Erhöhung Umlagen

1. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)
Erhöhung Umlagen

Meine Vermieterin hat eine Erhöhung der Umlagenzahlung vorgenommen - von 50 € auf 75 €. Diese Erhöhung erhielt ich Anfang Februar, es wurde von ihr aber mit dem 31.1.´15 datiert. Die Miete wird immer am 1. des Monats bezahlt. Ab wann ist die Erhöhung gültig, d.h. ab welchen Monat muss ich die Eröhung zahlen? Ich habe eine Erhöhung erst mit der April Miete gezahlt. Habe ich richtig oder falsch gehandelt? Kann die Vermieterin die Erhöhung von Januar, Februar und März noch verlangen? Die Umlagen (Müll, Wasser etc.) zahlt die Vermieterin an die Gemeinde. Darf ich mir die Abrechnung der Gemeinde zeigen lassen oder muss ich die Abrechnung der Vermieterin "einfach so" akzeptieren.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Was ist das für eine Umlagenzahlung? Sind das Nebenkostenvorauszahlungen, über die nach einem Jahr abgerechnet wird, oder handelt es sich um eine Nebenkostenpauschale? Falls du nicht sicher bist, bitte den Wortlaut aus dem Mietvertrag über diese Zahlungen hier abtippen.

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#2
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

also im Mietvertrag steht folgendes: laut Betriebskostenverordnung 50 €. Es geht also um die Nebenkostenvorauszahlung bzw. um die Abrechnung von 2014. Auf diese Abrechnung hat Vermieterin folgendes geschrieben:....Daher würde ich vorschlagen, das sie mon. 75 € Umlagen zahlen. Also ergibt sich daraus für mich eine Miete pro Monat jetzt von 575 €. Viell. kann mir Jemand Antwort auf meine Fragen (s.o.) geben.

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Marit 2007):
Kann die Vermieterin die Erhöhung von Januar, Februar und März noch verlangen?


Da es bei Dir eine Vorauszahlung ist, fällt Deine Nachzahlung einfach höher aus.

Zitat (von Marit 2007):
Die Umlagen (Müll, Wasser etc.) zahlt die Vermieterin an die Gemeinde. Darf ich mir die Abrechnung der Gemeinde zeigen lassen oder muss ich die Abrechnung der Vermieterin "einfach so" akzeptieren.


Dazu hast Du das Recht genau ein Jahr lang, nachdem Dir die Vermieterin die Betriebskostenabrechnung gegeben hat.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Wenn die Antworten zu deinem Problem passen sollen, dann sind halt ein paar Infos notwendig. Die bisherigen sind immernoch lückenhaft. Von daher auch nur eine Pauschale Antwort: Wenn die Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung ergeben hat, dann ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlungen angemessen zu erhöhen (siehe z.B. http://www.nebenkostenabrechnung.com/erhoehung-der-nebenkostenvorauszahlung/). Zur Nebenkostenabrechnung an sich siehe z.B. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/bk_abrechnung.htm.

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#5
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn die Gemeinde mehr Kosten verlangt, kann die Vermieterin die Nebenkosten auch erhöhen - das ist mir klar. Sie braucht ja auch nicht die Zustimmung meinerseits dafür. Ich soll, wie schon erwähnt, 25 € mehr jeden Monat zahlen. Ab wann zahle ich diese Erhöhung bzw. ab wann zahle ich mehr Miete? Ab Zugang der NK Abrechnung oder zu einem anderen Zeitpunkt?

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
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#7
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

Im o.g. Lnik steht das die Erhöhung:
Der Vermieter kann die Erhöhung zugleich mit der Abrechnung verlangen. Eine zeitliche Begrenzung besteht allerdings auch nicht, so dass der Vermieter nach einer Abrechnung die weitere Kostenentwicklung abwarten und nachträglich die Erhöhung immer noch geltend machen kann.
auf einer anderen INet Seit habe ich folgendes gefunden:
Sind die Betriebskosten (unter Wahrung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter) gestiegen, so darf der Vermieter durch einseitige Erklärung nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Die erhöhte Vorauszahlung schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

Also was mache ich nun, wie ist es nun? Habe ich irgendwas falsches rausgelesen?

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Kurze Antwort wäre: Es ist meiner Meinung nach nicht so wichtig, ob die erhöhte Vorauszahlung nun einen Monat früher oder später bezahlt wird. Entscheidend ist die Nebenkostenabrechnung und das darin die geleisteten Vorauszahlungen richtig berücksichtigt wurden.

