Fragen zum Mietvertrag (Sat Anlage und Selbstbeteiligung bei Instandhaltung)

15. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 162x hilfreich)
Fragen zum Mietvertrag (Sat Anlage und Selbstbeteiligung bei Instandhaltung)

Hallo zusammen,
mir liegt ein Mietvertrag vor, zu dem ich ein paar rechtliche Fragen habe.

1) Es heißt im Vertrag, dass man Sat Schüssel, Parabolantennen o.ä. nur mit der Vermieterzustimmung anbringen darf. Heutzutage gibt es Flachantennen, die man gar nicht mehr groß sind und vor allem nicht von außen angebracht werden müssen. Bei dieser Wohnung meint ein Techniker, dass man sie sogar am Balkonboden anbringen kann und sie nur im Winkel von 34° über die Mauer schauen können braucht.

Kann einem sowas der Vermieter auch verbieten bzw. wenn man es von außen nicht sieht, kann er es ja nicht entdecken oder?

2) Es heißt unter dem Punkt Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltung/setzung u.a., dass man Kosten (Elektrizität,Wasser, Gaseinrichtungen usw. bis 125€ selbst tragen muss, solange wie diese nicht 6% der Jahreskaltmiete übersteigen. Ist das soweit normal und würde es bedeuten, dass man bei defekten Heizungen, verstopften Leitungen usw. tatsächlich bis 125 Euro alles selbst zahlen muss?

3) Die Wohnung wurde erst vor 2 Jahren gestrichen und soll mir nun ungestrichen übergeben werden. Dafür würde ich die Möbel vergünstigt erhalten und gestrichen müsse, laut Vertrag, erst wieder in 3 Jahren. Ist das fair und gängige Praxis?

4) Bislang gibt es in dem Haus noch analoges Kabel TV, welches im Oktober vom Anbieter abgestellt wird. Ist der Vermieter dann verpflichtet, auf seine Kosten, auf die digitale Technik umzusteigen?

Vielen Dank

Grüße

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9 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

1) So lange man die Sat-Antenne nicht andübelt, sondern einfach nur auf einem beweglichen Ständer aufbaut, ist das wohl erlaubt.

2) Es kommt auf den genauen Wortlaut der Klausel an. Defekte Heizungen und Verstopfungen sollten nicht darunter fallen. Aber sonst heißt es das, wobei es sich nicht um eine Kostenbeteiligung handelt. Wenn die Kosten überschritten werden, müssen sie komplett vom Vermieter gezahlt werden.

3) Auch da kommt es auf die genaue Formulierung an. Dass eine Wohnung in unrenoviertem Zustand übergeben wird, ist aber nicht ungewöhnlich. Schließlich macht die Rechtsprechung des BGH es dem Vermieter sehr unattraktiv, Wohnungen in renoviertem Zustand zu übergeben.

4) Er muss jedenfalls irgendwie für einen TV-Anschluss sorgen. Häufig erfolgt die erforderliche Umstellung allerdings durch den Kabelanbieter.

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#2
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 162x hilfreich)

Hier die Klausel zu 2:
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installatiionsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fenster- und Rolläden zu tragen, falls die Kosten der einzelnen Reparatur 125 Euro......der entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt.

Hilft das?

Die Klausel zu 3: Die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepaturen bleibt bestehen, ein Ausgleich hat durch die Übernahme der Möblierung des Vormieters stattgefunden.

Ansonsten wird auf 5 bzw 7 Jahre bei Wänden und Decken in den Räumen verwiesen, 5 oder 7 je nachdem, um welche Räume es sich handelt. Die Zeit beginnt aber erst bei Mietbeginn.

Ist das soweit okay und bedeutet es, dass ich dann auch erst nach 5 bzw. 7 Jahren streichen müsste oder schon nach 3 Jahren (zuletzt 2016) wegen der Klausel von oben?

Dankeschön

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Hilft das?


Ja, das ist wirksam, wobei 125€ grenzwertig sind.

Allerdings steht da nichts von Rohrverstopfung oder Heizungsreparatur.

Zitat:
Ist das soweit okay und bedeutet es, dass ich dann auch erst nach 5 bzw. 7 Jahren streichen müsste oder schon nach 3 Jahren (zuletzt 2016) wegen der Klausel von oben?


Du musst erst nach 5 oder 7 Jahren renovieren.

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#4
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 162x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Hilft das?


Ja, das ist wirksam, wobei 125€ grenzwertig sind.
Allerdings steht da nichts von Rohrverstopfung oder Heizungsreparatur.


Aber deckt "Heizungseinrichtungen" die dies nicht ab?
.....der Installatiionsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen....

Inwiefern sind die 125€ grenzwertig? Nach oben-oder unten hin oder grundsätzlich?

Hinsichtlich Verstopfungen also besser nachfragen oder bedeutet nicht-Erwähnung, dass es Vermietersache ist?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Es sind die Dinge gemeint, die der Mieter häufig betätigt, bei der Heizung also z.B. die Thermostatventile an den Heizkörpern, ansonsten Schalter, Knöpfe, Hebel usw. Verstopfung darf gar nicht dazu gehören.

Grenzwertig in dem Sinne, dass ein zu hoher Betrag die Klausel unwirksam macht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Nrwbasti):
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installatiionsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fenster- und Rolläden zu tragen, falls die Kosten der einzelnen Reparatur 125 Euro......der entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt.


Also,
ich finde ja, dass das zu allgemein gehalten ist als das es wirksam wäre... So wie es da steht würde das ja auch die Elektrokabel/Heizungsrohre usw betreffen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Nrwbasti):
ie Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepaturen bleibt bestehen, ein Ausgleich hat durch die Übernahme der Möblierung des Vormieters stattgefunden.


Das steht da so drin? Inwiefern hat das mit dem Vermieter zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 162x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es sind die Dinge gemeint, die der Mieter häufig betätigt, bei der Heizung also z.B. die Thermostatventile an den Heizkörpern, ansonsten Schalter, Knöpfe, Hebel usw. Verstopfung darf gar nicht dazu gehören.

Grenzwertig in dem Sinne, dass ein zu hoher Betrag die Klausel unwirksam macht.


1) Wie würdest du denn dann jetzt den ganzen Vertrag bzw. was ich hier geteilt habe, beurteilen; sind das zu viele offene Punkte, die nur zu späterem Ärger führen? Wirklich challengen kann man das nicht, denn dann wird die Wohnung sicherlich anderweitig vorgeben.

2) Die Küche ist übrigens Wohneigentum und die Vermieter meinen, dass man sie als Mieter leiht. Ginge etwas in der Küche kaputt, so müsse man z.B. den Ofen auf eigene Kosten ersetzen. Bei einem Auszug würde einem solche Dinge dann abgelöst werden. Ist das eine faire Regelung?
Im Grunde ist die Küchen doch Vermietereigentum und daher müssen die doch für den Betrieb sorgen oder?

Zitat (von Michael32):

Also,
ich finde ja, dass das zu allgemein gehalten ist als das es wirksam wäre... So wie es da steht würde das ja auch die Elektrokabel/Heizungsrohre usw betreffen.


Und was bedeutet das jetzt für mich, auch als Ratschlag?

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von Nrwbasti):
ie Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepaturen bleibt bestehen, ein Ausgleich hat durch die Übernahme der Möblierung des Vormieters stattgefunden.


Das steht da so drin? Inwiefern hat das mit dem Vermieter zu tun?


Die wollen das insoweit koppeln, dass ich die Möbel vergünstigt bekomme, dafür dann aber das Streichen übernehmen muss. Doch, laut Vertrag, fällt das doch erst 5 bzw. 7 Jahre nach dem Mietstartzeitpunkt an. Von daher verstehe ich diese Zusatzklausel nicht "Die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen bleibt bestehen; ein Ausgleich hat durch die Übernahme der Möblierung des Vermieters stattgefunden".

Was ratet ihr mir diesbezüglich?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Nrwbasti):
1) Wie würdest du denn dann jetzt den ganzen Vertrag bzw. was ich hier geteilt habe, beurteilen; sind das zu viele offene Punkte, die nur zu späterem Ärger führen? Wirklich challengen kann man das nicht, denn dann wird die Wohnung sicherlich anderweitig vorgeben.

2) Die Küche ist übrigens Wohneigentum und die Vermieter meinen, dass man sie als Mieter leiht. Ginge etwas in der Küche kaputt, so müsse man z.B. den Ofen auf eigene Kosten ersetzen. Bei einem Auszug würde einem solche Dinge dann abgelöst werden. Ist das eine faire Regelung?
Im Grunde ist die Küchen doch Vermietereigentum und daher müssen die doch für den Betrieb sorgen oder?


Zu 1:
Meiner Meinung nach ist die Kleinreparaturklausel ganz einfach ungültig, d.h. Du musst gar nichts bezahlen.

Zu 2:
Ist ein alter Vermietertrick (zumindest der Versuch).... die Küche ist letztendlich mit vermietet und der Vermieter muss sich um defekte Geräte kümmern. Wird gerna mal so hingestellt als "Leihe" um sich vor den Kosten zu drücken.

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