Frist NK-Abrechnung, genau ...

30. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Frist NK-Abrechnung, genau ...

Ich, der Vermieter, muss eine NK-Abrechnung erstellen ; fuer die meisten Mieter genuegt als Termin der 31.12. , aber
- da ich das betreffende Objekt zum 1.11.2012 uebernahm
- und 2 Alt-Mietparteien schon da waren ...

waere spaetestens zum 31.10.2014 deren Abrechnung zu uebergeben, mit Abrechnungszeitraum Oktober-Oktober, je 12 Monate . Richtig ?

Nun stelle ich fest, dass ja morgen Reformationstag ist ... ... , und eine Zustellung incl. Ausdruck recht kanpp werden koennte .

Kann ich daher den Mietern einfach ein paar Tage schenken und den Abrechnungszeitraum bspw. vom 5. November 2012 an laufen lassen ?

Kann ich ausserdem unterschiedliche Zeitraeume fuer die Parteien im Objekt nehmen ? Fuer die anderen wuerde besser 1.Januar-1.Januar passen ...

Was meint Ihr ?

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Ohnehin habe ich voraussichtlich Nachzahlungen zu kassieren, da werden die Mieter evtl. den Anwalt bemuehen um drumherumzukommen ...
- Dem Anwalt koennte dann ein Formfehler evtl. auffallen ...

Was meint Ihr ?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

1. Grundkurs für Vermieter belegen :)
2. In den vertraglichen Vereinbarungen nachlesen wie der Abrechnungszeitraum tatsächlich ist.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 30.10.2014 12:07

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
waere spaetestens zum 31.10.2014 deren Abrechnung zu uebergeben, mit Abrechnungszeitraum Oktober-Oktober, je 12 Monate . Richtig ?


Falsch. Abrechnungszeitraum so wie immer.

Änderung wäre nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.


quote:
Nun stelle ich fest, dass ja morgen Reformationstag ist ... ... , und eine Zustellung incl. Ausdruck recht kanpp werden koennte .

Kann ich daher den Mietern einfach ein paar Tage schenken und den Abrechnungszeitraum bspw. vom 5. November 2012 an laufen lassen ?


Wie schon geschrieben, eine Änderung des Abrechnungszeitraumes nur in besonderen Fällen.

Du kannst, nein mußt, den Mietern die Abrechnung egal wann sowieso zustellen. Wenn das 5 Tage nach Ende des Abrechnungszeitraumes ist wird es sie besonders freuen. :banana:

quote:
Kann ich ausserdem unterschiedliche Zeitraeume fuer die Parteien im Objekt nehmen ?


Nein.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

quote:
waere spaetestens zum 31.10.2014 deren Abrechnung zu uebergeben, mit Abrechnungszeitraum Oktober-Oktober, je 12 Monate . Richtig ?


Nein, es sich die Abrechnungzeiträume so fortzuführen, wie sie vorher waren. Wenn der Vorherige Eigentümer immer ein Kalenderjahr abgerechnet hat, dann musst Du das auch so machen. Nachforderungen für 2012 kannst Du nicht mehr stellen, was Dich aber nicht von der Pflicht entbindet, eine Abrechnung zu erstellen. Diese Abrechnung umfasst dann auch Daten aus der zeit, bevor Du Eigentümer wurdest.

quote:
Kann ich ausserdem unterschiedliche Zeitraeume fuer die Parteien im Objekt nehmen ?


Nein

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#4
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Naja, der vorhergehende Eigentuemer hat "seine" Abrechnung bis 31.10.2012 gemacht ... ; 1.11. war dann Beginn meiner Nutzungen .

Daher koennte ich das wohl so interpretieren, dass der Alteigentuemer den Fristueberlauf auf 31.10/1.11. gesetzt hat ?

Die 2 betreffenden Parteien sind mittlerweile ausgezogen, und haben mir nicht ihre neuen Adressen mitgeteilt ... ; ich muesste sie selbst herausfinden .
- Ist das irgendwie dehnbar, zu meinen Gunsten ?

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#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Kann ich ausserdem unterschiedliche Zeitraeume fuer die Parteien im Objekt nehmen

ja, bei den neueren Vermietungen schon, wenn du dir das antun willst.

