Frage zu Mietkündigung und Schönheitsreparaturen (starre Fristen?)

3. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)
Frage zu Mietkündigung und Schönheitsreparaturen (starre Fristen?)

Hallo zusammen,
ich hab vorige Woche meine Wohnung gekündigt (städtischer Vermieter) und bekam auch prompt Antwort und Bestätigung seitens des Vermieters.

Unter anderem soll ich einen Termin machen um mit dem Vermieter die zu erledigen Schöheitsreparaturen zu besprechen, Fenster putzen sowie jetzt in der Kündigungszeit sämtliche eventuelle Interessenten in die Wohnung lassen zur Besichtigung.

Fenster putzen muss man glaub nicht aber was ist mit den Besichtigungen?

In meinem Mietvertrag steht nur eine Verweisung auf die Schönheitsreparaturen in den
Allgemeine Vertragsbestimmungen.

Ich habe diese 2 Seiten der Allgemeine Vertragsbestimmungen (Fassung 2001 September)
mal hochgeladen.

Vielleicht kann jemand ja was dazu sagen.

Die Wohnung bezog ich damals unrenoviert, ich musste also alles selber machen/Tapezieren/Malern und alles was dazu gehört.
Möbel/Geräte oder der gleichen standen auch nicht zur Verfügung.

Da sämtliche Türen noch von der Entstehung des blockes sind (1950) sind diese sehr verzogen und in einen jämmerlichen Zustand.

Der Zustand war aber auch schon beim Einzug so.

Daher Frage ich nach zwecks Schönheitsreparaturen da dass ein haufen Arbeit machen dürfte.


Hier die Allgemeine Vertragsbestimmungen (ca 2mb als .pdf)

http://www.directupload.net/file/d/4375/rymgqnpk_pdf.htm

-- Editier von mirko099 am 03.06.2016 18:45

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat:
aber was ist mit den Besichtigungen?


Das gehört zu den nebenvertraglichen Pflichten.

Aber nicht wann und so oft das der Vermieter will. Ein mal pro Woche a ca 45 - 60 Minuten, reicht.



Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat:
Hier die Allgemeine Vertragsbestimmungen (ca 2mb als .pdf)

Die Renovierungsklausel ist vom BGH gekippt, also nicht renovieren.
Zitat:
Fenster putzen muss man glaub nicht aber was ist mit den Besichtigungen?

Besichtigungen muss man zulassen, rechtzeitig angekündigt ist Voraussetzung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Gefällt mir zwar garnicht, da ich hier bis zur letzten Woche der Kündigungsfrist wohne aber nun gut dann muss ich da wohl durch.

Danke für die Antwort.

@0815Frager
Renovieren fällt ja von vornerein aus, da ich die Wohnung unrenoviert bezog. Oder meinst das mit den Schönheitsreparaturen?

Auch dir Danke ich für's antworten.

-- Editiert von mirko099 am 03.06.2016 19:07

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von mirko099):
Oder meinst das mit den Schönheitsreparaturen?

Ja auch Schönheitreperaturen sind damit gekippt, eben nur Besenrein übergeben.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Ah Ok. Danke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von mirko099):
Renovieren fällt ja von vornerein aus, da ich die Wohnung unrenoviert bezog.

Achtung: Das muss du als Mieter beweisen. Wenn das möglich ist, dann ist die Schönheitsreparaturenklausel ungültig. Die Abgeltungsklausel bei Rückgabe der Mietsache ist auf jeden Fall ungültig.

Zu den Besichtigungen: In der Regel wirst du etwa einmal die Woche Besichtigungen zulassen müssen. Den Termin muss der Vermieter aber mit dir absprechen und auf deine Belange Rücksicht nehmen. Auch muss der Vermieter oder ein Vertreter bei den Besichtigungen anwesend sein. Massenbesichtigungen musst du nicht zulassen, da du dann keine Möglichkeit hast, alle Personen gleichzeitig zu beaufsichtigen.

Am einfachsten ist es, wenn du mit dem Vermieter einen festen Termin pro Woche von vielleicht 1-2 Stunden ausmachst. Dann kannst du dich darauf einstellen und der Vermieter kann Interessenten gleich auf diesen Termin verweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

@ cauchy

Das die Wohnung komplett unrenoviert war kann ich belegen anhand von Zeugen sowie den Mietvertrag selbst.

Ich lad die Seite mal hoch aus dem Mietvertrag.
Ich glaub besser gehts nicht als Nachweis oder?

(ca 800kb als .pdf))

http://www.directupload.net/file/d/4375/kavv7tdz_pdf.htm





-- Editiert von mirko099 am 03.06.2016 21:15

-- Editiert von mirko099 am 03.06.2016 21:16

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Naja, das kommt auf das Übergabeprotokoll an. So ganz eindeutig ist der Mietvertrag meiner Meinung nach nicht. Die Wohnung war nicht tapeziert und Heizung und Türen waren nicht gestrichen. Böse formuliert gab es also wunderschön frisch verputzte Wände und brandneue Türen, Heizungen und Rohre, die daher noch nie gestrichen wurden.

Ich spiele gerade den advocatus diaboli, das ist mir klar. Dennoch wären zusätzliche Beweise nicht ganz verkehrt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Im Übergabeprotokoll steht zwar drinne das die Wohnung sich im vertragsgemäßen Zustand befand aber dass stimmt ja auch bezogen auf meinen Vertrag also den Mietvertrag.

Denn im Mietvertrag ist ja ersichtlich das nichts gestrichen wurde, nichts tapeziert wurde usw.

Gut ersichtliche Wasserschäden hatte ich noch extra mitaufnehmen lassen.

Aber abgesehen davon muss ich die Türen ja nicht erneut malern oder?
Da diese wie oben zu sehen ist in der pdf bei Einzug auch nicht gestrichen waren.

-- Editiert von mirko099 am 03.06.2016 23:24

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Da die Klausel in deinem vertrag starre Fristen beinhaltet, ist die ungültig, egal ob unrenoviert oder renoviert übernommen.

Daher solltest Du auch tunlichst keine Renovierung anfangen, auch keine Dübellöcher verschließen, denn das könnte dann hinterher so schlimm aussehen, dass Du zur Renovierung verpflichtet wärst.

Der Form halber:
Du hast jetzt keine Wände in ausgefallenen Farben gestrichen, oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Da die Klausel in deinem vertrag starre Fristen beinhaltet,

Lies mal §4 (3). Das sind keine starren Fristen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ups,

da der Scan da unten zu Ende war, habe ich da nicht weitergelesen.

ist aber nicht der Passus, das er ohne Genehmigung nicht von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf auch problematisch ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

@ cauchy

Also muss ich doch sämtliche Reparaturen durchführen?

@Michael32

Meine Wände sind weiß, ist aber auch egal da ich die Tapeten zu entfernen habe.
Bei Einzug war keine Tapete oder sonstiges vorhanden.

-- Editiert von mirko099 am 04.06.2016 14:07

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Hier mal ein Link, welcher zur Frage meiner Meinung nach passt: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-kippt-schoenheitsreparatur-klauseln_258_297438.html. Die Schönheitsreparaturenklausel in dem Mietvertrag erscheint mir prinzipiell mal gültig. Wenn die Wohnung jedoch unrenoviert übergeben wurde, dann wird sie alleine durch diesen Umstand ungültig.

Die Begründung lautet in etwa so: Eine MIetvertragsklausel ist entweder bei Abschluss des Mietvertrages komplett gültig oder komplett ungültig. Dazwischen gibt es eigentlich nichts. Nehmen wir mal an, du hättest bereits einen Monat nach Einzug wieder gekündigt. Wegen deiner Klausel §11(3) hättest du dann die Wohnung komplett renoviert zurückgeben müssen, weil der Grad der Abnutzung das offensichtlich erfordert hat (siehe §4(3) ). Damit hättest du aber fast ausschließlich die Abnutzungsspuren deiner Vormieter und nicht deine eigenen beseitigen müssen. Und genau deshalb hat der BGH 2015 entschieden, dass bei unrenovierter Übergabe dem Mieter keine Schönheitsreparaturen übertragen werden dürfen.

Es ist dabei vollständig unerheblich, wann du die Wohnung übernommen hast. Alleine die Möglichekeit, dass du bei einer kurzen Mietzeit die Schäden deiner Vormieter beseitigen solltest, macht die Klausel ungültig.

Soweit meine Meinung. Man kann natürlich auch direkt auf den Mietvertrag verweisen. Dort steht ja, dass du die Wohnung wie bei der Übernahme zurückgeben sollst. Sie war bei Übernahme unrenoviert. Eigentlich sollte dem Vermieter dann auch selber klar sein, dass du sie wieder unrenoviert zurückgeben musst.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich danke Dir für Deine Anwort. Die verlinkte Seite werde ich gleich lesen.

Nun gut ich werde dann meinen Vermieter mal darauf vorsichtig verweisen, mal sehen was als Reaktion kommt.
Zeugen habe ich genug das beim Einzug nichts gemacht war und die Wohnung aussah wie Sau.

Da ich diese aber brauchte musste ich sie ja nehmen.

/Edit

hab mir die Seite durchgelesen und ja das trifft es eigentlich zu 100%

Das passt auch dazu, etwas ausführlicher:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70515&pos=0&anz=39

-- Editiert von mirko099 am 05.06.2016 16:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen