotz ständigem lüften und aufstellen von Salz (ca 1 Monat lang) immer noch sehr stark nach dem lackiertem Boden. Selbst wenn ich kurz da war riechen meine ganzen Sachen danach, und wenn man aufwacht hat man einen schönen lackhaltigen Geschmack im Mund. Sehr unangenehm.
7. Er renoviert ja das ganze Haus und das ist bis jetzt noch eine Komplette Baustelle außer ihre Wohnung

Nun will sie wieder ausziehen weil sie sich wegen den genannten Punkten dort sehr unwohl fühlt. Ich weiß manche Sachen weiß man schon im Vorfeld aber so sind halt die lieben Frauen.

Kann jetzt einer dieser Punkte zur Kündigung führen?

Ich bedanke mich schon mal im Vorraus.


-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

quote:
Nun will sie wieder ausziehen weil sie sich wegen den genannten Punkten dort sehr unwohl fühlt.

Ein Mieter braucht keinen Grund für eine Kündigung, muss aber die Kündigungsfrist einhalten.
Leider steht nichts über einen Kündigungsausschluss oder einen befristeten Vertrag in der Schilderung.

Der Vermieter könnte fristlos kündigen, wenn die Mietkaution auch in der zulässigen Höhe nicht gezahlt wird. Das kann außerdem Schadensersatzansprüche auslösen.

-----------------
"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht das sie 24 Monate an den Vertrag gebunden ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119284 Beiträge, 39706x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann jetzt einer dieser Punkte zur Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) führen? <hr size=1 noshade>

Das ist eine Entscheidung die nur Deine Freundin treffen kann.



quote:<hr size=1 noshade>Nun will sie wieder ausziehen (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) weil sie sich wegen den genannten Punkten dort sehr unwohl fühlt. <hr size=1 noshade>

Bessere als ausziehen wäre kündigen, dann muss sie nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Miete mehr zahlen.



quote:<hr size=1 noshade>Im Vertrag steht das sie 24 Monate an den Vertrag gebunden ist. <hr size=1 noshade>

Wenn man die genaue Formulierung kennt, könnte man über derenGültigkeit diskutieren.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry das jetzt erst antworte, aber hab zur zeit viel für mein Studium zu tun.

Ich hab mal ein Foto von der frist gemacht
http://www.directupload.net/file/d/3871/j5xqr3cy_jpg.htm

Im Vertrag steht nichts ob sich die 24 auf Tage Monate oder Jahre bezieht

unter Punkt 5 steht
5* Höchstens 4 Jahre ab Abschluss des Mietvertrages (Taggenau mit Datum und Unterschrift)

http://www.directupload.net/file/d/3871/lc6pmzf5_jpg.htm

Hier hat der Vermieter vergessen den Vertragsbeginn einzutragen. Wäre der Vertrag damit nichtig?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

ich denke nicht, dass der Vertrag nichtig ist, da dann einfach vom Tag des Einzugs ausgegangen wird.

Die 24 bezieht sich auf WOCHEN, so würde ich es einfach behaupten !!! 24 Jahre währe eh ungültig, so lange darf eine Bindung nicht sein.

Nun ja, man könnte einen Rauswurf "herausfordern" in dem man Mietminderung wegen des Geruchs macht und wegen des Baulärms.

Außerdem mitteilt, dass die Kaution nur in der gesetzlich erlaubten Höhe geleistet wird.

Ggf. noch gegen die Miethöhe angeht.






-----------------
"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss das nicht genau im Vertrag drin stehen ob es Tage, Wochen etc. ist ?
Sonst schreib ich nach den 24 wochen eine Kündigung und dann sagt er nein weil er Monate meint.

Der Vermieter will auch nicht den 3. Schlüssel für die Wohnung raus geben.
Ist er Gesetzlich nicht dazu verpflichtet alle raus Schlüssel zur Wohnung raus zugeben ?

Heute war nähmlich ein Zettel an der Wohnungstür das dass Kabel TV jetzt wieder geht. Vorher hatte er gesagt das er das Kabel TV an der Dose in der Wohnung freischalten muss.

Jetzt haben wir den Verdacht das er ohne unsere zustimmung und Termin einfach in die Wohnung gegangen ist.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119284 Beiträge, 39706x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter will auch nicht den 3. Schlüssel für die Wohnung raus geben. <hr size=1 noshade>

Schloss auswechseln, wer weis viele Nachschlüssel noch existieren ...





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47448 Beiträge, 16798x hilfreich)

quote:
Sonst schreib ich nach den 24 wochen eine Kündigung und dann sagt er nein weil er Monate meint.


Das ist egal. Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters. Wenn der vergessen hat zu erwähnen, ob er Tage, Wochen, Monate oder Jahre gemeint hat, dann hat er Pech gehabt.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Mir kommt das komisch vor: behält einen Schlüssel ein und lädt die Frau auf einen Kaffee ein. Sowas ist unprofessionell als VM, das könnte die Mieterin durchaus als Nötigung auffassen.
Wenn Du beweisen kannst, dass der VM ohne Ankündigung heimlich in die Wohnung geht, hast Du einen Grund für eine fristlose Kündigung. Du darfst ja durchaus in Deiner Wohnung eine Kamera aufhängen, auch wenn die sehr klein ist....die heutige Elektrotechnik gibt da viel her.


-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Hallenseu
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:
Der Vermieter will auch nicht den 3. Schlüssel für die Wohnung raus geben.
Ist er Gesetzlich nicht dazu verpflichtet alle raus Schlüssel zur Wohnung raus zugeben ?


Doch ist er. Wenn ihr Kenntniss davon habt, dass er noch einen Schlüssel besitzt und die Herausgabe verweigert, könnt ihr das Schloss auch auf Kosten des Vermieters austauschen lassen.

http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_217-C-48393_Mieter-kann-Wohnungsschloss-auf-Kosten-des-Vermieters-austauschenwenn-dieser-einen-Schluessel-zur-Wohnung-behalten-hat.news11072.htm

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hallenseu
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:
Muss das nicht genau im Vertrag drin stehen ob es Tage, Wochen etc. ist ?
Sonst schreib ich nach den 24 wochen eine Kündigung und dann sagt er nein weil er Monate meint.


Das ist unerheblich. Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters.
Wenn deine Freundin behauptet, es war (mündlich und schriftlich) eine Mindestmietdauer von 24 Wochen vereinbart, sehe ich keine Chance für den Vermieter dies anzufechten, zumal es im Mietvertrag nur sehr unklar eingetragen wurde.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hallenseu
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kaution ist viel höher als 3 Kaltmieten. Begründen tut er es mit "die Wohnung ist komplett neu renoviert und er hat sehr viel arbeit reingesteckt".
Kaution wurde aber noch nicht gezahlt. <hr size=1 noshade>


Kaution muss natürlich gezahlt werden.
Die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe der Mietkaution ergibt sich aus § 551 BGB . Die genannte Vorschrift ist zwingendes Recht . Der Vermieter darf also zum Nachteil des Mieters nicht von dieser Bestimmung abweichen. Von daher ist es dem Vermieter untersagt, mehr als drei Monatsmieten als Sicherheit zu verlangen.
Als Mieter sollte man im Rahmen des Vertragsschlusses entweder auf die Unwirksamkeit der Klausel hinweisen, oder den Mietvertrag abschließen. Denn die Unwirksamkeit hinsichtlich der vorgegebenen Höhe, welche die drei Monatsmieten übersteigt, hat in aller Regel nicht zugleich auch die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages bzw. der ganzen Kautionsvereinbarung zur Folge.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Denn die Unwirksamkeit hinsichtlich der vorgegebenen Höhe, welche die drei Monatsmieten übersteigt, hat in aller Regel nicht zugleich auch die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages bzw. der ganzen Kautionsvereinbarung zur Folge. <hr size=1 noshade>


Aber doch ein Unwirksamkeit der Klausel zur Höhe der Kaution, womit die Kaution Null betragen dürfte, oder? §551 IV BGB besagt doch klar, daß die gesamte abweichende Vereinbarung ("Kaution 4 Monatsmieten") unwirksam ist. Da es keinen gesetzlichen "Fallback" gibt (wie etwa bei Kündigungsfristen), folgt damit Kaution Null, oder habe ich einen Denkfehler?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hallenseu
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber doch ein Unwirksamkeit der Klausel zur Höhe der Kaution, womit die Kaution Null betragen dürfte, oder? §551 IV BGB besagt doch klar, daß die gesamte abweichende Vereinbarung ("Kaution 4 Monatsmieten") unwirksam ist. Da es keinen gesetzlichen "Fallback" gibt (wie etwa bei Kündigungsfristen), folgt damit Kaution Null, oder habe ich einen Denkfehler? <hr size=1 noshade>


