Einbehalt der Mietkaution

10. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
sabellsa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbehalt der Mietkaution

Hallo Ratgebende,

habe meine Wohnung fristgerecht zum 30.09.05 gekündigt. Mein ehemaliger Vermieter möchte nun einen Teilbetrag der geleisteten Mietkaution bis ca. Juli 06 (?) einbehalten mit der Begründung evtl. offene Beträge der Betriebskostenabrechnung auszugleichen. Der einbehaltene Betrag soll für den Rest der Zeit nicht angelegt+verzinst werden. Ich weiß, dass der Vermieter die Kaution längstens 6 Monate einbehalten darf. Jedoch gibt es hierfür in meinem Fall keinen Grund, da ich aus den Betr.kost.abrechnungen der letzten 3 Jahre immer erhebliche Rückzahlungen erhalten habe. Der Einbehalt der Teilkaution wäre völlig unbegründet (keine Schäden an der alten Wohnung etc.).

Jetzt weiß ich leider trotzdem nicht, wie ich meine gesamte Kaution einfordern kann und welches die weiteren Schritte sind. Kann mir jemand einen Rat geben?

Viele Grüße sabellsa

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Im Prinzip ist der Vermieter berechtigt, für noch offene Forderungen z.B. aus der Betriebskostenabrechnung die Kaution oder einen Teil davon einzubehalten.

Dabei ist die Frist von 6 Monaten kein harte Frist, sondern leitet sich aus der Verjährung von Ansprüchen für Mängel, die der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend machen kann ab.

Für Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen können durchaus längere Fristen gelten.

In dem Fall muss aber m.E. wenigstens eine gewissen Wahrscheinlichkeit bestehen, dass überhaupt noch Forderungen seitens des Vermieters bestehen. Selbstverständlich muss eine einbehaltene Restkaution auch weiter verzinst werden.

Inwieweit sich für so etwas ein Rechtsstreit lohnt und ob der dazu führt, dass Du das Geld früher bekommst, sei einmal dahingestellt. Möglich wäre aus meiner Sicht, zunächst einmal einen gerichtlichen Mahnbescheid an den Vermieter zu schicken.

Vorher solltest Du ihn aber schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert haben, die Kaution zurückzuzahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sabellsa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

an hh,
danke für die schnelle Antwort!!
Auf einen Rechtsstreit werde ich es in dem Fall nicht ankommen lassen. Bestätigt mich aber dennoch in der Meinung, dass der Vermieter die Teilkaution zu unrecht einbehält.

Grüße sabellsa

ps: Ich musste einfach ein wenig provozieren um eine Antwort zu erhalten - eine gute, die mir auch was bringt ;) . Danke nochmal.

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