Was den Unterschied zwischen den beiden Aussagen angeht: Einige Seiten scheinen sich auf § 560 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berufen. Da geht es aber soweit ich weiß um eine Betriebskostenpauschale und nicht um eine Vorauszahlung. Da über eine Pauschale nachher nicht mehr abgerechnet wird, ist da der Beginn der Erhöhung schon von Bedeutung. Es gibt offensichtlich ein BGH Urteil (VIII ZR 271/10 ), in dem festgestellt wird, dass eine Änderung der Vorauszahlung nur für die Zukunft möglich ist. Wenn man sich das Urteil durchliesst, so scheint in dem Fall eine Herabsetzung im Dezember angekündigt worden zu sein und diese war dann ab Januar gültig. Ich würde somit davon ausgehen, dass eine Änderung tatsächlich zum nächsten Termin möglich ist. § 560 Abs. 4 BGB gibt im Übrigen auch nichts anderes her.

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#9
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

Also ich weis bis jetzt immer noch nicht, ab wann die NK Erhöhung gezahlt werden muss und ob ich wirklich für Jan., Febr. und März nachzahlen muss.

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Marit 2007):
Also ich weis bis jetzt immer noch nicht, ab wann die NK Erhöhung gezahlt werden muss und ob ich wirklich für Jan., Febr. und März nachzahlen muss.


Normalerweise zahlt man die Erhöhung bei der nächsten Mietzahlung. Und das steht normalerweise auch im Schreiben.

Die Nachzahlung erfolgt mit der Abrechnung der Betriebskosten. Wenn Du zu wenig gezahlt hast, ist halt die Nachzahlung größer.

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#11
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

Also darf die Vermieterin die Erhöhung der NK für 2015 - also 25 € noch rückwirkend für die o.g. Monate verlangen? Welches Schreiben ist gemeint?

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)



Zitat (von Marit 2007):
Welches Schreiben ist gemeint?


Die Nebenkostenabrechnung in der die Erhöhung der NK angekündigt werden.

Zitat (von Marit 2007):
Also darf die Vermieterin die Erhöhung der NK für 2015 - also 25 € noch rückwirkend für die o.g. Monate verlangen?


Ja, als Nachzahlung.

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#13
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

Naja, es war mehr ein Vorschlag von ihr. Also nichts mit "übernächsten Monat" zahlen? Wenn also für Januar NK schon gezahlt wurde kann sie die Erhöhung im Mai oder Juni noch verlangen?

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#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Marit 2007):
Naja, es war mehr ein Vorschlag von ihr. Also nichts mit "übernächsten Monat" zahlen? Wenn also für Januar NK schon gezahlt wurde kann sie die Erhöhung im Mai oder Juni noch verlangen?


Dann zahlst Du das Geld eben im nächsten Jahr bei der Betriebskostenabrechnung nach. Die Vermieterin muss jetzt mehr für Dich verauslagen und später nachfordern.

Wenn Du die Erhöhung gleich ab Februar gezahlt hättest, muss sie nicht so lange auf ihr Geld warten und kann vielleicht sogar noch etwas zurückzahlen.

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#15
 Von 
Marit 2007
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Miete Januar umd Februar war bereits gezahlt, dann kam die Abrechnung. Im Schreiben der Vermieterin steht nicht drin, ab wann die Erhöhung zuzahlen ist.

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ich versteh nicht, warum immer drum rum geredet wird:
Man könnte für Jan. nachzahlen und es wäre dann bei der Abrechnung von Vorteil, damit eine Nachzahlung bei der Abrechnung geringer ausfällt oder sogar ein Guthaben entsteht. Sogar:

Zitat:
Zitat (von Marit 2007):
Also darf die Vermieterin die Erhöhung der NK für 2015 - also 25 € noch rückwirkend für die o.g. Monate verlangen?

Ja, als Nachzahlung.


Die Antwort finde ich falsch.

Ob die Erhöhung im Zusammenhang mit einer Abrechnung erfolgt ist, hat keiner gefragt.
Die Rechtsfrage, ab wann MUSS der neue Vorschuss gezahlt werden , wird umgangen.

Natürlich muss nicht rückwirkend gezahlt werden.
In dem Zitat im Beitrag 4 steht ab übernächsten Monat, also April !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

In #2 steht schon:

Zitat:
Auf diese Abrechnung hat Vermieterin folgendes geschrieben:....Daher würde ich vorschlagen, das sie mon. 75 € Umlagen zahlen.

Ein Vorschlag ist ein Vorschlag und beinhaltet keinerlei Pflicht den Vorschlag anzunehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Rechtsfrage, ab wann MUSS der neue Vorschuss gezahlt werden , wird umgangen.


Wie Kathi2008 sagt: Es ist nur ein Vorschlag. Gezahlt werden muss der nicht monatlich im Voraus. Und nachzahlen garnicht. Nur fällt dadurch die Nachzahlung möglicherweise ziemlich hoch aus.

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