Fristlose Kuendigung wegen profitabler Untervermietung

23. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kuendigung wegen profitabler Untervermietung

Liebe Community,

mir wurde fristlos gekuedigt. Ich habe einen Mietvertrag mit der Eigentuemerin, die ca. 30% unter Marktpreis verlangt. Aufgrund eines laegeren Auslandaufenthalts wurde mir die Untervermietung gestattet und keine weiteren Bedinungen festgelegt. Daraufhin habe ich die moeblierte Wohung zum Marktpreis an zwei Studenten weiter gegeben, von denen ich zu keinem Zeitpunkt geruegt wurde. Es gab auch ein Treffen zwischen allen drei Parteien, wo die Untermietlaubnis schriftlich erteilt wurde und wo der Untermietvertrag bereits dem Untermieter vorlag. Beschraekungen bei der Hoehe der Miete wurden nicht thematisiert. Meinen Untermietern habe ich jedoch unaufgefordert mitgeteilt, dass sie keinen "Freundschaftspreis", sondern den Marktpreis zahlen. Dies wurde zur Kenntnis genommen - Nachfragen gab es keine. Meine Miete habe ich an die Eigentuemerin immer brav bezahlt. War immer freundlich. Der Wohnung und dem Hausfrieden geht es gut. Vorgeworfen wird mir von der Eigentuemerin:


a. Die Eigentuemerin geschaedigt zu haben, da ich profitiere obwohl sie keinen Zuschlag verlangt
b. Das ungueltige Klauseln in dem Untermietvertrag sind (wurde ihr wohl zugespielt), z.B. der Keller ist gar kein Trockenraum und ich sei nicht berechtigt, die Moebel die ich selber miete auch unterzuvermieten (?!) usw. Das mag stimmen, da der Untermietvertrag von mir "Marke Eigenbau"ist. Wuerde natuerlich alles was begruendet ist korrigieren. Wusste ich nicht besser.
c. Wucher - weil meine Miete erheblich hoeher ist als was sie von mir verlangt.


Zusaetlich wird die fristlose Kuendigung damit begruendet, dass ich moebliert gemietet haben (befristet bis 2021) und daher "andere Kuedigungsfristen gelten" und ich nicht sozial geschaedigt werde, da mir keine Obachlosigkeit droht.



Ferner wird mir bei Widerspruch mit einer Klage wegen Wuchers gedroht.



Hauptfrage: Ist die Kuedigung so wirksam?



Unterfragen:



1. Wenn ich eine Moeblierte Wohnung untervermieten darf, darf ich dann die Moebel nicht mit untervermieten?
2. Habe ich die Eigenteumerin geschaedigt?
3. Sind meine Untermietvertraege ungueltig, wenn Fehler enthalten sind?




Abschliessend: Ich war zu allen Ehrlich und habe nie gelogen oder getaeuscht. Fragen stehts beantwortet und der Grund fuer die Untervermietung ist nicht vorgetaeuscht, belegbar und bestand nicht vorabschluss des Hauptmietverhaeltnis.



Vielen Dank im Voraus!!

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46 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Garwan):



Zusaetlich wird die fristlose Kuendigung damit begruendet, dass ich moebliert gemietet haben (befristet bis 2021) und daher "andere Kuedigungsfristen gelten" und ich nicht sozial geschaedigt werde, da mir keine Obachlosigkeit droht.

Ferner wird mir bei Widerspruch mit einer Klage wegen Wuchers gedroht.

Hauptfrage: Ist die Kuedigung so wirksam?


1. Wenn ich eine Moeblierte Wohnung untervermieten darf, darf ich dann die Moebel nicht mit untervermieten?
2. Habe ich die Eigenteumerin geschaedigt?
3. Sind meine Untermietvertraege ungueltig, wenn Fehler enthalten sind?



Hihi.. fangen wir mal rückwärts an:

3. Sind meine Untermietvertraege ungueltig, wenn Fehler enthalten sind?
Ja sind sie. Ungültige Vertragsklauseln sind halt ungültig, heben aber den Vertrag an sich nicht auf.

