[Frage] Eigenbedarf anmelden berechtigt?

16. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
knautschi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)
[Frage] Eigenbedarf anmelden berechtigt?

Hallo zusammen,

ich habe mich nun schon durch mehrere Beiträge durchgelesen, aber so ganz sind meine Fragen nicht beantwortet.

Folgender Sachverhalt:

Meinem Mann wurde 2007 ein Haus von der Oma überschrieben. Im Grundbuch ist er aufgeführt, die Oma als Nutznießerin eingetragen.
Derzeit bewohnen mein Mann und ich mit unserer 3,5 jährigen Tochter eine 2,5 Zimmerwohnung,Küche, Diele, Badezimmer, ca. 85qm im Hause meines Schwiegervaters, wo wir aber ganz regulär Miete zahlen.

Da es nun langsam eng in der Wohnung wird und ein zweites Kind erwünscht ist, möchten wir gerne in das Haus ziehen, 5 Zimmer,Küche, Diele, Badezimmer und Garten, ca. 120qm.

Den Mietern wurde damals bei der Hausüberschreibung schon mitgeteilt, dass eine Kündigung auf Eigenbedarf erfolgen wird. Die Mieter wollten sich schon direkt eine neue Wohnung suchen. Wir hatten es aber abgelehnt zu kündigen, da wir in unserer jetzigen Wohnung noch zurecht kamen.
Nun sieht der Sachverhalt etwas anders aus.

Die Mieter wohnen seit 1987 in dem Haus, haben also nach meinem Kenntnissstand eine Kündigungsfrist von 12 Monaten, ist das richtig? Derzeit wohnt wieder ein Kind (Erwachsener) mit im Haus, ansonsten wohnt das Ehepaar allein.

Und meine andere Frage, ist die Anmeldung auf Eigenbedarf bei uns begründet?

Fragen zur Miete?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

quote:
Die Mieter wohnen seit 1987 in dem Haus, haben also nach meinem Kenntnissstand eine Kündigungsfrist von 12 Monaten, ist das richtig?


Die Kündigungsfrist beträgt nur 9 Monate.

Grundsätzlich ist hier eine Kündigung (keine Anmeldung)wegen Eigenbedarfs möglich. Die Kündigung muss jedoch durch den Vermieter, und das ist wohl immer noch Deine Oma, ausgesprochen werden. Es handelt sich nach meiner Einschätzung sogar um einen klassischen Fall des Eigenbedarfs.

Für das Verfassen des Kündigungsschreibens würde ich dringend die Einschaltung eines Anwaltes empfehlen, da ein Laie schnell formelle Fehler machen kann, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Die Mieter wohnen seit 1987 in dem Haus, haben also nach meinem Kenntnissstand eine Kündigungsfrist von 12 Monaten, ist das richtig?



Da es sich um einen AltmietV handelt kommt es darauf an.

Wenn im MietV 12 Monate vereinbart wurden gilt das fort.
Wenn nicht gilt die neue gesetzliche Regelung, 9 Monate.

Hier nachzulesen:

BMJ

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-- Editiert am 16.02.2011 10:48

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
knautschi
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. :)
Sie haben mir/uns sehr weitergeholfen.

Die Mieter haben wirklich eine Kündigungsfrist von 12 Monaten, da es in dem Standardmietvertrag so geschrieben steht.
Möchten die Mieter vorher ausziehen, dann müssen sie kündigen, richtig? (ich habe es so den anderen Beiträgen entnommen)

Hoffen wir das es keinen Ärger gibt, der eine Ehepartner ist immer einbisschen auf "Krawall" gebürstet.




1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Möchten die Mieter vorher ausziehen, dann müssen sie kündigen, richtig?


Ja, aber s.o. BMJ, zugunsten es Mieters gilt generell die neue Rechtslage, d.h. 3 Monate. Egal was im MV steht.

Seit dem 1. Juni 2005 können Mieter, deren Formularmietverträge eine solche Klausel enthalten, aufgrund einer Gesetzesänderung immer mit einer dreimonatigen Frist den Vertrag kündigen. Die Wohndauer verlängert in diesen Fällen die Kündigungsfrist nicht mehr.

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1x Hilfreiche Antwort

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