Fristlose Kündigung der Wohnung! Mietrückstand

14. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
tobtob
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung der Wohnung! Mietrückstand

Hallo Leute,

ich habe folgendes Problem und zwar habe ich 2 Monatsmieten nicht bezahlt und dann kam gestern ein Brief 'Fristlose Kündigung'

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'Trotz mehrfacher (es war 1ne) Mahnungen haben Sie es nicht für notwendig gehalten, die Mietzahlung ein zu halten. Unter Berufung auf die §§ 543 und 569 des Bürgerlichen Gesetzbuches kündigen wir hiermit das Mietverhältnis fristlos.

Gleichzeitig fordern wir Sie auf, die Wohnung geräumt und gemäß den mietvertraglichen / gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Die Endabnahme mit Ihrem Kundenberater wird am folgenden Termin stattfinden: 20. April 2016

Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses im Sinne des § 545 BGB stimmen wir nicht zu.

Falls die Kündigungsgründe vor Gericht für eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses als nicht ausreichend erachtet werden kündigen wir hiermit gleichzeitig hilfsweise das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 31. Juli 2016

Sofern die fristgerechte Kündigung wirkt, können Sie gegen diese Kündigung nach §§ 574 , 574a und 574b der Bürgerlichen Gesetzbuchens Widerspruch erheben. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen an uns zu richten.

Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir eine Räumungsklage gegen Sie in die Wege leiten. Sie haben dann die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Zwangsräumung zu tragen.

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Die Frage um die es mir Hauptsächlich geht ist ob es irgendeine Möglichkeit gibt das ich nicht schon am 20. April aus der Wohnung muss sondern am besten erst am 31. Juli? Zudem ist es so gut wie unmöglich in 7 Tagen eine neue Wohnung zu finden.

Vielen dank schon mal im voraus ;)

-- Editier von tobtob am 14.04.2016 18:52

-- Editier von tobtob am 14.04.2016 18:52

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat:
Die Frage um die es mir Hauptsächlich geht ist ob es irgendeine Möglichkeit gibt das ich nicht schon am 20. April aus der Wohnung muss sondern am besten erst am 31. Juli?

Wenn das in den letzten 2 Jahren die einzige fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug bei diesem Vermieter war, dann kannst du die fristlose Kündigung nach § 569 (3)2. BGB durch Zahlung des Mietrückstandes unwirksam machen. Dann bleibt nur noch die fristgerechte Kündigung. Ob man gegen die vorgehen kann, hängt vom Einzelfall ab. Unmöglich ist das nicht aber auch nicht unbedingt wahrscheinlich, wenn es keine wirklich guten Gründe für den Zahlungsverzug gab.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von tobtob):
Die Frage um die es mir Hauptsächlich geht ist ob es irgendeine Möglichkeit gibt das ich nicht schon am 20. April aus der Wohnung muss sondern am besten erst am 31. Juli?


Ja, den Mietrückstand unverzüglich zahlen.

Dann ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Außer es wurde in den letzten 2 Jahren schon mal wegen Mietrückstand fristlos gekündigt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Zudem ist es so gut wie unmöglich in 7 Tagen eine neue Wohnung zu finden.

Nun, die Gemeinden haben dafür Notwohnungen.

Im übrigen sollte man mal über dieBedeutung des Wortes "fristlos" nachdenken ...



Ansonsten hilft nur, was die Vorposter schon gesagt haben, wenn es die erste fristlose in den letzten 2 Jahren war, schnellstens zahlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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