Hallo!
Ich will eine verspätet zugestellte Nebenkostenabrechnung (Jahresfrist überschritten), die ich aus Anstand bezahlt habe, wieder zurückfordern.
Kann ich diese Forderung mit der laufenden Mietzahlung aufrechnen? Oder muss ich meine Forderung getrennt "anfordern" und wenn der VM nicht zahlt, klagen?
(Das Verhältnis ist sowieso nicht mehr gut, Vermieter kümmert sich nicht um Mängel/Probleme etc., geht dann halt nur noch auf die Tour).
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Forderung mit lfd. Mietzahlung aufrechnen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wenn die Jahresfrist überschritten wird, ist die Forderung doch nicht hinfällig.
Sie war verjährt, d.h. gegen die Forderung kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Wenn sie allerdings stattdessen bezahlt wird, kann diese Einrede, soweit ich weiß, nicht mehr gemacht werden, da die Forderung an sich ja rechtmäßig war.
Aber ich lasse mich da gern eines Besseren belehren.
Nach meiner derzeitigen Auffassung jedenfalls kann das Geld nicht gerichtlich zurückgefordert werden (das wäre bei ungerechtfertigter Bereicherung der Fall) und somit könnte man allenfalls versuchen, das Geld "im Guten" zurückzufordern.
Eine Aufrechnung kann nur schief gehen, denn die Voraussetzung für Aufrechnung ist ja, dass beide Forderungen fällig sind. Die Rückforderung ist noch nicht mal gestellt, also auch noch nicht fällig.
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Laut BGH kann man das nicht zurückfordern, wenn man zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlung wußte, dass man es nicht hätte zahlen müssen.
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Selbst wenn man von einer Forderung des Mieters ausginge, wäre für eine Aufrechnung allerdings eine Ankündigungspflicht nach § 556b BGB
zu beachten, da der Vertag sicherlich ein aufrechnungsverbot enthält.
quote:<hr size=1 noshade>2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. <hr size=1 noshade>
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
quote:<hr size=1 noshade>Kann ich diese Forderung mit der laufenden Mietzahlung aufrechnen? <hr size=1 noshade>
Das wäre sehr problematisch, da Du keine durchsetzbare Forderung hast.
quote:<hr size=1 noshade>Oder muss ich meine Forderung getrennt "anfordern" und wenn der VM nicht zahlt, klagen? <hr size=1 noshade>
Anfordern kannst Du sie ja, nur klagen wäre Geldverschwendung, siehe oben ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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