Hallo zusammen,
kurze Frage bezüglich folgendem Szenario:
Mieterin (Mieterin 2) hat einen zeitlich bis 10/19 befristeten Mietvertrag in einem Mehrfamilienhaus mit dem aktuellen Eigentümer.
Nun gibt es einen Eigentumswechsel, der bisherige Besitzer wird ab dann zum Mieter befristet bis 10/20. (folgend Mieter 1 genannt)
Der neue Besitzer und auch die Mieterin (2) sind sich gegenseitig einig, dass das Mietverhältnis bis zum Mietende von Mieter 1 10/20 weitergeführt werden soll.
Nach meinem Kenntnisstand kann der neue Besitzer der Mieterin 1, aber keinen neuen befristeten Mietvertrag bis 10/20 ausstellen, da nur einmalig ein Befristung mit entsprechender Begründung ausgestellt werden darf und sonst das Mietverhältnis unbefristet würde.
Da der neue Besitzer aber nach dem Auszug von Mieter 1, umfassende Renovierungen und die Zusammenlegung der beiden Mieteinheiten plant, ist ein unbefristeter Mietvertrag keine Option und für die Mieterin 2 auch kein Problem.
Jetzt die Frage:
Wie kann der Mieterin ein korrekter Mietvertrag für die Zeit 10/19 bis 10/20 ausgestellt werden? Ohne das Risiko für den neuen Vermieter hier juristisch inkorrekt zu handeln.
Oder kann ggf. auch einfach der Befristungszeitraum im bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängert werden? Sofern beide Parteien damit einverstanden sind? (was in dem Fall ja gegeben ist)
Vielen Dank für ein Feedback.
Eigentümerwechsel - befristeter Mietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
In welchem Land spielt sich das ab? Hier im Forum geht es normalerweise um deutsches Mietrecht und da sind für "normale" Wohnungen befristete Mietverträge nur in den Grenzen von § 575 BGB erlaubt. Irgendwie klingt die Darstellung aber anders.
Spielt sich in Deutschland ab.
Inwiefern klingt die Darstellung anders?
Ich kenne den im Vertrag so festgehaltenen Grund für die aktuelle Befristung nicht, aber mal angenommen er ist konform § 575 BGB
.
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Da die Befristung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, hat Mieterin 2 einen unbefristeten Mietvertrag.
Selbst für den theoretischen Fall, dass die Befristung den Anforderungen des § 575 BGB
entspracht, ist sie spätestens durch den Verkauf hinfällig.
Selbst wenn der Grund darunter fällt, gilt immernoch § 575 (3) BGB . Irgendwie scheinen mir die gewünschte Konstruktion nicht dazu zu passen. Wenn der ursprüngliche Befristungsgrund wegfällt, so hat der Mieter Anspruch auf einen unbefristeten Mietvertrag. Das ist wegen Absatz 4 auch zum Nachteil des Mieters nicht änderbar. Selbst wenn also der Mieter einer Regelung zustimmt, wäre diese unwirksam, sofern sie zum Nachteil des Mieters war.ZitatIch kenne den im Vertrag so festgehaltenen Grund für die aktuelle Befristung nicht, aber mal angenommen er ist konform :§ 575 BGB .
Wenn der ursprüngliche Befristungsgrund bereits die Renovierung und Zusammenlegung der Mieteinheiten war und sich dies nur verschoben hat, so könnte der Mieter einfach die Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Das wäre dann der einfachste Weg. Wobei ich auch da nicht sicher wäre, ob es am Ende nicht doch noch zu Problemen kommt. Denn die Befristung ist meines Wissens nach nur dann gültig, wenn sie hinreichend konkret ist. Das ist zumindest ein Risiko.
Okay vielen Dank.
Können sich eigentlich beide Parteien (neuer Besitzer und Mieterin 2) im Einvernehmen auf einen neuen Mietvertrag z.B. ab dem Zeitpunkt des Besitzüberganges einigen? Und diesen neuen Mietvertrag mit korrekter Befristung gemäss § 575 aufsetzen?
Kauf bricht nicht Miete. Der Käufer kauft also auch den Mietvertrag des alten Vermieters. Wenn dieser unbefristet war (weil kein ausreichender Befristungsgrund oder weil Befristungsgrund weggefallen ist), dann läuft dieser Mietvertrag unbefristet weiter. Neuer Besitzer und Mieterin müssten sich also zunächst über eine Beendigung des alten Mietvertrages einigen, bevor sie einen neuen abschließen.ZitatKönnen sich eigentlich beide Parteien (neuer Besitzer und Mieterin 2) im Einvernehmen auf einen neuen Mietvertrag z.B. ab dem Zeitpunkt des Besitzüberganges einigen? :
Sagen wir es mal deutlich: Wenn der neue Besitzer nicht die Unwissenheit der Mieterin ausnutzen will, wird er seinen Wunsch nicht verwirklichen können.
Okay, das ist doch schon mal eine klare Aussage. Danke.
Gibt es einen formalen Prozess zur Beendigung des alten Mietvertrages oder würde das gegenseitige Unterzeichnen eines neuen Mietvertrages dieses inkludieren.
Zitat:Gibt es einen formalen Prozess zur Beendigung des alten Mietvertrages oder würde das gegenseitige Unterzeichnen eines neuen Mietvertrages dieses inkludieren.
Eine Klausel im neuen Mietvertrag, dass mit dessen Abschluss der bisherige alte Mietvertrag aufgehoben wird, dürfte ausreichen.
Der Vermieter möge sich über die Voraussetzungen für einen befristeten Mietvertrag nach § 575 BGB informieren, da hier sehr häufig Fehler begangen werden.
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