Hallo. Ich bin Untermieter bei meiner Freundin.. Vorher habe ich ein Zimmer in meiner ehemaligen Arbeit (Hotel) bewohnt. Kost und logie bei einer 6 tage Woche frei. Nun habe ich erfahren das mein ehemaliger Chef sich zutritt in ihre Wohnung verschaffen wollte.. Hat lautstark gegen die Tür geklopft und getreten. Er wollte den schlüssel für das Zimmer holen. Obwohl ich das Zimmer damals noch bewohnt hab. Nun habe ich vom Hausmeister aus dem wohnhaus meiner Freundin deswegen hausverbot bekommen da sie so eine Unruhe nicht dulden. Das kann ich auch verstehen. Meine frage ist dennoch ob das zulässig ist und ob ich gegen meinen ex Chef angehen und kann. Da meine Freundin natürlich jetzt Angst hat vor allem da sie zwei kleine Kinder hat. Danke
Ex Chef macht angst
29. November 2014
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Frage vom 29. November 2014 | 12:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Ex Chef macht angst
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#1
Antwort vom 29. November 2014 | 13:13
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1378x hilfreich)
Das hat aber mit Mietrecht nichts zu tun. Vollendeter Hausfriedensbruch zählt zum Strafrecht, darum wärst du in dem Unterforum besser aufgehoben.
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#2
Antwort vom 29. November 2014 | 17:15
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nun habe ich vom Hausmeister aus dem wohnhaus meiner Freundin deswegen hausverbot bekommen da sie so eine Unruhe nicht dulden. Das kann ich auch verstehen. <hr size=1 noshade>
Ich nicht.
Denn das Hausverbot ist aus mehrern Gründen nichtig:
1. Der hausmeister dürfte dafür gar keine Befugnis besitzen.
2. Als ordnugsgemäßer Untermieter hast Du ein Recht dort zu wohnen
3. Die Unruhe durch andere ist hier nicht dem Mieter anzulasten, sondern dne anderen.
quote:<hr size=1 noshade>und ob ich gegen meinen ex Chef angehen und kann. Da meine Freundin natürlich jetzt Angst hat vor allem da sie zwei kleine Kinder hat. Danke <hr size=1 noshade>
Ja, zivil- und strafrechtlich.
Ein Anwalt sollte da die notwendigen Schritte (Unterlassungserklärung/-klage) einleiten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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