Flüchtling aufnehmen - Vermieter macht Probleme

9. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)
Flüchtling aufnehmen - Vermieter macht Probleme

Hallo zusammen,

ich würde gerne die Situation schildern und wäre höchst erfreut, falls jemand zu den weiter unten aufgeworfenen Fragen einen Rat hätte.

Ich wohne seit einigen jahren in einer Wohngemeinschaft. In dieser Wohngemeinschaft haben wir einen bisher als Gästezimmer genutzten Raum. Es ist an sich der größte nicht gemeinschaftlich genutzte Raum jedoch mit eingen Mäkeln, zum Beispiel einer nicht komplett abschließenden Schiebetür. Im Zuge der aktuellen Flüchtlingslage, hatten wir die Idee einen Flüchtling bei uns im Gästezimmer aufzunehmen. in unserer Einfalt dachten wir, dass ja eventuell auch der Vermieter (eine große örtliche Brauerei) ein solches Vorhaben unterstützen könnte und fragten an, ob der Einbau einer richtigen Türe möglich wäre. Dies wurde direkt negativ beschieden. Inzwischen waren wir schon etwas schlauer und wussten, dass der Flüchtling ganz normal Miete zahlen würde. Die Idee war nun, dessen Miete für den Einbau der Tür und weitere Umbauten/Verbesserungen am Zimmer zu nutzen.

Nun meldete sich aber wieder der Vermieter. Er wies darauf hin, dass laut Mietvertrag die Bewohnerzahl der Wohnung auf vier Personen beschränkt ist. Wir könnten den Flüchtling gerne einziehen lassen, sollten dann aber 25% mehr Miete zahlen.
Daher meine folgenden zwei Fragen:
- Ist eine Klausel die die Bewohnerzahl so beschränkt zulässig? Was ist wenn von jemandem der Freund /die Freundin mit einzieht, kann das ein Vermieter tatsächlich untersagen?
-Wir hatten bereits vor drei Monaten eine Mieterhöhung um saftige 20 %. Dies ist meines Wissens nach ja auch die Höchstgrenze für einen gewissen Zeitraum. Deckt sich die neue Mietforderung unseres Vermieters mit dieser Regelung oder ist sie auf Grund der neuen Lage eine komplett neue Vereinbarung?

Danke für jede etwaige Hilfe und beste Grüße

Jonathan

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Eine Überbelegung kann der Vermieter durchaus verbieten. Die nachfolgende Stelle hab ich nicht ganz verstanden:

Zitat:
Die Idee war nun, dessen Miete für den Einbau der Tür und weitere Umbauten/Verbesserungen am Zimmer zu nutzen.


Reden wir von Miete, die eigentlich dem Vermieter zusteht?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Reden wir von Miete, die eigentlich dem Vermieter zusteht?




Zitat (von JonathanStiefler):
Inzwischen waren wir schon etwas schlauer und wussten, dass der Flüchtling ganz normal Miete zahlen würde. Die Idee war nun, dessen Miete für den Einbau der Tür und weitere Umbauten/Verbesserungen am Zimmer zu nutzen.


Pro Flüchtling gibt es 10 Euro/Tag. Und man kann 2-3 Personen pro Raum unterbringen. Die ersten Vermieter machen schon Wohnungen leer und rüsten um auf Flüchtlingsunterkunft. Und wenn es den anderen WG-Bewohnern nicht passt, werden eben noch ein paar Räume mehr frei.

Selbst in München ist diese Form der Vermietung noch 3x besser als nach jeder Luxussanierung. Für eine 70qm Wohnung gibt es bis zu 9.000 Euro/Monat. Und wenn der Spuk in einem Jahr vorbei ist, hat der Vermieter eine Menge Kohle in der Tasche, die er für die Sanierung verwenden kann und leere Wohnungen. Quasi eine Entmietung unter dem Deckmantel der Barmherzigkeit......

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Eine Überbelegung kann der Vermieter durchaus verbieten. Die nachfolgende Stelle hab ich nicht ganz verstanden:
Zitat:Die Idee war nun, dessen Miete für den Einbau der Tür und weitere Umbauten/Verbesserungen am Zimmer zu nutzen.
Reden wir von Miete, die eigentlich dem Vermieter zusteht?


Sorry, da hab ich wohl wichtige Informationen vergessen.
Wir haben einen Hauptmieter, an denn wir alle (bis auf der Hauptmieter) Untermiete zahlen. Der Neuankömmling würde dies genauso machen. Unser Plan war unseren Anteil unverändert weiter zu zahlen und die Miete (Untermiete) des Flüchtlings für die Umbauten zu verwenden.