Im Falle des Überschreitens der gesetzlichen Obergrenze, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Kautionsvereinbarung, vielmehr bleibt diese in der zulässigen Höhe wirksam (BGH, Urteil vom 03.12.2003, Az: VIII ZR 86/03 ).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Falle des Überschreitens der gesetzlichen Obergrenze, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Kautionsvereinbarung, vielmehr bleibt diese in der zulässigen Höhe wirksam (BGH, Urteil vom 03.12.2003, Az: VIII ZR 86/03 ). <hr size=1 noshade>


So steht das nicht im genannten Urteil. Die damals strittige Klausel lautete bei einer Miete von 680 DM
quote:<hr size=1 noshade>Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrags eine Kaution von drei Monatsmieten = 2. 100 DM. <hr size=1 noshade>

Der BGH hat die unzulässige, weil 3 MM übersteigende Angabe "=2.100 DM" gedanklich aus der Klausel entfernt. Übrig blieb eine wirksame (bis auf das "bei Abschluß des Mietvertrages") Klausel, in dem 3 MM Kaution vereinbart waren. Diese gekürzte Klausel war zulässig und damit wirksam.

Wird aber im vorliegenden Mietvertrag nur eine zu hohe Summe genannt, so bleibt nach Streichung dieser Summe aus der Klausel keine Höhe bei der Kautionsvereinbarung übrig. Ich wüßte nicht, warum dann automatisch 3 MM vereinbart sein sollen. Aus dem obigen BGH-Urteil geht das zumindest nicht hervor.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

danke für die Zahlreichen antworten.

Mir ist jetzt etwas in dem Vertrag aufgefallen. Der Name meiner Freundin steht nicht im Vertrag, sie hat bloss mit ihrem Nachnamen unterschrieben.

Also dort steht drin:

Das Mietverhältniss wird geschlossen zwischen
Vermieter: (ausgefüllt)
Name: xxx
Anschrift: xxx usw.

und

Mieter: (komplett leer gelassen)
Name:
Anschrift:

Nach meinen erinnerungen an meinen Recht Vorlesungen ist der Vor und Nachnamen zwingen Notwendig um einen Vertrag als gültig erscheinen zu lassen.



-- Editiert fb405323-18 am 31.01.2015 20:30

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119284 Beiträge, 39706x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach meinen erinnerungen an meinen Recht Vorlesungen ist der Vor und Nachnamen zwingen Notwendig um einen Vertrag als gültig erscheinen zu lassen. <hr size=1 noshade>

Du nenntst also beim Kauf in der Bäckerei, an der Supermarktkasse, an der Tanke, bein Busfahrer, ... immer Deinen Vor- und Nachnamen?



Es braucht - abegesehen von wenigen Ausnahmen - weder noch Vor- und Nachnamen noch eine Unterschrift für einen gültigen Vertrag.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut dieser Seite ist im schriftlichen Mietvertrag Name und beginn des Mitverhältnisses als Bedingung für die Gültigkeit eines Vertrages.

http://www.mietrecht-einfach.de/mietvertrag-schriftlich.html

Sonst würde sich ja die Frage stellen...
Mit wem besteht das Mietverhältniss ?
Das ja dann nicht ersichtlich

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119284 Beiträge, 39706x hilfreich)

Die dort genannten "Pflichtangaben" sind schlicht und ergreifend Unsinn mangels Rechtsgrundlage.

Interessanterweise gibt das die Seite im letzten Satz soger zu:

quote:<hr size=1 noshade>"Natürlich kann der Mietvertrag auch frei ausgehandelt und formuliert werden." <hr size=1 noshade>




Im übrigen hat die Mieterin ja unterschieben und damit Ihren Namen hinterlassen. Oder hat Sie mit "Albaba" unterzeichnet?



quote:<hr size=1 noshade>Mit wem besteht das Mietverhältniss ?
Das ja dann nicht ersichtlich <hr size=1 noshade>

Doch ist es
Das ist es bei mündlichen Verträgen ja auch.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Falle des Überschreitens der gesetzlichen Obergrenze, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Kautionsvereinbarung, vielmehr bleibt diese in der zulässigen Höhe wirksam (BGH, Urteil vom 03.12.2003, Az: VIII ZR 86/03 ). <hr size=1 noshade>

