§ 545 BGB
besagt:
„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt."
Frage: Zählt für die Einhaltung dieser Frist der Poststempel oder die Zustellung?
Frist einhalten - genügt Poststempel?
14. Februar 2013
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Frage vom 14. Februar 2013 | 20:51
Von
Status: Schüler (165 Beiträge, 85x hilfreich)
Frist einhalten - genügt Poststempel?
Fragen zur Miete?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 14. Februar 2013 | 21:28
Von
Status: Schüler (165 Beiträge, 85x hilfreich)
quote:
Zustellung (zu üblichen Zeiten)
Und muss die Zustellung per Einschreiben erfolgen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. Februar 2013 | 21:49
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
Müssen nicht! Nur wenns hart auf hart kommt, sollte man die Zustellung beweisen können und das ist selbst bei Einschreiben nicht zu 100% gegeben.
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