Es ist die Gesamtmiete, die der Hauptmieter an den Vermieter überweist, die um weitere 25% steigen soll.

Beste Grüße

Jonathan

-- Editiert von JonathanStiefler am 09.11.2015 14:22

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Anjuli123):Reden wir von Miete, die eigentlich dem Vermieter zusteht?


Zitat (von JonathanStiefler):Inzwischen waren wir schon etwas schlauer und wussten, dass der Flüchtling ganz normal Miete zahlen würde. Die Idee war nun, dessen Miete für den Einbau der Tür und weitere Umbauten/Verbesserungen am Zimmer zu nutzen.

Pro Flüchtling gibt es 10 Euro/Tag. Und man kann 2-3 Personen pro Raum unterbringen. Die ersten Vermieter machen schon Wohnungen leer und rüsten um auf Flüchtlingsunterkunft. Und wenn es den anderen WG-Bewohnern nicht passt, werden eben noch ein paar Räume mehr frei.

Selbst in München ist diese Form der Vermietung noch 3x besser als nach jeder Luxussanierung. Für eine 70qm Wohnung gibt es bis zu 9.000 Euro/Monat. Und wenn der Spuk in einem Jahr vorbei ist, hat der Vermieter eine Menge Kohle in der Tasche, die er für die Sanierung verwenden kann und leere Wohnungen. Quasi eine Entmietung unter dem Deckmantel der Barmherzigkeit......


Sehe irgendwie nicht was dein Beitrag mit meinen Fragen zu tun hat. WIR wollten ja denn Flüchtling aufnehmen, der Vermieter hatte mit der Idee rein gar nichts zu tun. Der Flüchtling wäre an sich ganz normaler Mieter.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fabian.angelo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Herr Stiefler,

generell handelt es sich bei Ihrem Gesuch um eine zustimmungspflichtige Untervermietung gem. § 540 BGB . Hierfür müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Eine Verweigerung der von Ihnen geplanten Untervermietung durch den Vermieter, gestützt auf die Überbelegung Ihrer Wohnung gem. § 553 Abs. 1 BGB ist nur möglich, wenn Ihre Wohnung tatsächlich durch die Aufnahme eines Untermieters überbelegt wird. Eine Erhöhung der Miete durch den Vermieter, bei der Aufnahme eines Untermieters ist auch gem. § 553 Abs. 2 BGB durchaus möglich. Allerdings empfiehlt sich zur genaueren Abklärung, eine anwaltliche Beratung.

Mit freundlichen Grüßen,
- Fabian Angelo

-- Editiert von fabioangel am 09.11.2015 14:19

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von fabioangel):
Hallo Herr Stiefler,
generell handelt es sich bei Ihrem Gesuch um eine zustimmungspflichtige Untervermietung gem. § 540 BGB . Hierfür müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Eine Verweigerung der von Ihnen geplanten Untervermietung durch den Vermieter, gestützt auf die Überbelegung Ihrer Wohnung gem. § 553 Abs. 1 BGB ist nur möglich, wenn Ihre Wohnung tatsächlich durch die Aufnahme eines Untermieters überbelegt wird. Eine Erhöhung der Miete durch den Vermieter, bei der Aufnahme eines Untermieters ist auch gem. § 553 Abs. 2 BGB durchaus möglich. Allerdings empfiehlt sich zur genaueren Abklärung, eine anwaltliche Beratung.
Mit freundlichen Grüßen,
- Fabian Angelo
-- Editiert von fabioangel am 09.11.2015 14:19


Herzlichen Dank, dass hilft doch fürs Erste schon mal weiter.

Nochmal Danke und Gruß Jonathan.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Aus § 540 BGB ergibt sich keinerlei Verpflichtung des Vermieters, eine Untervermietung zu genehmigen. Der Vermieter benötigt an dieser Stelle also keinen Grund, um eine Untervermietung abzulehnen. Eine Verpflichtung zur Genehmigung kann sich aus § 553 BGB ergeben. Dazu muss der Hauptmieter jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen. Zudem kann nach Absatz 2 eventuell eine angemessene Mieterhöhung vom Vermieter gefordert werden, wobei 25% Erhöhung mir eher nicht angemessen erscheinen.