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#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Du hättest dann in 2013 die anteilige Abrechnung 01.12. bis 31.12.2012 machen müssen. Jetzt ist dafür der Drops gelutscht. Die Abrechnung für 2013 geht dann wieder vom 01.01. bis 31.12.2013 (sofern das der vertraglich vereinbarte Abrechnungszeitraum ist).

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#7
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Einen vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum gibt es bei mir glaube gar nicht ... .

Was ist nun, wenn die Mieter einfach "unbekannt verzogen" sind ?

Das sind sie _tatsaechlich_ , auch wenn ich ca. den Ort weiss und dort von einem Haus zum andern laufen koennte, um die genaue Anschrift herauszufinden ... ...

Kann ich daher eine Fristerweiterung ableiten ? Zufaellig kommt mir mal niht die Idee, beim Einwohnermeldeamt die Adresse ermitteln zu wollen ... ...

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#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Kann man schon, aber inzwischen geht es auf Ende 2014 zu. Ich weiß nicht, ob man diese Frist derart dehnen kann, wenn es eigentlich nicht so schwer ist, die richtige Adresse herauszufinden, z.B. über eine EMA-Anfrage.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Naja, es handelt sich um 2 Parteien, zu je 2 Monaten ... .

Die eine Partei koennte ich wegen Sachbeschaedigung verklagen, was ich mir bisher geklemmt habe ... .

Ich schaetze, dass ich jetzt in Ruhe die Abrechnung bis Montag fertigmache, und es drauf ankommen lasse .

Aber die Mieter haben wohl keine Pflicht, eine Adresse zu hinterlassen ? Koenn sich einfach aus dem Staub machen und mir dann evtl. ne Nase bei der Abrechnung drehen ?
Staun staun ... ... 8=)


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#10
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Wobei ... : Mir faellt gerade ein, dass ich den 2 Parteien glaube schon laengst die Abrechnung fuer die 2 Monate geschickt hatte ...

Sie scheinen da evtl. nicht drauf reagiert zu haben ... ... ; muss ich glatt nochmal rauskramen ... ...

Die waere bis 31.12.2013 faellig gewesen ... ...

Wessen Versaeumnis ist es nun, dass diese Abrechnung bisher von den Mietern nicht beantwortet wurde ?
- Ist es noch frueh genug, um da hinterherzulaufen ?

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#11
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Die eine Partei koennte ich wegen Sachbeschaedigung verklagen, was ich mir bisher geklemmt habe ... .


Ich fürchte, auch dieser Drops könnte schon gelutscht sein, dafür hast du nämlich nach Ende des Mietverhältnisses nur 6 Monate Zeit.

quote:
Aber die Mieter haben wohl keine Pflicht, eine Adresse zu hinterlassen ? Koenn sich einfach aus dem Staub machen und mir dann evtl. ne Nase bei der Abrechnung drehen ?


Doch, die Adresshinterlassung ist eine Nebenpflicht der Mieter. Nur kannst du dir wiederum nicht über ein Jahr Zeit lassen mit der Adressenermittlung. Oftmals reicht, wie gesagt, eine einfach EMA-Anfrage. Was anderes wäre es, wenn du erst nach einem Jahr, wenn du die Abrechnung zusendest und sie kommt zurück, erfährst, dass du eine falsche Adresse bekommen hast oder auch diese nicht mehr stimmt, weil sie erneut umgezogen sind. Da kannst du ja vorher nicht wissen, dass du mit der Zustellung Probleme haben wirst. Wenn du jedoch von vorneherein gar keine Verzugsadresse hast, dann wirst du einen derart langen Verzug einem Gericht erstmal erklären müssen.

Sollte es so sein, dass du die Abrechnung wirklich fristgerecht verschickt hast, dann geht noch was.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich daher eine Fristerweiterung ableiten ? Zufaellig kommt mir mal niht die Idee, beim Einwohnermeldeamt die Adresse ermitteln zu wollen ... <hr size=1 noshade>

MAngelnde Grunskenntnisse sind kein Grund für Fristverlängerungen ... zumindest bei uns in der Gegend ...



quote:<hr size=1 noshade>Wessen Versaeumnis ist es nun, dass diese Abrechnung bisher von den Mietern nicht beantwortet wurde ? <hr size=1 noshade>

Solange Du die Zustellung nicht beweisen kannst, ist es Dein Problem.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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