Eigenbedarf , Kaution einbehalten

16. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lolarennt123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf , Kaution einbehalten

Hallo zusammen,
wir sind 3 Studentinnnen und wortwörtlich in Not. Wir würden uns gerne gegen unseren Ex Vermieter zur Wehr setzen wissen aber leider nicht wie wir gegen ihn vorgehen können. Wir wurden Anfang Oktober in Kenntnis gesetzt dass unser Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen möchte, er erklärte uns rührselig das seine Tochter mit ihrem Kind dort einziehen würde weil der Schwiegersohn verstorben sei. Ende März sollten wir die Wohnung räumen. Leider haben wir eine Kündigung unterschrieben in der nicht erwähnt wurde, dass er Eigenbedarf anmeldet. Vor kurzem konnten wir dann unsere Wohnung online sehen wie sie von einem beauftragten Immobilienbüro vermietet wurde.

Kaution
Bis heute also Ende Juli haben wir unsere Kaution trotz Schlüsselübergabe nicht zurück erhalten obwohl es keine Mängel gab. Seine Begründung war ,dass er die Kaution erst dann überweist wenn er selbst die Betriebskostenabrechnung erstellt hat, dazu muss man auch noch hinzufügen, dass unser Vermieter die Kaution weder treuhänderisch verwaltet hat noch dass wir in der ganzen Zeit eine gelbe Mülltonne hatten.

Wir wissen einfach nicht weiter und haben nach der ganzen Aktion einfach die Sorge dass wir auch unsere Kaution nie wiedersehen werden. Da wir Studenten sind können wir uns jetzt auch keinen teueren Anwalt leisten und fühlen uns der Situation vollkommen ausgeliefert . Hat jemand einen Tipp wie wir evtl vorgehen können?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Kautionsabrechnung kann 6 Monate nach Übergabe angemahnt werden. Der Rest ist nicht gut gelaufen, kann man nix machen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120145 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Lolarennt123):
Hat jemand einen Tipp wie wir evtl vorgehen können?

6,5 Monate lang nach Übergabe die Füße stillhalten.
Dann würde ich ein Schreiben an den Vermieter senden, mit
– Aufforderung zur Auszahlung der Kaution
– Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
– Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze an einen Anwalt geht und dann gerichtlich beigetrieben wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Lolarennt123):
Leider haben wir eine Kündigung unterschrieben in der nicht erwähnt wurde, dass er Eigenbedarf anmeldet. Vor kurzem konnten wir dann unsere Wohnung online sehen wie sie von einem beauftragten Immobilienbüro vermietet wurde.
Da wäre noch nicht alles verloren. Der BGH hat entschieden (BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07 ), dass selbst in einem solchen Fall noch Schadensersatz möglich ist. Es kommt halt darauf an, ob die Aussagen des Vermieters beweisbar sind und was in dieser "Kündigung" (möglicherweise eher Aufhebungsvertrag) steht.

Bezüglich Kaution würde ich wie von Harry beschrieben agieren. 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjähren mögliche Ansprüche des Vermieters (mit Ausnahme von Nebenkostennachzahlungen). Das erspart dann schonmal einigen Stress, weil man sich mit Schadensersatzforderungen des Vermieters gar nicht mehr beschäftigen muss.

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