Vielleicht ergibt sich aber auch aus dem Hauptmietvertrag eine generelle Genehmigung zur Untervermietung. Dazu müsste der Hauptmieter aber seinen Vertrag genau checken und insbesondere prüfen, ob in der entsprechenden Klausel eine Maximalzahl bei den Untermietern genannt ist. Eine solche Regelung wäre durchaus möglich, weil sie immernoch zu Gunsten des Mieters von § 540 BGB abweicht.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JonathanStiefler):
WIR wollten ja denn Flüchtling aufnehmen, der Vermieter hatte mit der Idee rein gar nichts zu tun. Der Flüchtling wäre an sich ganz normaler Mieter.


Mieter von wem? Er wäre ein Untermieter des Untervermieters. Und der kann mit Flüchtlingen eine ganze Menge Geld verdienen.

Zitat (von JonathanStiefler):
und die Miete (Untermiete) des Flüchtlings für die Umbauten zu verwenden.


Umbauten in einer gemieteten Wohnung? Bitte unbedingt genehmigen lassen, sonst muss der Hauptmieter den Rückbau auch noch bezahlen. Und er haftet auch für das Verhalten des Flüchtlings.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von JonathanStiefler):

WIR wollten ja denn Flüchtling aufnehmen, der Vermieter hatte mit der Idee rein gar nichts zu tun. Der Flüchtling wäre an sich ganz normaler Mieter.

Gut der Vermieter hat auch damit das Recht, die Miete zu erhöhen, ich vermiete auch nicht an einen allein stehenden Herren, danach ist die Bude mit 10 Mann voll. Da sehe ich auch mehr Verschleiß an meinen Objekt, somit dürfte die Erhöhung schon in Ordnung gehen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Gut der Vermieter hat auch damit das Recht, die Miete zu erhöhen, ich vermiete auch nicht an einen allein stehenden Herren, danach ist die Bude mit 10 Mann voll. Da sehe ich auch mehr Verschleiß an meinen Objekt, somit dürfte die Erhöhung schon in Ordnung gehen.

25% Mieterhöhung? Der Teilnehmer schreibt nicht, wieviele momentan da wohnen. Ich meine herauszulesen, dass aktuell da 4 Personen wohnen, von daher gehe ich jetzt mal von 4 Personen aus. Der Vermieter kann nach § 553 (2) BGB eine angemessene Erhöhung der Miete fordern, wenn ihm ansonsten die Zustimmung nicht zuzumuten ist und sofern der Hauptmieter seine Argumentation wirklich auf § 553 (1) BGB stützen möchte. Sofern über die verbrauchsabhängigen Nebenkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wird, kann man durchaus in Frage stellen, warum 5 statt 4 Bewohner ohne Mieterhöhung nicht zumutbar sein sollen. Schauen wir uns doch an, was an Kosten auf den Vermieter zusätzlich durch den 5.Bewohner hinzukommt.

Schönheitsreparaturen: Nur wenn der Vermieter sie tragen muss, was wohl eher unüblich wäre. Ansonsten sind diese ja vom Hauptmieter durchzuführen und belasten den Vermieter nicht.
Vermietereinbauten: Das wäre ein Punkt, die werden möglicherweise stärker abgewohnt. Zumindest Küche, Waschmaschine und sowas. Bei Schränken siehts dann schon anders aus. Hier könnte ein angemessener Zuschlag notwendig sein.
Installationsgegenstände: Die könnten auch mehr abgenutzt werden, aber über wieviel reden wir da? Die Kosten für die Erneuerung von sowas machen keinen wirklich großen Anteil an der Miete aus.

Mehr fällt mir gerade nicht ein. Wenn überhaupt, so wird bei 5 statt 4 nur eine sehr geringe Mieterhöhung angemessen sein. 25% Mieterhöhung liegt meiner Meinung nach weit jenseits von Gut und Böse.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Vor allem wird hier vergessen, wir leben in einer freien Marktwirtschaft, der Vermieter bietet für mehr Miete, mehr Personen wo dort wohnen an. Das Angebot muss nicht angenommen werden, dann bleibt alles beim Alten.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Vor allem wird hier vergessen, wir leben in einer freien Marktwirtschaft, der Vermieter bietet für mehr Miete, mehr Personen wo dort wohnen an. Das Angebot muss nicht angenommen werden, dann bleibt alles beim Alten.

