Eigentümerwechsel - an wen Miete zahlen

22. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
123face
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 13x hilfreich)
Eigentümerwechsel - an wen Miete zahlen

Hallo,

am 27.11. wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass der Verfasser des Schreibens ab 01.12.14 neuer Eigentümer der Mietimmobilie wird und die Miete ab sofort auf sein Konto zu überweisen wäre. Tage später hat er sich persönlich vorgestellt. Bei diesem Gespräch habe Ich mitgeteilt, dass ich mich dem aktuellen Eigentümer im Rechtsstreit befinde und bei der Miete von meinem Rückbehaltungsrecht gebrauch mache. Daher benötige Ich einen Nachweis vom Eigentümerübergang, mir liegt vom bisherigen Eigentümer keinerlei Informationen vor. Gestern war der neue Eigentümer wieder im Haus und hat die Miete angemahnt. Auf meine Rückfrage nach dem Nachweis, der bisher immer noch ausblieb, wurde mitgeteilt dass die Eintragung im Grundbuch rückwirkend zum 01.12.14 erfolgt wäre und ich in Zahlungsverzug bezüglich Miete wäre. Ich war daraufhin heute im Rathaus, Auskunft erhalte Ich trotz Mietvertrag und Ausweis dort aber nur mit entsprechender Vollmacht vom aktuellen Eigentümer, die ich weder habe noch weiß welcher es ist. Unter vorgehaltener Hand wurde auf Grund meinen fragenden Augen mitgeteilt, dass dies bisher noch der Mietvertragsunterzeichner sei. Leider befindet sich mein Anwalt aber im Urlaub und jetzt befürchte Ich, falsch zu handeln. Denn nach wie vor sehe Ich auf Grund des fehlenden Nachweis den Mietvertragsunterzeichner als Vermieter an. Kann Ich dennoch rückwirkend bezüglich Miete vom neuen Eigentümer belangt werden?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Dein Vertragspartner ist also der Alteigentümer. Solange du von dem keine Mitteilung erhältst, dass sich euer Vertragsverhältnis geändert hat und der Neue keinen Nachweis über den Eigentumsübergang liefert, bist du meiner Ansicht nach nicht im Verzug.
Wenn du sowieso von deinem Rückbehalterecht Gebrauch machst (du bist dir sicher, dass du das hast? Woher?), dann kannst du das natürlich auch gegenüber dem neuen Eigentümer tun. Du solltest ihm dann also höchstes nachweisen, dass die zurückbehaltene Miete auch irgendwo gesammelt wird - und ihm natürlich mitteilen, warum du zurzeit keine Miete zahlst. Das kann man ja auch dann machen, wenn der Neue nicht Eigentümer sein sollte und ihn das gar nichts angeht.

Falls du nicht die gesamte Miete zurückbehältst: ich würde den Alteigentümer (schriftlich, nachweisbar) fragen, ob er noch Vermieter ist und ihm mitteilen, dass ich, solange er das nicht bestätigt, die Mietzahlung beim Amtsgericht hinterlegen werde. Das kann man dem Neueigentümer auch so mitteilen und dann hinterlegt man die Miete halt beim Amtsgericht: das ist fristwahrend und wer immer dann wirklich Anspruch auf das Geld hat, kann es sich dort holen, sobald er (mir) diesen Anspruch auch nachgewiesen hat. Die Gebühren natürlich zu Lasten des Vermieters - der hätte ja mal was sagen können...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Vorgeblichen neuen Eigentümer schriftlich mitteilen, das man sein Schreiben ohne entsprchenden Nachweis (z.B. beglaubigter Auszug Grundbuch) als gegenstandlos betrachtet. Mit gerichtsfester Zustellung.



quote:<hr size=1 noshade>Auskunft erhalte Ich trotz Mietvertrag (Mietvertrag) und Ausweis dort aber nur mit entsprechender Vollmacht vom aktuellen Eigentümer, <hr size=1 noshade>

Das ist falsch und natürlich Unsinn wenn es gerade darum geht den aktuellen Eigentümer herauszufinden, typisch Deutscher Amstschimmel.
Desweiteren ist das Grundbuch öffentlich, es genügt das Bereichtigte Interesse nachzuweisen, was hier ja vorliegt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
wurde mitgeteilt dass die Eintragung im Grundbuch rückwirkend zum 01.12.14 erfolgt wäre


Selbst wenn dem so wäre, dies müßte der neue Eigentümer nachweisen, vorher hat er keinen Anspruch. Der M ist nicht verpflichtet, diese Information selbst zu recherchieren.

