Freund der Tochter von Untermieterin dulden ?

3. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Bernhard1982
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Freund der Tochter von Untermieterin dulden ?

Guten Tag zusammen,

ich habe folgende Frage. Muss ich als Vermieter den Freund der volljährigen Tochter meiner Untermieterin in meiner Wohnung dulden? Der Freund hält sich mittlerweile seit über 6 Wochen tagtäglich in der Wohnung auf und übernachtet auch dort. Seitdem ist ein erhebliche Zunahme des Lärmpegels hörbar. Auch steht sein Fahrrad seit mehreren Wochen im Eingangsbereich des Hausflurs.

Wie beschrieben handelt es sich um den Freund der volljährigen Tochter der Mieterin. Diese Tochter ist nicht im Mietvertrag namentlich benannt, sondern nur die Mutter.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

1. Frage sollte sein: muss man überhaupt die Tochter dulden? Stichwort Überbelegung ...


Besucher kann die Untermieterin empfangen, der darf auch dort übernachten.
Allerdings muss der Besucher auch nach einer gewissen Zeit wiedeer gehen, 6-8 Wochen sollten die Grenze sein.
Bei Verstößen gegen die Hausordnung, Gestlatungsmißbrauch, Straftaten gegen Vermieter etc. kann der Besuch auch der Wohnung verwiesen werden und sogar Hausverbot erhalten.



Entsprechende Mitteilungen sollten stets schriftlich, per Einschreiben mit angemessener Frsitsetzung erfolgen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

bewohnt die Untermieterin ein möbliertes Zimmer und Bad und Küche wird dies geteilt mit dem Vermieter ?

Dann wäre die Beurteilung eine andere.

Wohnt denn die Tochter auch dauerhaft in der Wohnung ? Wurde die Aufnahme der Tochter ordnungsgemäß angezeigt ?

Ob ein Fahrrad im Hausflur überhaupt geduldet werden muss, ist eine andere Frage. Der Flur gehört normalerweise nicht zur angemieteten Fläche. Bei einem Brand könnte ein Rad zum Problem werden. Das ist also eine andere Baustelle, es sei denn das Abstellen von Dingen ist im Mietvertrag erlaubt. Die Urteile die für Kinderwägen gelten, sind auf Fahrräder nicht übertragbar.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Was verstehst Du in diesem Zusammenhang eigentlich unter dem Begriff "Untervermietung"?

Wohnt die Mieterin in einem Zimmer innerhalb Deiner Wohnung oder bist Du selbst Mieter einer Wohnung, die Du komplett weiter vermietet hast?

Wenn Du den Begriff "Untervermietung" so verwendest, wie er üblicherweise verwendet wird, d.h. Du vermietest ein oder meherer Zimmer innerhalb Deiner eigenen Wohnung an einen Untermieter und die Mieter müssen durch Deine Wohnung zu ihren Zimmern, dann kann es natürlich um Überbelegung handeln.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bernhard1982
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

Zunächst vielen Dank für die Antworten.

Zur Erklärung.

Die Mieterin bewohnt eine eigene Wohnung zusammen mit der erwachsenen Tochter. Diese ist rechtmäßig angemeldet aber nicht "Vertragspartner" des Mietvertrages.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Mieterin bewohnt eine eigene Wohnung <hr size=1 noshade>

Dann ist es doch keine Untermieterin???

Dann kannst Du eigentlich die ganzen vorherigen Beiträge hier vergessen, da wir von einem Untermietverhältinis ausgegangen sind.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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