2. Habe ich die Eigenteumerin geschaedigt?
Nein. Jeder Vermieter ist für seine Miethöhe selbst verantwortlich

1. Wenn ich eine Moeblierte Wohnung untervermieten darf, darf ich dann die Moebel nicht mit untervermieten?
das müsste m.e. explizit vertraglich ausgeschlossen werden , ansonsten macht das keinen Sinn

>>Ferner wird mir bei Widerspruch mit einer Klage wegen Wuchers gedroht. Unsinn

Zu der Hauptfrage: einen unbesfristen Wohnungmietvertrag kann man mit der Begründung nicht kündigen.
Da du aber schreibst, moebliert gemietet haben (befristet bis 2021) müsste man mal schauen, was du genau gemietet hast und ob das wirksam ist?
Was genau hast du gemietet?
- WG Zimmer?
-Studentenwohnheim?
- Warum ist der Vertrag befristet? Welche Begründung steht im Vertrag?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#2
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fuer die Antwort!

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Garwan):



Was genau hast du gemietet?
- WG Zimmer?
-Studentenwohnheim?
- Warum ist der Vertrag befristet? Welche Begründung steht im Vertrag?


Ich habe eine gesamte Wohnung moebliert gemietet befristet auf Anfang 2021. Begruendung: "Weil der Vermieter die Raeume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung fuer seine Familienangehoerigen nutzen will". Ich denke die Befristung ist somit statthaft. Die Vermieterin wohnt nicht mit in der Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das würde ich nebenbei mit einem Anwalt besprechen, wenn es zur Klage kommt. M.E. reicht das nicht, da nicht klar ist, ob es sich um irgend einen Verwandten handelt oder um einen sogenannten privilegierten Angehörigen nach 573 BGB

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#4
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Das klingt alles etwas merkwürdig, was die Vermieterin da schreibt, diese Begründung würde ich als "absurd" bezeichnen.
Ich denke, dass man hier über Wirksamkeit dieser Kündigung nicht lange diskutieren braucht.
Nicht mit dieser Begründung

Allerdings habe ich das Gefühl, dass du das ganze hier auch nicht gerade objektiv darstellst.

Bist du denn wirklich noch im Ausland oder warst du das überhaupt jemals auf Dauer? Hast du dafür Beweise?
Die VM sagt, dass du nicht obdachlos würdest, sie weiß anscheinend einiges über dich oder glaubt es zu wissen
Ich vermute, dass sie einiges das ihr auch einiges durch deine Untermieter "zugespielt" wurde.

Du machst in jedem Fall ein Geschäft mit der Untervermietung.
Was du deiner VM wirklich erzählt hast, wissen wir nicht.
Ich habe da so meine Vermutung.
Hast du sie denn schriftlich um Erlaubnis gefragt oder mündlich und wie hast du es denn begründet

Es hört sich nicht danach an, dass diese VM noch umzustimmen ist, und wenn diese Kündigung verpufft, sitzt die nächste vielleicht doch.

Wenn sie beweisen kann, dass du sie angelogen hast, dann ist das jedenfalls ein wunderbarer Kündigungsgrund.

Versteuerst du denn auch brav dein Einkommen mit der Vermietung?

Ich bin mir jedenfalls nicht sicher, ob die Sache am Ende gut für dich ausgeht...

Deine ganze Story klingt nicht ehrlich und daher schreibe ich das.


"Abschliessend: Ich war zu allen Ehrlich und habe nie gelogen oder getaeuscht. Fragen stehts beantwortet und der Grund fuer die Untervermietung ist nicht vorgetaeuscht, belegbar und bestand nicht vorabschluss des Hauptmietverhaeltnis."

Und ich habe das Gefühl, dass du nach deiner Vermieterin auch uns hier verarschen willst.

Auf jeden Fall kann dir deine Mieterin das Recht zur Untervermietung wieder entziehen
und das wird sie vermutlich auch machen, ganz egal, wie das mit der Kündigung weiter geht.
Dann bist du vermutlich schnell wieder aus dem Ausland zurück....




-- Editiert von der_böse_Vermieter am 23.10.2018 23:31

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#5
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Beitrag.

Ich finde es auch eigenartig. Allerdings bin ich ein Stück weiter gekommen, indem weiter mit den Personen gesprochen habe. Das Missverständnis scheint zu sein, dass VM glaubt der Verzicht auf einen Untermietzuschlag würde mich dazu verpflichten die Miete genau so an die UM weiterzugeben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zu deinen Fragen:

Bist du denn wirklich noch im Ausland oder warst du das überhaupt jemals auf Dauer? Hast du dafür Beweise?

Ja, ich bin aus beruflichen Gründen im Ausland und kann das beweisen. Dieser Grund wurde vom VM akzeptiert.


Hast du sie denn schriftlich um Erlaubnis gefragt oder mündlich und wie hast du es denn begründet?

Mir wurde schriftlich die Untervermietung gestattet. Auf einen Untermietzuschlag seitens der VM wurde ausdrücklich verzichtet. Ein UM war bei diesen treffen anwesend.



Wenn sie beweisen kann, dass du sie angelogen hast, dann ist das jedenfalls ein wunderbarer Kündigungsgrund.

Ich teile diese Auffassung, allerdings habe ich nicht gelogen oder getäuscht.

Versteuerst du denn auch brav dein Einkommen mit der Vermietung?

Ja. Über meine Steuererklärung, Anlage V. Oder gibt es einen besseren Weg?

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Tja,
hier beißt sich wohl Recht s. Moral....
Der Vermieter scheint sozial eingestellt zu sein und hier günstig zu vermieten und muss nun zuschauen, wie der Nutznießer seines Entgegenkommens Profit daraus schlägt.

Rein rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.

Die Befristung scheint mir auch unwirksam, aber nicht für den Vermieter, und darum ging es ja denke ich in der Frage, dass der Mieter zwar einen unbefristeten Vertrag hat, der Vermieter aber daran gebunden ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Michael, ich sehe es genauso.

Zitat (von Michael32):
Die Befristung scheint mir auch unwirksam, aber nicht für den Vermieter, und darum ging es ja denke ich in der Frage, dass der Mieter zwar einen unbefristeten Vertrag hat, der Vermieter aber daran gebunden ist.


Das verstehe ich (immer noch) nicht ganz. Mein Vertrag läuft bis 2021, mit der Begründung ab da ziehe ein Angehöriger ein. Soweit ich weiss kann mir nur fristlos oder ausserordentlich gekündigt werden, wenn schwere Vertragsverletzungen vorliegen. Das dies nicht der Fall ist, darin sind sich hier alle einig. Warum ist es jetzt wichtig ob die Befristung wirksam ist? Oder was ist hier eigentlich mit Befristung gemeint. Ich verstehe gerade wirklich nicht worauf ich achten muss.

Danke im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Die Befristung bedeutet ja auch, dass keine ordentliche Kündigung vorher möglich ist. Somit kannst Du, wenn Du möchtest, den Vertrag auch vorher ordentlich kündigen. Nicht aber im Umkehrschluss der Vermieter, der ja die Klausel so eingesetzt hat. Er ist nach wie vor daran gebunden. Gerade auch wichtig, da hier ja möbliert untervermietet wird.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr gut, danke! Ich habe verstanden, dass mir nicht ordentlich gekündigt werden kann.


Zitat (von Michael32):
Gerade auch wichtig, da hier ja möbliert untervermietet wird.


Das verstehe ich noch nicht. Was ist hier wichtig für das Verhältnis mit meinen Untermietern?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nein, nur seitens Vermieter gelten bei möbliert vermieteten Wohnraum andere Kündigungsmöglichkeiten (wenn ich da richtig informiert bin !)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Garwan):
mir wurde fristlos gekuendigt.
Moin. Mein Rat auch hier: Die Kündigung beiseite legen. Abwarten.
Hier im Forum wurde alles abgeklopft, irgendwelche Ahnungen von bö**Vermietern sind gegenstandslos.
Zitat (von Garwan):
Ich habe einen Mietvertrag mit der Eigentuemerin, die ca. 30% unter Marktpreis verlangt.
Dazu kann ich dich nur beglückwünschen.
Zitat (von Garwan):
Weil der Vermieter die Raeume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung fuer seine Familienangehoerigen nutzen will".
Ob sie das tatächlich macht, weiß man nicht. Von Vermietung unter Verwandten steht dort nichts, ist auch zunächst egal.
Zitat (von Michael32):
hier beißt sich wohl Recht s. Moral....
Das sehe ich hier nicht so. Wer will wen beißen? Eine Vermieterin vermietet weit unter Marktpreis. Das ist lobenswert, nicht rechtswidrig, selten... usw.
Der Mieter darf untervermieten, auf einen UM-Zuschlag wurde sogar ausdrücklich verzichtet. Er hat regulär untervermietet. Daran ist auch nichts rechtswidriges, erst recht nichts unmoralisches. Es *profitieren* 4 Personen von dieser Konstellation. DAS kann man ruhig mal feststellen.
Die Kündigungsgründe a-b-c sind nicht wirksam. Der zusätzliche Grund auch nicht.
Zitat (von Michael32):
Nicht aber im Umkehrschluss der Vermieter, der ja die Klausel so eingesetzt hat.
Das verstehe ich auch nicht. Es liegt doch eine außerordentliche Kündigung vor. Das hat weder mit Befristung, noch UM noch Möblierung zu tun.

