Hallo,
ich hätte eine kurze Frage. Ich bin im Oktober letzten Jahres aus einer Mietwohnung ausgezogen. Die Wohnung hat einen Balkon mit Terracotta-Fliesen. Auf den Fliesen haben sich über die Zeit weiße Kalkflecken ausgebreitet. Die Nachmieterin hat nun mit diversen Mitteln versucht die Flecken zu entfernen (auch mit professionellen Zementschleier-Entfernern), aber sie werden lediglich weniger, verschwinden jedoch nicht komplett.
Der Vermieter hält deswegen bis zum heutigen Tag die Kaution zurück, da er die Flecken möglicherweise mir zuschreiben will. Ich hab im Internet nun erfahren, dass diese Art von Kalkausblühungen auf Terracotta-Fliesen normal sind, je nach Qualität der Fliesen. Hierbei zieht, der bei der Fertigung vorhandene Kalk der Fliese, über die Zeit hinweg durch Wettereinflüsse an die Oberfläche und bildet dort diese Ausblühungen. Diese können dann auch meist nur maschinell entfernt werden.
Lange Geschichte, nun meine Frage:
Darf der Vermieter die Kaution so lange zurückhalten bzw. sie nun immer noch einbehalten, wenn es sich hierbei im ein "normalen" Prozess bei der Entstehung der Kalkflecken handelt? Immerhin konnte ich die Ausblühungen nicht verhindern. Außer ich hätte den kompletten Fußboden am Balkon mit einem Schutz ausgelegt, dass dieser nicht feucht wird, was jedoch sehr realitätsfremd gewesen wäre.
Vielen Dank.
Sam
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Einbehaltung der Kaution rechtmäßig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Er hält seit 8 Monaten die Kaution zurück und wartet jetzt einfach unbestimmte Zeit ab!?
Wurde kein Übergabeprotokoll gemacht?
Die Kaution kann vom VM noch einige Zeit nach Mietende einbehalten werden - falls sich Schäden zeigen, die vom Mieter verursucht worden sind; aber nicht ewig!
Das meint der Mieterbund auf seiner Homepage zu dem Thema:
<B>
Und wenn nicht klar ist, ob der Vermieter Ansprüche geltend machen will?
Dann ist es ratsam, ein halbes Jahr mit der Forderung zu warten. Grund: Bis dahin noch nicht gestellte Ansprüche des Vermieters, die den Zustand der Wohnung betreffen, verjähren nach einem halben Jahr</B>
Also fordere deine Kaution schriftlich, unter Fristsetzung zurück.
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Damit ihr nicht möglicherweise in eine größere Predoullie kommt, möcht ich das mal noch ergänzen:
Soweit der Vermieter noch nicht klar (schriftlich) verlangt hat, was er will bzw. dass er Ersatzansprüche geltend macht, wären der Vermieter 6 Monate nach Rückerhalt der Mietsache mit Ersatzansprüchen ausgeschlossen, denn hier gilt die kurze Verjährung nach:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html
Es empfiehlt sich die Kaution dann unter Verweis auf BGB § 548
zurückzufordern.
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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
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