Hallo
Ich wohne nicht mehr in dieser Wohnung. Dennoch läuft der Mietvertrag noch weiter. Heute habe ich die Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug bekommen. Nach § 543 BGB
oder hilfsweise § 573 BGB
.
Heute den 22.03.2016 kam die Fristlose Kündigung . Zur Räumung setzten wir ihnen eine Frist bis zum 31.03.2016.
Ich bin froh das die Wohnung gekündigt wurde , aber ist das rechtens das ich in einer so kurzen Zeit die Wohnung Räumen muss ?
mfg Jonny
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug § 543 BGB , Hilfsweise § 573 BGB
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Du bist raus aus der Wohnung, zahlst (schon länger?) keine Miete mehr, bekommst die fristlose Kündigung und der Vermieter gibt dir eine Frist die Wohnung zu räumen und die Schlüssel zurück zu geben ... und du fragst jetzt allen Ernstes, ob er dies darf? Klar darf er, du schuldest ihm Geld, er könnte auch direkt ne Räumungsklage rausschicken, wieso in aller Welt hast du die Schlüssel nicht zurück gegeben, wenn du eh schon in einer anderen Wohnung wohnst? Deine Mietschulden wird er sowieso in den Wind schreiben müssen, oder irre ich da? Wieso willst du ihn und die Allgemeinheit (denn die muss ja letztendlich für deine Versäumnisse herhalten) weiter schädigen?
Was meinst Du was fristlos bedeutet?
ZitatIch bin froh das die Wohnung gekündigt wurde :
Warum hast Du nicht selbst fristgerecht gekündigt?
Denke nicht das mit Räumung der Wohnung zum 31. März alles erledigt ist.
Der Vermieter kann Dich auf Mietausfallentschädigung, in Höhe eines Betrages von bis zu 3MM, verklagen.
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Angemessen sind je nach Einzelfall 1 bis 2 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens (LG Baden-Baden, Beschluss v. 22.5.1995, 1 T 32/95
).
Dieses Urteil beruht übrigens auf einem Fall, in dem der Mieter noch in der Wohnung wohnte,
wie es bei Ihnen aussieht, können Sie dann wohl selbst abschätzen.
-- Editiert von spatenklopper am 22.03.2016 12:23
ZitatDer Vermieter kann Dich auf Mietausfallentschädigung, in Höhe eines Betrages von bis zu 3MM, verklagen. :
Die Grenze von 3 MM könnte sogar noch zu gering sein. Sollte ein wirksamer Kündigungsverzicht vereinbart worden sein, ist die maximale Grenze wohl durch die Zeit bis zur erstmals möglichen Kündigung geggeben.
Welcher Schaden aber konkret anfällt, bleibt abzuwarten und ist vom Einzelfall abhängig. Der Vermieter muss wegen seiner Schadensminimierungspflicht versuchen, möglichst schnell weiterzuvermieten. Sofern das denn möglich ist. Unklar ist mir, warum der Teilnehmer eine längere Frist wünscht. Es hilft ihm doch selber, wenn der Vermieter schnell weitervermieten kann.
Irgendwie macht der Post des Teilnehmers nicht wirklich viel Sinn. Aber vielleicht gibt's ja noch eine Rückmeldung mit seinen Gründen.
Zitat:aber ist das rechtens das ich in einer so kurzen Zeit die Wohnung Räumen muss ?
Immer wieder interessant wie manche Leute das Wort "fristlos" interpretieren.
Selbst bei bewohnten Wohnungen wird nur eine Kulanzfrist von 7-14 Tagen zugestanden.
Wenn der Mieter nicht mehr dort wohnt, dürfte diese gegen 0 Tage gehen.
Man sollte sich also um eine rechtzeitige Übergebe der Wohnung kümmern um teure Folgen zu vermeiden.
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