Hallo und Moin!
Folgender Sachverhalt:
Mietverhältnis 01.10.2010 bis 31.07.2011
Abrechnungszeitraum für NK: 01.01.-31.12.
NK-Abrechnung 2010 und die Kautionsabrechnung liegt nachweislich bis heute nicht vor.
NK-Abrechnung 2011: zuerst hat der VM nur die Heizkostenabrechnung zugeschickt. Nach Aufforderung durch M wurde dann die komplette NK-Abrechnung erstellt, die aus zwei Teilen besteht: Heizkosten (Ablesedienst) und übrige Betriebskosten (VM).
Aus der Abrechnung der BK ergibt sich ein Guthaben, aus der HK-Abrechnung eine Nachzahlung.
Der VM rechnet BEIDE Posten als Nachzahlung ab und fordert den ehem. M auf, diesen Betrag zu überweisen.
Die Umlage von einigen BK und HK erfolgt nach Wohnfläche.
Für die HK wird eine andere, niedrigere Wfl. als für die übrigen BK angegeben.
Meine Fragen:
1. Ist die gesamte Abrechnung ungültig, wenn die Guthaben und Nachzahlungen "verwechselt" werden?
2. Ist es zulässig, dass die Wohnflächenangaben zwischen den einzelnen Abrechnungen variieren?
3. Ist es immer noch zulässig, die HK 50:50 abzurechnen?
Im Mietvertrag gibt es keine explizite Vereinbarung über die Verteilung, lediglich ein Hinweis auf die HeizKVO.
Das Gebäude: Anfang 60er, neue Fenster nur in einer der sieben Wohnungen, Dämmung und sonst. Zustand: ursprünglich, zentrale Ölheizung.
Fehlerhafte NK-Abrechnung?
23. Mai 2012
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Frage vom 23. Mai 2012 | 09:38
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 24x hilfreich)
Fehlerhafte NK-Abrechnung?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 23. Mai 2012 | 10:17
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 24x hilfreich)
zu 1) "verwechseln" heisst, dass das Guthaben bei der Zusammenrechnung ebenfalls als Nachzahlung ausgewiesen wurde und auf die Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung einfach draufgeschlagen wurde, z.B.
BK +50,00 EUR
HK -90,00 EUR
Gesamt lt. Abrechnung -140,00 EUR
zu 2) OK
zu 3) Ein konkreter Umlageschlüssel wurde eben nicht vereinbart. Ist es denn nach der Novellierung der HeizKVO in 2009 (also vor Abschluss des MV) für so ein Gebäude (s.o.) deshalb zulässig, 50:50 abzurechnen?
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