NEIN! § 553 BGB ist geltendes Recht. Wenn der Anspruch auf Untervermietung wirklich den dortigen Kriterien genügt, dann hat der Vermieter keinerlei Recht dies zu verweigern. Es geht in dem Fall nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages, der frei ausgehandelt werden kann. Der Absatz 2 ermöglicht eventuell (!) eine angemessene Mieterhöhung. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter da frei irgendwelche Phantasiesummen fordern und damit § 553 BGB aushebeln kann.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

25 % sind sicher zu viel. Aber ich hab hier ein Urteil, wo das Gericht eine Erhöhung um 70 Euro als Untermietzuschlag für angemessen hielt.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo cauchy und Anjuli23.

Veilen, vielen Dank für eure Beiträge

Ich schreib jetzt doch nochmal zu den von Cauchy benannten Unklarheiten. Dies soll keine Aufforderung zum nochmaligen Antworten sein. Mir ging es ja darum mir als komplettem juristischen Laien einen Eindruck zu verschaffen, da mir die 25 % eben auch unverhältnismäßig erschienen. Da wurde uns auf jeden Fall schon gut geholfen, danke.

Cauchy hat richtig herausgelesen, dass wir aktuell eine 4er-Wg sind. Beim Mietobjekt handelt es sich um ein Haus mit knapp 200m^2, das heißt ich denk die Überbelegung fehlt wohl raus. Bis auf eine alte Küche und die zwei Bäder gehören alle Einrichungsgegenstände uns.

Nochmal danke für die Hilfe.

@ Ver: Kann Ihnen immer noch nicht folgen, uns geht es nicht darum Geld zu machen. Notfalls zieht der Flüchtling auch für die 25% mehr Gesamtmiete ein und dann haben wir nichts ausser den Kosten für die, dann wohl nur kleinen, Instandsetzungen,ein fehlendes Gästezimmer und einen hoffentlich netten neuen Mitbewohner.

Gruß Jonathan

-- Editiert von JonathanStiefler am 10.11.2015 19:41

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Welcher Untermietzuschlag angemessen wäre, kann m.E. so pauschal überhaupt nicht eingeschätzt werden - es kommt halt immer drauf an, ob die Betriebskosten in der Miete enthalten sind, ob bzw. inwieweit Möblierung mitvermietet ist, wer kleine Instandhaltungen und wer Schönheitsreparaturen trägt.

Falls es tatsächlich zur Untervermietung kommt, dann sollte aber auch die WG da nicht so ganz blauäugig drangehen - ein angemessener Betrag von der Monatsmiete des Flüchtlings sollte für Betriebskostennachzahlungen, Instandhaltungen zurückgelegt werden.

Bei unserer örtlichen Flüchtlingsunterkunft der Gemeinde gibt es gerade hitzige Diskussionen über die horrenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die die Kosten der vorherigen Nutzung ganz massiv übersteigen.
Mal ein paar Beispiele aus den Schilderungen des Gebäudemanagers:
Die Heizung läuft schon seit Wochen auf Maximum - die Leute frieren halt schon bei 26 Grad Raumtemperatur und sind natürlich nicht dazu zu bewegen die Fenster zum Lüften zu öffnen. Deswegen müssen wir ja auch alle paar Wochen den Schimmel (der zuvor als normale Mietwohnungen ohne Schimmelproblem genutzten Räume) bekämpfen und neu streichen.
Herde, Kühlschranke, Waschmaschinen müssen wir hier als Verschleissgeräte ansehen - i.d.R. ist nach 2-3 Monaten Neuanschaffung erforderlich.
Inzwischen wird der gesamte Müll als Restmüll entsorgt, da den Bewohnern eine Mülltrennung nicht beizubringen war.

Das geht noch ewig so weiter - von den Anwesenden hat keiner mehr davon gesprochen, dass man vielleicht Flüchtlinge in privaten Mietwohnungen aufnehmen könne ;)

Aber sicher ist es einfacher, einem einzelnen Flüchtling durch mehrere "Betreuer" das Leben in Deutschland nahezubringen und dass halt alles Geld kostet - als vielen Flüchtlingen durch nur einen Betreuer.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat:
Aber sicher ist es einfacher, einem einzelnen Flüchtling durch mehrere "Betreuer" das Leben in Deutschland nahezubringen und dass halt alles Geld kostet - als vielen Flüchtlingen durch nur einen Betreuer.

Bestimmt, zudem man sich seinen Untermieter auch auswählen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JonathanStiefler):
Kann Ihnen immer noch nicht folgen, uns geht es nicht darum Geld zu machen. Notfalls zieht der Flüchtling auch für die 25% mehr Gesamtmiete ein und dann haben wir nichts ausser den Kosten für die, dann wohl nur kleinen, Instandsetzungen,ein fehlendes Gästezimmer und einen hoffentlich netten neuen Mitbewohner.


Was macht denn der Untervermieter, wenn der "Flüchtling" nicht so ein netter Mitbewohner ist? Einen Einzug der Familie oder der mehrwöchige Besuch von Freunden kann z.B. nicht verhindert werden. Die WG kann den doch nicht einfach wieder vor die Tür setzen. Und aus einem werden ganz schnell fünf.

Wenn dann die anderen Untermieter kündigen, weil einfach die gesamten Betriebskosten (Strom, Heizung, Müll, Wasser etc.) ins Uferlose steigen, weil für alle "Freunde" die Wäsche gewaschen und getrocknet wird oder das Badezimmer permanent von "Besuchern" belagert ist, weil man in der Unterkunft nicht so gut baden kann. Dann hat der Hauptmieter gar kein Problem, die anderen Zimmer werden einfach an weitere Flüchtlinge vermietet.

Besonders mag ich persönlich die stundenweise Überlassung des Bettes für den ehelichen oder noch besser den nichtehelichen Beischlaf, der ja in der Massenunterkunft nicht so kuschelig und ungestört möglich ist.

Ich glaube, dass die WG etwas zu blauäugig agiert. Doch der TE wird hoffentlich berichten, ich drücke die Daumen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Dann hat der Hauptmieter gar kein Problem, die anderen Zimmer werden einfach an weitere Flüchtlinge vermietet.

Dass das auch leicht in diese Richtung gehen könnte, ging mir auch schon durch den Kopf :grins:

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Dass das auch leicht in diese Richtung gehen könnte, ging mir auch schon durch den Kopf



Im Bekanntenkreis hat jemand tatsächlich die Erfahrung gemacht, das ging gut, weil der "Flüchtling" keine Miete gezahlt hat. Wie groß doch die Familie war.

Da war nicht nur der Mülleimer überfüllt, sondern auch noch der Kühlschrank geleert. Die Dame des Hauses hat als erstes die Fassung verloren.

Bei der Mietgesetzgebung (gilt auch für Flüchtlinge!) hat die WG dann wirklich ein Problem, weil sie mit rechtlichen Mitteln nicht dagegen vorgehen kann.

Dazu könnte auch noch der Vermieter kündigen, weil die Wohnung nicht mehr zu wohnzwecken genutzt wird, sondern zur Flüchtlingsunterkunft wird.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo zusammen,

da ja anscheinend Interesse besteht, kann ich gern in zwei, drei Wochen noch einmal schreiben wie zumindest der Einstieg gelaufen ist. Haben mittlerweile über einen örtlichen Verein einen Kandidaten kennen gelernt, der auch schon zweimal bei uns zum Vorstellen war und bisher einen sehr netten Eindruck macht. Wie dann das eigentliche Zusammenleben ausschaut bleibt sicher abzuwarten. Aber auch wenn hier ja anscheinend ein paar schon schlechte Erfahrungen gemacht haben, bleibe ich, fürs Erste, mal optimistisch. Wir werden sehen.

Gruß Jonathan

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JonathanStiefler):
Wie dann das eigentliche Zusammenleben ausschaut bleibt sicher abzuwarten. Aber auch wenn hier ja anscheinend ein paar schon schlechte Erfahrungen gemacht haben, bleibe ich, fürs Erste, mal optimistisch. Wir werden sehen.


Wir werden es hoffentlich lesen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von JonathanStiefler):
da ja anscheinend Interesse besteht, kann ich gern in zwei, drei Wochen noch einmal schreiben wie zumindest der Einstieg gelaufen ist.

Hat der Vermieter denn für genau diesen Kandidaten nachweisbar die Zustimmung erteilt? Ansonsten kann das ganz schnell in die Hose gehen und der Hauptmietvertrag wird gekündigt. Denn eine Zustimmung des Vermieters ist notwendig, wenn im Mietvertrag keine allgemeine, unbeschränkte Erlaubnis erhalten ist.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Pro Flüchtling gibt es 10 Euro/Tag. Und man kann 2-3 Personen pro Raum unterbringen. Die ersten Vermieter machen schon Wohnungen leer und rüsten um auf Flüchtlingsunterkunft. Und wenn es den anderen WG-Bewohnern nicht passt, werden eben noch ein paar Räume mehr frei.

