Formularklausel oder Individualvereinbarung ?

9. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Formularklausel oder Individualvereinbarung ?

Hallo,

ein Mietvertrag ist wie folgt aufgebaut: §1 ... §4 + die üblichen Allgemeinen Vertragsbedingungen.

In den Allgemeinen Vertragsbedingungen sind die üblichen fristgemäßen Schönheitsreparaturen beschrieben. In §2 Abs. 5a ist festgehalten, dass die fristgemäßenen Schönheitsreparaturen (nach 3 bzw. 5 Jahren) entsprechend den Allgemeinen Vertragsbedingungen durchzuführen sind.
http://home.arcor.de/c3e/text1.jpg

Des weiteren verpflichtet §2 Abs. 5e zu einer Renovierung bei Kündigung.
http://home.arcor.de/c3e/text1.jpg
Diese Klausel ist per Schreibmaschine eingetragen worden. Handelt es sich daher um eine Individualvereinbarung oder um eine Formularklausel ???

§3 - Zusätzliche Vereinbarungen - verpflichtet im Abs. 13 ebenfalls nochmal zu einer Endrenovierung.
Der §3 beginnt eigentlich hier:
http://home.arcor.de/c3e/text5.jpg
Es wird aber auf eine zusätzlich eingefügte Seite 6a verwiesen:
http://home.arcor.de/c3e/text6.jpg

Daher auch hier meine Frage: handelt es sich bei §3 - Zusätzliche Vereinbarungen - um Formularklauseln oder Individualvereinbarungen?



Hintergrund:
Bei Individualvereinbarungen ist die Endrenovierung neben den laufenden Schönheitsreparaturen zulassig. Als Formularklausel jedoch nicht.
Daher gilt zu klären, ob es sich bei oben genannter Konstellation um Individualvereinbarungen handelt, oder um Formularklauseln.


Danke

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

OhOh,

nein, nicht böse sein. ;) Aber ich bin mir nach wie vor in diesem Punkt nicht sicher und würde mir gerne weitere "Meinungen" einholen.

Ich habe z.B. gelesen, dass bei § zusätzliche Vereinbarungen oder § Sonstiges normalerweise die Individualvereinarungen festgehalten werden. Allerdings müsse diese Vereinbarungen auch den Charakter von individual ausgehandelten Vereinbarungen besitzen.
Daher ist für den Mieter nach wie vor nicht geklärt, wie der Fachmann diese Situation bewertet.


Dieses müsste der Mieter natürlich vor dem Auszug klären, notfalls auch über einen Anwalt oder über den Mieterschutz.
Denn eins ist klar. Der Vermieter natürlich schon die scharfen Geschütze auffahren. Das beginnt mit der Einbehaltung der Mietkaution.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo Alex

Ich habe nicht alles gelesen aber wie die Frage sagt :Formularklausel oder Individualvereinbarung

Individualvereinbarung besonders Zuz. mit Handschrift wirken mehr und vor Formularklausele.

Cats


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Hi Canary

"Rechthaberisch" sind Sie meine meinung nicht. Sie machen das gut und Vorbildlich:)

Grüße
Cats

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Canary,

nein, das ist nicht rechthaberisch und Deine Antworten haben mir schon sehr geholfen. Ich versuche es nur von allen denkbaren Seiten zu beleuchten.

So habe ich auch die Information gefunden, dass eben ein "§ Sonstiges" oder ein "§ zusätzliche Vereinbarungen" dazu da ist, um die Individualvereinbarungen festzuhalten.
Daher war für mich noch die Frage zu beantworten, ob das ZUSÄTZLICH eingefügte Blatt als eine Reihe von Individualvereinbarungen gilt, oder doch wieder als Formular, weil es schon vorgefertigt ist und bei "allen" Mietern angeheftet wird (was natürlich auch noch bewiesen werden müsste).

Der Vermieter argumentiert so, dass §2 Abs. 5e U N D AUCH §3 Abs. 1 .. 14 Individualvereinbarungen sind.



Was ich sonst noch gefunden habe:

schnipp*
Entscheidend ist aber der Charakter ihrer Entstehung: Wurde über die Vereinbarung verhandelt - gedruckt oder nicht - ist es eine Individualvereinbarung, sonst nicht.
*schnapp*

*schnipp*
wenn es mehrere gleichlautende Verträge gibt, auch wenn sie handschriftlich sind, kann man davon ausgehen, dass die Regelungen nicht individuell ausgehandelt wurden. In dem Fall werden diese Regelungen als Formularklauseln gewertet
*schnapp*

*schnipp*
Eine Individualvereinbarung ist eine Vereinbarung, die individuell ausgehandelt wurde. Beide Parteien waren sich über Ziel und Wirkung dieser Vereinbarung im klaren (oder hätten es zumindestens sein können). Somit stellen sie das Gegenteil der Formularklausel dar, da diese vorformuliert war und nie zur Debatte stand.
*schnapp*



*schnipp*
Hat der Vermieter gleichlautende Regelungen in mehreren Verträgen und wurden diese auch nicht "verhandelt", sondern zur Unterschrift vorgelegt, kann daraus geschlossen werden, dass es sich um Formularklauseln handelt.
*schnapp*


*schnipp*
An die Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung werden von der Rechtsprechung jedoch sehr strenge Anforderungen gestellt. So werden zum Beispiel auch hand- oder maschinenschriftliche Zusätze als Formularklausel angesehen, wenn die Klausel mehrmals (drei bis fünf mal) mit gleichem oder ähnlichem Inhalt verwendet wird oder in Zukunft verwendet werden soll. Des weiteren liegt eine Individualvereinbarung nur dann vor, wenn die Klausel vom Vermieter bei Vertragsschluss ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Mieter damit Gelegenheit gegeben wurde, auf den Inhalt der Klausel Einfluss zu nehmen (BGH NJW 1988, 410 ). Dies setzt voraus, dass der Vermieter die näheren Umstände des Aushandelns vortragen und insbesondere darlegen muss, welche Alternativen zur Wahl gestanden haben. An dieser Beweispflicht ändert auch ein vom Mieter unterschriebener Vermerk, dass er die Klausel gelesen habe und ihm Gelegenheit zur Verhandlung hierüber gegeben wurde, nichts.
*schnapp*

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Lol,

wenn man sich nochmal §3 und dort Abs. 2 betrachtet, so erkennt man, dass es sich bei dem gesamten Paragraph 3 um ein Formular handeln muss, da die "24" nachträglich per Schreibmaschine eingetragen worden ist.

*g*

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
eigentlich ist ja schon alles gut ausgeführt
in der doch guten Diskussion zwischen Euch
alex und canary).
Canary fällt durch Kompetenz auf ;)
(muss ja auch mal gesagt werden!

Im Steuernetz findet sich eine kurze
Formulierung:
Der Vermieter muss dem Mieter vor Augen führen, dass er mit seiner Regelung von der eigentlichen gesetzlichen Regelung abweicht.

Ein handschriftlich gemachter Zusatz heißt leider noch gar nichts.
Gruß
odil


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen