Fristlose Kündigung durch Vermieter - Mietrückstand bezahlen oder muss er auf jeden Fall raus?

12. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
lx2005
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Fristlose Kündigung durch Vermieter - Mietrückstand bezahlen oder muss er auf jeden Fall raus?

Hallo!

Ein Vermieter hat dem Mieter wegen Mietrückstand von ca. 4 Monatsmieten zum Ende des Monats fristlos gekündigt.

Die finanzielle Situation des Mieters wird sich demnächst verbessern und es besteht Hoffung, dass er den Rückstand "relativ schnell" abzahlen kann.

In welcher Frist muss der Mieter nun den Mietrückstand bezahlen, um dort wohnen bleiben zu können?

Geht das überhaupt oder muss er auf jeden Fall raus?

Danke!

LX

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB :

Die [außerordentliche, wegen Mietrückstand ausgesprochene] Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Wenn der Mieter nicht auszieht, kann der Vermieter ihm nicht einfach die Möbel vor die Tür stellen, sondern muß eine Räumungsklage einreichen. Rechtshängig wird diese, wenn das Gericht die Klageschrift dem Mieter zusendet. Erst dann beginnen die Fristen zu laufen.

-- Editiert von fix am 12.01.2005 16:47:57

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#2
 Von 
lx2005
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die "fixe" Antwort! :)

Das habe ich inzwischen auch im BGB gelesen, aber leider mangels Jurastudium nicht wirklich verstanden. ;)

Wann tritt denn diese "Rechtshändigkeit des Räumungsanspruchs" ein, also wann genau beginnen diese zwei Monate?

Die Ausnahme im letzten Satz des zitierten Gesetzestextes trifft im konkreten Fall übrigens nicht zu.

Danke! :)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Siehe Nachtrag oben - war wohl zu schnell. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Außerdem wäre es nur fair zur beideseitigen Kostenersparnis, wenn Du das dem Vermieter mitteilst.

Wenn der jetzt nämlich einen Anwalt einschaltet, die Räumungsklage betreibt usw., dann kann das richtig teuer werden. Die dabei entstehenden Kosten kann der Vermieter von Dir einfordern.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lx2005
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, natürlich werde ich das machen, hatte ich ohnehin vor.

Ich wollte nur vorher meine Rechtsposition kennen und zumindest im Ansatz verstehen. ;)

Danke nochmal!

LX

P.S.: Wie kommen diese Juristen nur auf Begriffe wie "Rechtshändigkeit"? Das war für mich bisher nur ein medizinischer Begriff ... ;)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lx2005
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich hab nochmal eine Frage zum Verständnis:

Was passiert mit der fristlosen Kündigung, wenn der Mieter nach einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstandes denselben (evtl. in mehreren Raten, aber in einem überschaubaren Zeitraum) bezahlt, bevor der Vermieter eine Räumungsklage einreicht, aber nach dem in der fristlosen Kündigung genannten Räumungs- und Übergabetermin?

Ist die dann "automatisch" unwirksam oder muss der Vermieter sie explizit zurückziehen?

Danke! :)

LX

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