Die Vermieterin aber ist gut beraten, einen Anwalt zumindest zu befragen, ob sie sich komplett vertan hat (vor lauter Wut über ihre eigene soziale Ader). Das ist das einzige, was ich hier nachvollziehen kann. Daraus kann die Vermieterin ihre eigenen Lehren ziehen, nicht aber erfolgreich andere zu gierigen Profiteuren stempeln, mit Wucherklage verunsichern und fristlos kündigen.
Ich denke, nicht einmal dieser (alberne) Versuch ist rechtswidrig oder gar strafbar. ;) Warum überhaupt sollte der Hauptmieter also Widerspruch gegen diese Kündigung in Betracht ziehen? Wann müsstet ihr (die beiden UM und du) denn raus? (rein theoretisch) Steht das nicht in der Kündigung?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Michael32):hier beißt sich wohl Recht s. Moral.... Das sehe ich hier nicht so. Wer will wen beißen?


Habe ich doch erläutert:
Moralisch gesehen
-> Vermieter vermietet evtl. aus Gutmütigkeit günstig und ärgert sich, dass der Mieter das jetzt ausnutzt

Rechtlich gesehen
-> Verhalten des Mieters nicht zu beanstanden

Zitat (von Anami):
Zitat (von Michael32):Nicht aber im Umkehrschluss der Vermieter, der ja die Klausel so eingesetzt hat. Das verstehe ich auch nicht. Es liegt doch eine außerordentliche Kündigung vor. Das hat weder mit Befristung, noch UM noch Möblierung zu tun.


Der Vermieter hat doch hier argumentiert :

Zitat (von Garwan):
Zusaetlich wird die fristlose Kuendigung damit begruendet, dass ich moebliert gemietet haben (befristet bis 2021) und daher "andere Kuedigungsfristen gelten" und ich nicht sozial geschaedigt werde, da mir keine Obachlosigkeit droht.


Das bezieht sich meiner Meinung nach über die Tatsache, dass hier auch im "Normalfall" einfacher gekündigt werden kann. Da hier festgestellt wurde, dass die Befristung (vorher kann man ja ordentlich nicht kündigen) unwirksam zu sein scheint, wollte ich nur mal festhalten, dass dies nur für den Mieter wäre, da der Vermieter sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Klausel berufen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Anami für diese gute und verständnisvolle Antwort.

Zitat (von Anami):
Wann müsstet ihr (die beiden UM und du) denn raus? (rein theoretisch) Steht das nicht in der Kündigung?


Ich wohne ja nicht mehr da, weil ich beruflich (wirklich!) im Ausland bin. Mir wurde fristlos zum 31. diesen Monats gekündigt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

.

Zitat (von Michael32):
bei möbliert vermieteten Wohnraum andere Kündigungsmöglichkeiten (wenn ich da richtig informiert bin !)
Meinst du andere Fristen? Das behauptet die Vermieterin auch, ohne Näheres zu verraten.
Zitat (von Michael32):
Da hier festgestellt wurde, dass die Befristung (vorher kann man ja ordentlich nicht kündigen) unwirksam zu sein scheint
Nö. Niemand hat das hier bisher festgestellt.
Der TS kann prüfen oder prüfen lassen, ob sein befristeter Mietvertrag ein *richtiger normaler* Zeitmietvertrag ist. Egal, ob möbliert oder nicht. Egal, ob untervermietet oder nicht.
Hiernach scheint es einer zu sein: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html, Absatz 1.
Vielleicht steht doch noch mehr im Vertrag ?

Zitat (von Michael32):
hier beißt sich wohl Recht s.Moral....
Nochmal zu *wer beißt wen*: Die Vermieterin versucht zu beißen. Das ist ihr gutes Recht. Nur das.
Oder was heißt das *s*?
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Auf jeden Fall kann dir deine Mieterin das Recht zur Untervermietung wieder entziehen
Laut gedacht? Die will jetzt die fristlose durchziehen. Fällt sie damit auf die Nase, wird sie gut beraten sein, auf ihren Anwalt zu hören.
Wie geht das mit der Entziehung des UM-Rechts? Bitte?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Michael32):
Da hier festgestellt wurde, dass die Befristung (vorher kann man ja ordentlich nicht kündigen) unwirksam zu sein scheint

Nö. Niemand hat das hier bisher festgestellt


Dann stelle ich das jetzt fest:

Die Befristung ist unwirksam, da die Personen, für die nach dem Ende der Befristung Eigenbedarf besteht nicht konkret benannt wurden und auch nicht dargestellt wurde, warum sich der Eigenbedarf möglicherweise ergibt.

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Auf jeden Fall kann dir deine Mieterin das Recht zur Untervermietung wieder entziehen


Das kann die Vermieterin selbstverständlich nicht.

Die fristlose Kündigung halte auch ich aus den bereits dargestellten Gründen für unwirksam.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ein Hinweis zur Möblierung: Ja, es gibt Sonderregeln zu Kündigungsfristen und Kündigungsschutz für möblierte Wohnraummiete. Diese basieren auf § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB . Nur sind die hier aus mehreren Gründen nicht anwendbar.

1.) Der Vermieter wohnt nicht mit in der Wohnung. Das wäre aber zwingende Voraussetzung dafür, dass eine Ausnahme nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt.

2.) Es gibt einen Zeitmietvertrag. Sofern nicht irgendwo im Vertrag ein Kündigungsrecht vorgesehen ist, kann dieser nicht ordentlich gekündigt werden. Auch nicht bei Vorliegen einer Ausnahme nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB .

Nachtrag: Wenn die zeitliche Befristung unwirksam ist (danach sieht es aus), dann muss sich der Vermieter dennoch daran halten. Zumindest dann, wenn der Vermieter diese Befristung selber gewünscht hat. Der Mieter muss sich dann aber nicht daran halten.

-- Editiert von cauchy am 24.10.2018 14:45

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nachtrag: Wenn die zeitliche Befristung unwirksam ist (danach sieht es aus), dann muss sich der Vermieter dennoch daran halten. Zumindest dann, wenn der Vermieter diese Befristung selber gewünscht hat. Der Mieter muss sich dann aber nicht daran halten.


Genau darum ging es mir auch, dieses Klarzustellen !!

Zitat (von Anami):
Zitat:
Zitat (von Michael32):hier beißt sich wohl Recht s.Moral....

Nochmal zu *wer beißt wen*: Die Vermieterin versucht zu beißen. Das ist ihr gutes Recht. Nur das.
Oder was heißt das *s*?


Das "s" sollte heißen "vs" -> "versus" und einfach nur die Sachlage darstellen ohne Bewertung. Der Vermieter sieht es wohl von der moralischen Seite und ich würde es genauso sehen, wenn ich aus Gutmütigkeit einen günstigen Mietzins verlange und sich der Nutznießer daran "bereichert"....

Rein rechtlich ist das so wohl absolut in Ordnung, wird aber dazu führen, dass der Vermieter in Zukunft wohl weniger kulant sein wird.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Der Vermieter sieht es wohl von der moralischen Seite und ich würde es genauso sehen, wenn ich aus Gutmütigkeit einen günstigen Mietzins verlange und sich der Nutznießer daran "bereichert"....


Hier sollte man genau differenzieren können.
Was zu berücksichtigen ist, ist erstmal, dass hier 2 vollkommen separate (Miet-) Verträge vorliegen.
Vertrag 1: Vermieter -> Hauptmieter
Vertrag 2: Hauptmieter -> Untermieter

Die haben erstmal NICHTS miteinander zu tun und durch Untervermietung wird man seine vertraglichen Pflichten als Hauptmieter auch nicht los.
Ein schwer kalkulierbares Risiko.
Spinnen wir es mal weiter, wenn die Untermieter es im Kopp kriegen und die Einrichtung demolieren, oder über Nacht verschwinden und die Wohnung als "Halde" hinterlassen, wer haftet denn dem Vermieter gegenüber?

Der Hauptmieter!

Ob der die Kosten dann jemals von seinen Untermietern wiederbekommt steht auf einem anderen Blatt.

Ich würde es nicht Bereicherung nennen, eher Risikozuschlag......


-- Editiert von spatenklopper am 24.10.2018 15:25

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
dass der Vermieter in Zukunft wohl weniger kulant sein wird.
Das mag sein. Auch das ist ihr gutes Recht. Vor Anfang 2021 aber nicht, wenn der Hauptmieter bleiben will.
Meinst du nicht, dass es hier durchaus gute Gründe gibt statt mit der Moralkeule zu kommen? Sogar weitere gute Gründe als den o.a. evtl. Risikozuschlag
Die Vermieterin bekommt genau die Miete, die sie vereinbart hat. Recht bleibt Recht.
Der Hauptmieter bezahlt ihr genau , was vereinbart ist. Völlig zu Recht.
Die beiden Untermieter zahlen genau, was vereinbart ist. Den Marktpreis. Völlig zu Recht und bisher nicht gerügt.
Hier gibts doch weder Unmoral noch Wucher noch Kulanz noch Schäden.
Na ja, Wut hat die Vermieterin jetzt. Zieht sich an Kleinigkeiten hoch. Wie nennen Juristen das? vllt: Ist nicht justiziabel... ;)

Die Vermieterin wurde nicht geschädigt. Sie war nie verpflichtet, Marktpreise zu nehmen. Wie sie das dem FA erklärt, braucht den Hauptmieter nicht interessieren.
Der Hauptmieter hat keinen Schaden verursacht, wurde auch nicht von den UM geschädigt.
Die Untermieter haben keinen Schaden verursacht. Sie wurden selbst nicht geschädigt. Sie wohnen dort zu Marktpreisen.
Vorteile haben hier alle 4. Sehr sozial in Zeiten von Mietwucher und Wohnungsnot.
Was hängen bleiben könnte:
Zitat (von Garwan):
der Keller ist gar kein Trockenraum
LOL.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
ich würde es genauso sehen, wenn ich aus Gutmütigkeit einen günstigen Mietzins verlange und sich der Nutznießer daran "bereichert"

Für deine Gutmütigkeit ist der Nutznießer aber nicht verantwortlich.

Zitat (von hh):
Die Befristung ist unwirksam, da die Personen, für die nach dem Ende der Befristung Eigenbedarf besteht nicht konkret benannt wurden und auch nicht dargestellt wurde, warum sich der Eigenbedarf möglicherweise ergibt.

Nach meinem Verständnis zu § 575 ist das aber nicht erforderlich, da es ja keine Eigenbedarfskündigung ist. Aber zu meiner Auffassung s. #3

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Hallo Garwan
Ich finde es ja schon mal positiv, dass und wie du auf meinen Post reagierst.

Es ist zwar richtig, dass die Kündigung so nicht durchgeht, aber wie gesagt, der wahre Grund ist ja eigentlich, dass sich die Vermieterin von dir verarscht fühlt.
Ich hatte dich daher gefragt, wie und in welcher Form du sie um Erlaubnis gefragt hast und wie du deinen Wunsch nach Untervermietung begründet hast.

Du hast ihr auf jeden Fall vorenthalten, dass du finanziellen Gewinn damit machen willst.
Es ist zwar richtig, dass das nicht verboten ist, aber trotzdem kannst du sie getäuscht haben, weil du es eben anders begründet hast.

Die Vermieterin kann dir außerdem unabhändig von der Kündigung das Recht zur Untervermietung wieder entziehen.

Du hast auch kein Recht auf Untervermietung, denn du vermietest ja die gesamte Wohnung und nicht nur einen Teil.

Und finanzielle Bereicherung ist sowieso kein berechtigtes Interesse, spielt aber auch gar keine Rolle, da es wie gesagt reine Kulanz der Vermieterin ist, dir das hier zu gestatten.

Ihre Kulanz hast du nach ihrer Ansicht wohl etwas mißbraucht.

Die Kündigung geht so (noch) nicht durch, die Frage ist, ob du die Wohnung dann aber ohne Untervermietung überhaupt noch halten kannst/willst


Ich würde jedenfalls mal lieber etwas defensiver reagieren, denn die GANZE Sache steht durchaus auf wackeligen Füßen.
Dass die Kündigung anscheinend ohne anwaltlichen Rat und aus der Wut heraus geschrieben wurde, mag dir jetzt helfen, insgesamt aber nicht, denn im Streitfall wird sich die Dame rechtlichen Beistand holen, vermute ich mal.

Also wenn du die Wohnung halten willst, solltest du meiner Meinung nach anders vorgehen, und dich mit der Vermieterin aussöhnen und einigen.

Meiner Meinung nach ist alles andere schlechter Rat oder hast du Lust auf eine längere Auseinandersetzung mit Anwälten und Gericht.
Wirst du da am Ende was gewinnen?

MFG

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 24.10.2018 21:00

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Anami hat leider recht wenig Ahnung und poltert hier gerne herum...

Hier hast du die Erklärung:

"Der wesentliche Unterschied zwischen § 540 und § 553 BGB besteht darin, dass der Mieter nur im Fall des § 553 BGB (Untervermietung eines Teils der Wohnung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung gegen den Vermieter hat. Diesen Anspruch kann der Mieter gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe auch durchsetzen. Voraussetzung ist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.

Nach § 540 ist maßgeblich, dass der Mieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung gegen den Vermieter hat. Insoweit kann er seinen Wunsch nach Untervermietung auch nicht gerichtlich durchsetzen. Auf ein eventuell bestehendes berechtigtes Interesse kommt es dann nicht an.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis nach § 540 BGB (Untervermietung der ganzen Wohnung), kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen."


https://www.mietrecht.org/untervermietung/untervermietung-ganze-wohnung/

Genau das habe ich oben gesagt, das hier deckt genau meine Meinung und ist von einem Fachanwalt.

Diese Erlaubnis kann natürlich auch wieder entzogen werden.
Wenn du die Vermierin getäuscht hast, hat sie auch einen guten Grund.




-- Editiert von der_böse_Vermieter am 24.10.2018 21:25

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das ist salopp gesagt grober Unfug. Auf einen Anspruch auf Untervermietung kommt es hier überhaupt nicht an.

V hat in vertraglichen Verhandlungen eine Untervermieterlaubnis schriftlich und ohne Auflagen erteilt.
Die ist nun Vertragsbestandteil und kann nicht einfach zurückgezogen werden.

Auch kann keine Täuschung vorliegen, wenn er seine Gewinnerzielungsabsicht im Zuge der Verhandlungen nicht offengelegt hat, da es dafür einer vorvertraglichen Offenlegungspflicht bedürfte. Die gibt's in dieser Konstellation aber nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Sie kann..... aus gutem Grund

Und eine neue erteilen braucht sie dann schon mal gar nicht.

Dazu wäre es eventuell interessant für Garwan, inwiefern Untermieter und Vermieterin nicht schon gemeinsam gegen ihn zusammenarbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
V hat in vertraglichen Verhandlungen eine Untervermieterlaubnis schriftlich und ohne Auflagen erteilt.
Die ist nun Vertragsbestandteil und kann nicht einfach zurückgezogen werden.

Eben das.

Da müssen schon gravierende Gründe für vorliegen.
Also das der Untermieter z.B. eine Crystal-Meth-Küche mit Dealer-drive -in betreibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für alle Beiträge und die rege Diskussion!

Schreiten wir zur Lösung. Ich habe in sehr versöhnlichem Ton eine Auflösung im gegenseitigem Einvernehmen angeboten um so auch den Untermietern den Weg in ein neues Mietverhältnis mit der Vermieterin zu ebnen. Auf die Unwirksam der Kündigung habe ich aber dennoch hingewiesen und auch alle Straftaten und Delikte, die mir vorgeworfen wurden höflich, aber bestimmt als unrichtig zurückgewiesen.

Ich bin sehr gespannt, was mir darauf entgegnet wird.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für alle Beiträge und die rege Diskussion!

Schreiten wir zur Lösung. Ich habe in sehr versöhnlichem Ton eine Auflösung im gegenseitigem Einvernehmen angeboten um so auch den Untermietern den Weg in ein neues Mietverhältnis mit der Vermieterin zu ebnen. Auf die Unwirksam der Kündigung habe ich aber dennoch hingewiesen und auch alle Straftaten und Delikte, die mir vorgeworfen wurden höflich, aber bestimmt als unrichtig zurückgewiesen.

Ich bin sehr gespannt, was mir darauf entgegnet wird.

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#28
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Sehr gut!

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#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Du hast ihr auf jeden Fall vorenthalten, dass du finanziellen Gewinn damit machen willst.
Das muss ein Hauptmieter dem Vermieter nicht erklären. Ebenso wenig geht es den Vermieter etwas an, ob der Untermieter gelb, schwarz oder grünkariert ist. Die Erlaubnis zur Untervermietung liegt vor, sogar der ausdrückliche Verzicht auf einen UM-Zuschlag liegt vor. Die Vermieterin hätte Klauseln einfügen können, die dem TS eine Untervermietung verunmöglichen würden. Hattse nich jemaacht.
Im übrigen stören mich deine Vermutungen, die du (bei fast jedem Thema) einfliessen läßt. Hier münden sie sogar in handfeste Unterstellungen. Absolut unfair ist das. :bang:
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Die Vermieterin kann dir außerdem unabhändig von der Kündigung das Recht zur Untervermietung wieder entziehen.
Aus welchem guten Grund? Es gibt keinen.
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Du hast auch kein Recht auf Untervermietung, denn du vermietest ja die gesamte Wohnung und nicht nur einen Teil.
Das steht wo im Mietvertrag? Vermutest du wieder was?
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Dazu wäre es eventuell interessant für Garwan, inwiefern Untermieter und Vermieterin nicht schon gemeinsam gegen ihn zusammenarbeiten.
Schon wieder nur alberne Vermutung.

Mit meiner wenigen Ahnung sage ich dir, dass hier weder § 540 noch § 553 BGB anzutippen sind.

Zitat (von Garwan):
Ich bin sehr gespannt, was mir darauf entgegnet wird.
Lass uns wissen, was draus wird.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Garwan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute habe ich Antwort erhalten. In den Schreiben werden nochmal alle Anschuldigungen gegen mich wiederholt und erklärt, dass VM im Recht ist und meine Gegenargumente - sprich Eure Tipps - falsch sind und von Unkenntnis zeugen. Nichtsdestoweniger, ist VM so grossügig die "ausserordentliche Küdingung (sic!) in eine einvernehmliche Aufhebnung umzuwandeln".

Meine Fragen an diesem Punkt:

1. Mit dem Einschreiben habe ich eine "fristlose Kündigung" erhalten. Jetzt heisst es auf einmal ausserordentliche Kündigung. Gibt es da keinen Unterschied? (Nur aus Neugierde, am Ende nicht so wichtig)
2. Gibt es eine solche Umwandlung überhaupt? Oder will VM nur gesichtswahrend eingestehen, dass die Kündigung nicht wirksam ist?
3. VM fordert Rückzahlungen an UM. Kann ich dazu überhaupt in einem Vertrag zwischen VM und mir verpflichtet werden? Falls nein, es aber trotzdem drinn steht, ist dann der gesamte Aufhebungsvertrag ungültig, oder nur die Klausel?
4. Kann der Vertrags rechtsgültig geschlossen werden indem ich den Vertrag ausdrucke, unterschreibe, als Scan versende und vom VM unterschreiben lasse? Oder muss es postalisch sein? Bin im Ausland und es soll nach Wunsch des VM noch diesen Monat unter Dach und Fach.

-- Editiert von Garwan am 26.10.2018 17:50

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