Fristlose Kündigung durch Mieter!!

7. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
N.123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Fristlose Kündigung durch Mieter!!

Hallo...
Ist eine fristlose Kündigung vom Mieter wirksam, wenn man keine Antwort bzw. irgend einen Wiederspruch des Vermieters erhält??
Danke schon mal für alle Antworten...

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Eine Kündigung ist eine "empfangsbedürftige Willenserklärung". Im Mietrecht bedeutet dies, dass die Kündigung schriftlich geschehen muss und der Empfang der Kündigung vor Gericht bewiesen werden muss. Ob der Vermieter darauf reagiert oder ob dies eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung ist, ist komplett irrelevant. Das Problem ist jedoch häufig, den Empfang der Kündigung zu beweisen. Das geht in der Regel nur, falls diese per Einschreiben verschickt wurde oder vor Zeugen persönlich übergeben wurde.

PS: Schriftlich bedeutet soweit ich weiß ganz altmodisch, dass die Kündigung auf Papier geschrieben und vom Mieter unterschrieben werden muss. Email, Fax oder dergleichen genügt dem glaube ich nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
N.123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja schriftlich und per einschreiben wurde sie geschickt!!
Nur is die vermieterin zum übergabetermin nicht gekommen und somit ist der schlüssel noch im besitz der "Mieterin"!!
Desweiteren hat die Mieterin ein Schreiben von der Vermieterin bekommen indem sie die, seit der fristlosen kündigung entstandenen Mietrückstände fordert!!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

1. Der Mieter muss den Zugang der Kündigung beweisen, die Kündigung solte zur Sicherheit auf Papier erfolgen.
2. Die Kündigung muss berechtigt sein, ansonsten ist die Kündigung hinfällig - sofern man nicht im gleichen Schreiben "hilfsweise fristgerecht" gekündigt hatte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von N.123mitglied):
a schriftlich und per einschreiben wurde sie geschickt!!
Nur is die vermieterin zum übergabetermin nicht gekommen und somit ist der schlüssel noch im besitz der "Mieterin"!!
Desweiteren hat die Mieterin ein Schreiben von der Vermieterin bekommen indem sie die, seit der fristlosen kündigung entstandenen Mietrückstände fordert!!


Da die Mieterin noch im Besitz des Schlüssels ist, ist sie noch Mieterin und muss auch weiter Miete zahlen. Außer die Mieterin kann nachweisen, dass die Vermieterin "schuldhaft" den Übergabetermin versäumt hat oder die Übergabe grundlos verweigert hat.

Eine Übergabeverweigerung liegt nur vor, wenn auch das Mietverhältnis wirklich beendet ist. Dazu muss jedoch die fristlose Kündigung gültig sein. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Schlüssel quasi auf Zuruf des Mieters vor Ende der Mietzeit anzunehmen.

Die Mieterin ist zudem aus dem MV verpflichtet, alles zu tun, damit die Vermieterin den Schlüssel bekommt. Die einfachste Methode ist der Einwurf in den Briefkasten der Vermieterin unter Zeugen.

Dann ist zwar die Übergabe nicht ordnungsgemäß gelaufen, doch der Schlüssel ist nicht mehr in Besitz der Mieterin. Die Pflicht zur Schlüsselübergabe hat die Mieterin jedenfalls erfüllt.

Ist die fristlose Kündigung sogar unberechtigt, zahlt die Mieterin sogar noch weiter Miete, bis zum Ende der Mietzeit. D.h. wenn die fristlose Kündigung nicht gilt, dann endet die Mietzeit erst am Ende einer fristgerechten Kündigungsfrist. Hat die Mieterin mit der fristlosen Kündigung nicht auch gleichzeitig fristgerecht gekündigt, sollte sie das schleunigst nachholen, denn sie ist immer noch Mieterin.

-- Editiert von Ver am 07.04.2015 18:47

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Man sollte vor der Rückgabe auch den Zustand der Wohnung genauestens protokollieren, idealerweise mit einem Zeugen und jeder Menge Fotos/Videos.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte vor der Rückgabe auch den Zustand der Wohnung genauestens protokollieren, idealerweise mit einem Zeugen und jeder Menge Fotos/Videos.


Davon bin ich ausgegangen, weil die Übergabe mit der Vermieterin ja geplant war.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Schlüssel quasi auf Zuruf des Mieters vor Ende der Mietzeit anzunehmen.


Zumal das das Mietverhältnis auch nicht beenden würde, selbst wenn sie es täte.

3x Hilfreiche Antwort

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