Selbst in München ist diese Form der Vermietung noch 3x besser als nach jeder Luxussanierung. Für eine 70qm Wohnung gibt es bis zu 9.000 Euro/Monat. Und wenn der Spuk in einem Jahr vorbei ist, hat der Vermieter eine Menge Kohle in der Tasche, die er für die Sanierung verwenden kann und leere Wohnungen. Quasi eine Entmietung unter dem Deckmantel der Barmherzigkeit......


Wo hast du denn das her? Soweit ich weiß wird nur die normale ortsübliche Miete gezahlt.

Was bei den möglichen Problemen übrigens noch fehlt ist der oft verbreitete Hang, über offenem Feuer kochen zu wollen. Verschiedene Bekannte und Freundinnen von mir helfen regelmäßig in Flüchtlingsunterkünften (Tendenz stark sinkend. Aktuell macht das nur noch eine.) und haben schon so einige Feuer gelöscht. Gerne werden die auch in der Backröhre angezündet, um damit oben auf dem Herd das Essen zu erhitzen, oder auch schon mal ein hübsches Lagerfeuer auf dem Steinfußboden in der Küche. Alles schon erlebt. Oh, einmal war auch ein Feuerchen in der Duschtasse. Die eignete sich ja besonders gut. *Ironie off*

-- Editiert von Anjuli123 am 12.11.2015 09:23

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

@Jonathan - ich drück dann mal die Daumen und bin natürlich gespannt auf erste Berichte

Ich denke bei "Einzelunterbringung" in einem intakten WG-/Familienkreis hat ein Fremder die besseren Chancen, sich einzuleben und zurechtzukommen - es ist ja fast alles völlig neu für ihn, was für uns aber total selbstverständlich ist.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Was bei den möglichen Problemen übrigens noch fehlt ist der oft verbreitete Hang, über offenem Feuer kochen zu wollen. Verschiedene Bekannte und Freundinnen von mir helfen regelmäßig in Flüchtlingsunterkünften (Tendenz stark sinkend. Aktuell macht das nur noch eine.) und haben schon so einige Feuer gelöscht. Gerne werden die auch in der Backröhre angezündet, um damit oben auf dem Herd das Essen zu erhitzen, oder auch schon mal ein hübsches Lagerfeuer auf dem Steinfußboden in der Küche.


Bei meinen Bekannten war es ein gegrilltes Tier im offenen Kamin. Außerdem fanden offensichtlich auch Möbel dabei Ihren Weg in die Feuerstelle. Auch Laminat, dass noch rumstand.....

Außerdem fehlt völlig das Verständnis für den Umgang mit Teppichboden oder Laminat. Wenn der Boden nicht mit Material ausgestattet wurde, das man "Kärchern" kann, muss man den Boden innerhalb kurzester Zeit grundsanieren.

Zitat (von Anjuli123):
Verschiedene Bekannte und Freundinnen von mir helfen regelmäßig in Flüchtlingsunterkünften (Tendenz stark sinkend. Aktuell macht das nur noch eine.)


Ja, das beobachte ich auch....

Der TE wird hoffentlich berichten.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ja, kenn ich. :grins: Man ist es halt von zuhause gewohnt, auf dem Fußboden sitzend zu essen und lieb gewonnene Gewohnheiten behält man gerne bei. Und so einen Teppich kann man ja regelmäßig austauschen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Und so einen Teppich kann man ja regelmäßig austauschen lassen.


Monatlich? Da gibt es aber keinen Abzug "Neu-gegen-alt" und wer zahlt dass. Ich würde nur noch den Estrich streichen, da gibt es doch ganz nette Farben.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JonathanStiefler
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Hat der Vermieter denn für genau diesen Kandidaten nachweisbar die Zustimmung erteilt? Ansonsten kann das ganz schnell in die Hose gehen und der Hauptmietvertrag wird gekündigt. Denn eine Zustimmung des Vermieters ist notwendig, wenn im Mietvertrag keine allgemeine, unbeschränkte Erlaubnis erhalten ist.


Hallo Cauchy,

ja hat er, diesbezüglich ist alles geklärt, aber danke für den Hinweis.

An alle Mitleser:

Dieses Wochenende zieht er ein. Durch einige gemeinsame Abende konnten wir unseren neuen Mitbewohner schon recht gut kennen lernen. In ein, zwei Wochen (hoffentlich denk ich dran) dann nochmal mehr.

Gruß Jonathan




1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Freut mich!
Schönes Wochenende!!

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.710 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12