Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug § 543 BGB , Hilfsweise § 573 BGB

22. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jonny70
Status:
Schüler
(315 Beiträge, 103x hilfreich)
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug § 543 BGB , Hilfsweise § 573 BGB

Hallo

Ich wohne nicht mehr in dieser Wohnung. Dennoch läuft der Mietvertrag noch weiter. Heute habe ich die Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug bekommen. Nach § 543 BGB oder hilfsweise § 573 BGB .
Heute den 22.03.2016 kam die Fristlose Kündigung . Zur Räumung setzten wir ihnen eine Frist bis zum 31.03.2016.
Ich bin froh das die Wohnung gekündigt wurde , aber ist das rechtens das ich in einer so kurzen Zeit die Wohnung Räumen muss ?

mfg Jonny

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Du bist raus aus der Wohnung, zahlst (schon länger?) keine Miete mehr, bekommst die fristlose Kündigung und der Vermieter gibt dir eine Frist die Wohnung zu räumen und die Schlüssel zurück zu geben ... und du fragst jetzt allen Ernstes, ob er dies darf? Klar darf er, du schuldest ihm Geld, er könnte auch direkt ne Räumungsklage rausschicken, wieso in aller Welt hast du die Schlüssel nicht zurück gegeben, wenn du eh schon in einer anderen Wohnung wohnst? Deine Mietschulden wird er sowieso in den Wind schreiben müssen, oder irre ich da? Wieso willst du ihn und die Allgemeinheit (denn die muss ja letztendlich für deine Versäumnisse herhalten) weiter schädigen?

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Was meinst Du was fristlos bedeutet?

Zitat (von Jonny70):
Ich bin froh das die Wohnung gekündigt wurde


Warum hast Du nicht selbst fristgerecht gekündigt?

Denke nicht das mit Räumung der Wohnung zum 31. März alles erledigt ist.

Der Vermieter kann Dich auf Mietausfallentschädigung, in Höhe eines Betrages von bis zu 3MM, verklagen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Angemessen sind je nach Einzelfall 1 bis 2 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens (LG Baden-Baden, Beschluss v. 22.5.1995, 1 T 32/95 ).
Dieses Urteil beruht übrigens auf einem Fall, in dem der Mieter noch in der Wohnung wohnte,
wie es bei Ihnen aussieht, können Sie dann wohl selbst abschätzen.

-- Editiert von spatenklopper am 22.03.2016 12:23

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Der Vermieter kann Dich auf Mietausfallentschädigung, in Höhe eines Betrages von bis zu 3MM, verklagen.

Die Grenze von 3 MM könnte sogar noch zu gering sein. Sollte ein wirksamer Kündigungsverzicht vereinbart worden sein, ist die maximale Grenze wohl durch die Zeit bis zur erstmals möglichen Kündigung geggeben.

Welcher Schaden aber konkret anfällt, bleibt abzuwarten und ist vom Einzelfall abhängig. Der Vermieter muss wegen seiner Schadensminimierungspflicht versuchen, möglichst schnell weiterzuvermieten. Sofern das denn möglich ist. Unklar ist mir, warum der Teilnehmer eine längere Frist wünscht. Es hilft ihm doch selber, wenn der Vermieter schnell weitervermieten kann.

Irgendwie macht der Post des Teilnehmers nicht wirklich viel Sinn. Aber vielleicht gibt's ja noch eine Rückmeldung mit seinen Gründen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
aber ist das rechtens das ich in einer so kurzen Zeit die Wohnung Räumen muss ?

Immer wieder interessant wie manche Leute das Wort "fristlos" interpretieren.

Selbst bei bewohnten Wohnungen wird nur eine Kulanzfrist von 7-14 Tagen zugestanden.

Wenn der Mieter nicht mehr dort wohnt, dürfte diese gegen 0 Tage gehen.


Man sollte sich also um eine rechtzeitige Übergebe der Wohnung kümmern um teure Folgen zu vermeiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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