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Eine Möglichkeit wäre noch, dass der Alteigentümer den Neueigentümer ermächtigt, die Miete in eigenem Namen einzufordern - ist letztendlich die eleganteste Lösung, da das schon vor dem Grundbucheintrag erfolgen kann (oder besser muss) und es dann nach dem Eigentumsübergang nahtlos weitergeht. Insbesondere erübrigt sich dann auch die Vorlage des Grundbuchauszuges durch den neuen Eigentümer, da er so oder so die Mietzahlung fordern kann.

Aber auch das ist natürlich nachzuweisen, wenn der Mieter dies verlangt.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 23.12.2014 14:11

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#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Eine Möglichkeit wäre noch, dass der Alteigentümer den Neueigentümer ermächtigt, die Miete in eigenem Namen einzufordern


Das regelt aber nur die Mietzahlung.
Dann wäre für den M strenggenommen immer noch unklar, an wen er sich nun ab wann bei Mängeln, Kündigung etc. wenden muß. Darauf würde ich mich als M nicht einlassen, klarer nachgewiesener Vermieterwechsel oder gar nicht.

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#8
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Solange der Nachweis nicht erbracht ist, wendet er sich an den bisherigen Eigentümer.


Richtig, aber wieso soll der M den Terz mit "Miete an den einen, Ansprüche an den anderen" mitmachen, wenn man ihm dann womöglich noch (seitens des Gerichts) unterstellt, er habe mit ersterem anerkannt, daß der neue Eigentümer auch für alles andere zuständig ist?

Nein, ganz oder gar nicht, sonst fällt man womöglich auf die Nase.

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#9
 Von 
123face
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 13x hilfreich)

Neuester Stand - externes Grundbuchamt/Notar hat mitgeteilt, das noch kein Eigentümerwechsel vollzogen ist sondern lediglich vorgemerkt ist und von wegen rückwirkend Interesse auf den Vertrag geweckt wurde (wurde von anderen, extern des Amtes tätigen Notar erstellt)... eventuell hat sich also wohl jemand weit aus dem Fenster gelehnt. Habe jetzt den Nachweis schriftlich abverlangt und meine aktuellen Informationen angegeben... (habe aber nicht gesagt, dass Ich mich angelogen fühle...).

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>externes Grundbuchamt <hr size=1 noshade>

Was soll das denn sein?

Das einzige relevante Grundbuchamt ist das welches vom Staat betrieben wird.
Irgendwelche "exterene" Datensammlungen sind nicht relevant.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#11
 Von 
123face
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 13x hilfreich)

@Harry van Sell

Bei uns in Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt weder auf der Gemeinde noch beim Amtsgericht sondern bei einem Bezirksnotariat. Natürlich liegt es zur Einsicht elektronisch bei der Gemeinde, von dort erhielt Ich als Mieter aber keine Auskunft, nur mit Vollmacht vom aktuellen Vermieter wie oben geschrieben.

Das zuständige Bezirksnotariat war da einfacher und mit Mietvertrag und Ausweis zur Auskunft wie erwähnt bereit.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bezirksnotariat. <hr size=1 noshade>

Na, das fällt ja noch unter "intern".

Extern wären z.B. privatwirtschaftliche Datensammlungen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Darauf würde ich mich als M nicht einlassen, klarer nachgewiesener Vermieterwechsel oder gar nicht.

Diese Wahl hast Du als Mieter aber nicht. Wenn eine Ermächtigung vorläge, dann ist der Ermächtigte berechtigt, die Miete in eigenem Namen zu fordern. Und die Nichtzahlung hat dann die üblichen Konsequenzen wie die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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