Interessante Begründung des BGH... hinsichtlich der falschen Präzisierung der Höhe ist das für mich noch nachvollziehbar, hier kann man durchaus auf §133 BGB abheben. Dann aber herzugehen und die Klausel soweit zu zerlegen, dass noch etwas Rechtskonformes übrig bleibt, und gleichzeitig zu behaupten, das wäre keine geltungserhaltende Reduktion, ist dann schon arg daneben. Was soll es denn sonst sein? Vor allem da man nach dem Urteil den (mittlerweile) §551 Abs. 2 BGB auch gleich streichen kann - der Vermieter kann ja ohne Risiko die Kaution trotzdem zum Vertragsabschluss fordern... wird sie übergeben kann er sie als Kaution behalten und ohne Übergabe gibt es dann halt keinen Mietvertrag.

Auf den Fall hier ist das aber dennoch nicht anwendbar. Wenn eine Kaution von mehr als drei Monaten gefordert wird, dann funktioniert der obige Kunstgriff nicht mehr, da sich die Formulierung "Kaution = x Monatsmieten" nicht mehr in der vom BGH angewendeten Form weiter zerlegen lässt. Damit ist keine Kaution vereinbart.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


quote:
Interessanterweise gibt das die Seite im letzten Satz soger zu:

quote:"Natürlich kann der Mietvertrag auch frei ausgehandelt und formuliert werden."


Frei ausgehandelt heißt das es mehere punkte frei verhandelbar sind.
Wie zum Bsp.: Haustiere, höhe der Kaution die aber nicht höher sein darf als 3 kaltmieten, Hausratsversicherung usw...

Frei formuliert bedeutet das es keine Gesetzliche Form gibt wie der Mietvertrag auszusehen hat. Bei einem Grundstücksverkauf zum Bsp. wäre das was anderes, da wird eine notarielle Beurkundung bei ein Grundstückskaufvertrag verlangt.

quote:
Im übrigen hat die Mieterin ja unterschieben und damit Ihren Namen hinterlassen. Oder hat Sie mit "Albaba" unterzeichnet?


Sie hat unterschrieben ja, aber allerdings hat sie so eine Unterschrift wo man nicht den Namen herrauslesen kann.

quote:
Doch ist es
Das ist es bei mündlichen Verträgen ja auch.


Dies ist aber ein schriftlicher Vertrag und dort müssen die Vertragspartein nicht eingetragen werden ?
Würde gern wissen wo das im BGB so geregelt ist









-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119284 Beiträge, 39706x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dies ist aber ein schriftlicher Vertrag und dort müssen die Vertragspartein nicht eingetragen werden ?
Würde gern wissen wo das im BGB so geregelt ist <hr size=1 noshade>

Natrülich nirgendwo, denn wie Du schon richtig bemerkt hast,
quote:<hr size=1 noshade>Frei formuliert bedeutet das es keine Gesetzliche Form gibt wie der Mietvertrag auszusehen hat. <hr size=1 noshade>






-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Würde gern wissen wo das im BGB so geregelt ist


Mangels einer Verpflichtung im BGB, die Vertragsparteien bei schriftlichen Verträgen im Vertrag zu benennen, gibt es logischerweise auch keine.

Sofern der Vertrag die Parteien anderweitig erkennen läßt oder diese anderweitig bewiesen werden können, ist das also formal gesehen unnötig (in der Praxis aber natürlich höchst angeraten).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
fb405323-18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab noch mal meine alten Rechtsunterlagen aus meinem Studium rausgesucht.

Es ist zwingen notwendig das bei einem schriftlichem Vertrag die Vertragspartein angegeben sind, ist das nicht der Fall hat der Vertrag keine Gültigkeit.
Da sie aber dort eingezogen ist, sie dort gewohnt hat und auch miete bezahlt hat ist ein mündlicher Vertrag zustande gekommen, der eine 3 Monatige Kündigungsfrist vorsieht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Es ist zwingen notwendig das bei einem schriftlichem Vertrag die Vertragspartein angegeben sind, ist das nicht der Fall hat der Vertrag keine Gültigkeit.


Worauf bezugnehmend wird das begründet? (Gesetz, Gesetzeskommentar, Urteil...) Das ist so formuliert IMO völliger Unfug.
Es ist notwendig, daß die Vertragsparteien *erkennbar* sind. Das kann auch aus der Unterschrift, durch Zeugen etc. geschehen.
Sie müssen aber nicht als solche explizit angegeben (etwa in einem Rubrum) werden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.386 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen