Hallo,
mein Vermieter hat mir im Januar ein Schreiben mit der Ankündigung einer Mieterhöhung nach §558 BGB
(Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) ab 1. April geschickt. Daraufhin habe ich unter Berufung auf §561 mit Schreiben vom 30. Januar zum 31. März gekündigt. Sicherheitshalber habe ich auch noch eine ordentliche Kündigung zum 30. April ausgesprochen. Die Antwort des Vermieters: Ich kann entweder außerordentlich zum 31. Mai (ohne Inkrafttreten der Mieterhöhung) oder ordentlich zum 30. April (allerdings mit Inkrafttreten der Mieterhöhung) kündigen.
Meine Frage: Besteht das Sonderkündigungsrecht zum vierten Monat nach Eingang des Mieterhöhungsschreibens (wie mein Vermieter argumentiert) oder zum übernächsten Monat nach Eingang der Kündigung (meine Lesart als Nicht-Jurist)? Anders gefragt: Ist meine Kündigung zum 31. März wirksam? Und wenn ja: Was muss ich jetzt tun? Muss ich dem Vermieter antworten oder kann ich ganz einfach ausziehen und ab April keine Miete mehr zahlen?
Vielen Dank im Voraus.
PS: Leider widersprechen sich einige Beiträge dieses Forums zu meiner Frage.
Frist für Kündigung nach BGB §561
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
zum 30. April gekündigt ist richtig und ohne Mieterhöhung.
Da möchte ich Eirene113 widersprechen. Der Vermieter hat Recht.
Im April musst Du auf jeden Fall noch Miete zahlen. Und wenn Du Ende April ausziehen willst, dann musst Du sogar die erhöhte Miete zahlen.
Du solltest dem Vermieter mitteilen, wie denn Deine Kündigung zu interpretieren ist.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Mieterhöhung auch gleich schriftlich widersprechen. Es muss dem Mieter die Gelegengeit gegeben werden, zu kündigen und zu widersprechen, wenn der VM die Miete erhöhen möchte. Der Mieter kann dann selbst entscheiden, ob er mehr Miete zahlen würde, oder doch lieber auszieht.
P.S.
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
P.P.S.
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
-- Editiert von Dinsche am 08.02.2008 23:27:12
--- editiert vom Admin
Nicht dass Du Dich noch in mich verliebst vor lauter Freude
oder in mich
@hh
wenn man zum 30.April kündigt ist es für mich logisch, dass für April die Miete gezahlt wird.
--- editiert vom Admin
Sicher ?
Wenn das Schreiben vom VM Anfang Januar eingegangen ist, der Mieter daraufhin fristgerecht gekündigt hat, dann muss er bis zum Ende des Mietverhältnisses die im MV stehende Miete zahlen, nicht die erhöhte Miete.
Ja, ganz sicher muss der Mieter die erhöhte Miete nicht zahlen, da er damit nicht einverstanden ist und gekündigt hat. Dieses Recht hat der Mieter 100%.
Und wenn der Mieter zum 31.5.2017 kündigt ?
--- editiert vom Admin
Blödsinn. Dann müsste er die Mieterhöhung zahlen. Auch der Mieter muss seine Fristen diesbezüglich einhalten, und wenn er gegen eine Mieterhöhung ist kann/muss er wie folgt handeln:
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist einzuhalten, also wohl 3 Monate.
-- Editiert von Dinsche am 09.02.2008 18:09:10
Die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist einzuhalten, also wohl 3 Monate.
Und was soll das
jetzt wieder heißen ?
Lös doch mal mit den Vorgaben vom Schelm.
Es ist ja schön, wenn Ihr Euch alle einig seid.
Das hilft dem Fragesteller nur wenig, wenn die Gerichte da anderer Meinung ist. Die vertreten nämlich die gleiche Meinung wie der Vermieter.
Und das Ganze ist bereits der Begründung zur Einführung des § 561 BGB
im Rahmen der Mietrechtsreform zu entnehmen:
http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0561.html (siehe 1c)
Für das Sonderkündigungsrecht nach § 561 müssen beide Fristen zusammen gerchnet werden. Zwischen Mieterhöhungsverlangen und dem Ende der Kündigungsfrist liegen also mindestesn 4 Monate. Allerdings hat man 2 Monate Zeit, sich zu überlegen, ob man zu diesem Termin kündigt.
Wenn man mit der normalen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigt, dann tritt die Mieterhöhung in Kraft. Natürlich kann der Mieter widersprechen bzw. nicht zustimmen. Wenn das Mieterhöhungsverlangen jedoch inhaltlich und formal korrekt ist, dann hat der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung.
Das Risiko wegen der paar Euro Mieterhöhung anschließend Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren hundert Euro am Hals zu haben, würde ich als Mieter jedenfalls nicht eingehen.
-- Editiert von hh am 09.02.2008 21:34:10
Das halte ich für eine falsche Auslegung von
so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen
'außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen' kann m.E. nur 'ab Kündigung' bedeuten.
D.h. der Zeitpunkt der Kündigung müßte das Ende des Mietverhältnisses beeinflussen.
Warum sollte die normale Kündigungsfrist von drei Monaten dadurch auf vier Monate verlängert werden ?
@morthingale
Ich habe meinen obigen Text noch einmal korrigiert.
Was der Gesetzgeber sich genau dabei gedacht hat, möchte ich nicht weiter diskutieren. Das hilft dem Fragesteller nicht weiter. Das Gesetz ist so wie es ist und es wird vom Gesetzgeber und den Gerichten so interpretiert, wie es der Vermieter in diesem Fall macht.
Die Kündigungsfrist beträgt weiter 2 Monate, die aber erst ab dem Ende der Überlegungsfrist beginnen.
Ich kann dabei absolut nachvollziehen, dass man den Gesetzestext auch anders interpretieren kann. Für den Fragesteller ist aber alleine entscheidend, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden würde und nicht, wie Eirene113, Dinsche oder Du es interpretieren. Und selbst hanibal2102, auf den fast immer Verlass ist, liegt in diesem Fall daneben.
@Dinsche
Ja, ganz sicher muss der Mieter die erhöhte Miete nicht zahlen, da er damit nicht einverstanden ist und gekündigt hat. Dieses Recht hat der Mieter 100%.
So einen Ratschlag ohne juristisch fundiertes Wissen abzugeben, kann dem Fragesteller teuer zu stehen kommen (Anwalts- und Gerichtskosten).
Die Mieterhöhung muss der Mieter nur dann nicht zahlen, wenn er auch nach § 561 BGB
gekündigt hat. Das macht er aber nicht, wenn er mit einer Frist von 3 Monaten kündigt.
Da der Vermieter eine Rechtauffassung vertritt, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetzestext ergibt, die aber völlig korrekt ist, ist davon auszugehen, dass er es auch versteht, sein Recht durchzusetzen.
-- Editiert von hh am 09.02.2008 21:55:10
--(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.--
Also pflücken wir das mal auseinander:
Mieterhöhung wird Ende Jan. zugestellt,
bis zum Ablauf des 2. Monats nach dem Zugang gibt er die Erklärung ab, der Mieterhöhung nicht zuzustimmen und will kündigen. Er kann also bis Ende März kündigen zum Ablauf des übernächsten Monat , also bis Ende Mai. D.h. bis Ende Mai hätte er keine Mieterhöhung zu bezahlen.
-------------
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
Also Ende Jan. Erhöhung zugestellt, wäre Mieterhöhung zum 1. April fällig und zu zahlen.
----------------------------------------
So, er hat nicht zugestimmt und hat auch nicht die Wartezeit in Anspruch genommen und sofort gekündigt.
Zugestellt Ende Januar, Kündigungsfrist 3 Monate, also Ende April Auszug. Somit braucht er auch für April keine Mieterhöhung zu zahlen.
Oder hab ich hier einen Denkfehler??
Anfang Januar kam das Schreiben, und daraufhin hat der Mieter gekündigt, wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe. Von daher ist diese Diskussion eigentlich schon unnötig geworden, da seine Frage war, ob er die erhöhte Miete trotzdem zahlen muss. Muss er nicht, denn er hat ja gekündigt und somit automatisch der Mieterhöhung nicht zugestimmt.
@ Morthy: Es ist nicht meine Aufgabe, Aufgaben zu lösen. Den Text zu diesem Gesetz habe ich gefunden und kopiert, und es ist dem Fragesteller zuzumuten, diesen zu lesen und zu verstehen, wobei ich wirklich nicht verstehe, was daran so schwer sein sollte..;)
@ hh: Ich würde so was nicht schreiben, wenn ich nicht genau weiß, dass es so ist. Das war nicht meine Meinung, sondern Fakt in Form der §§ zu diesem Thema. Ein Mieter hat die Wahl: Entweder die Mieterhöhung annehmen, oder nicht, und dann kann er normal kündigen.
Der Mieter hat 2 Monate nach Eintreffen des Schreibens vom VM Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen oder nicht, Tut er das nicht kann er außerordentlich zum übernächsten Monat kündigen.
Der Mieter könnte es jedoch auch darauf anlegen und der Mieterhöhung widersprechen, wenn er trotzdem dort wohnen bleiben möchte. Die Chance besteht, dass der VM die Miete gar nicht erhöhen darf, aber das ist wohl Sache des Gerichts, dies zu entscheiden.
Spielt aber alles keine Rolle mehr, weil der Mieter hier ja bereits gekündigt hat.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
@ schelm hat aber ordentlich gekündigt, also diese Überlegungsfrist gar nicht gebraucht, um zu entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt.
@Dinsche
Ich halte es schon für eine Frechheit, wenn Du trotz fundiert vorgetragener Gegenmeinung weiter darauf bestehst, dass Du Recht hast und das auch noch mit der überzeugenden Begründung, dass Du weißt, dass Du Recht hast.
Du liegst trotzdem voll daneben.
@ schelm hat aber ordentlich gekündigt, also diese Überlegungsfrist gar nicht gebraucht, um zu entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt.
Das ändert nichts an der von mir dargelegten Rechtslage.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
16 Antworten
-
10 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten