Durchzug - Mangel selbst beseitigen?

4. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
icicle
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)
Durchzug - Mangel selbst beseitigen?

Hallo,

ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir kurz mit folgendem Problem helfen könnten:

Ein Mieter hat ein erhebliches Durchzugproblem wegen undichter Rolladenkästen (Revisionsplatten, Gurtführungen) in allen Räumen seiner neuen Mietwohnung. Er wohnt dort seit 10 Tagen. Der Mangel wurde sofort telefonisch angezeigt; die HV sicherte mehrmals Behebung zu, unternimmt jedoch einfach gar nichts. Dummdreiste Bemerkungen am Telefon gibt es dafür umsonst.

Der Mieter würde nun gern nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer entsprechenden Frist (7 Tage?) den Mangel selbst beheben lassen, da es in der Whg trotz leihenhafter Abdichtversuche mit Haushaltstüchern und Tape wirklich nicht auszuhalten ist. Ist dies rechtlich möglich? Darf der Mieter die Kosten von der Miete abziehen?

Am undichtesten ist der Kasten im Wohnzimmer, in dem keine Möglichkeit vorgesehen ist, die Heizung abzustellen (Gasetagenheizung). Kann der Mieter einen entsprechenden Betrag für die zusätzlichen Heizkosten einbehalten?


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich wäre sehr vorsichtig mit dieser Vorgehensweise... Der VM könnte später behaupten, die Arbeiten wären zu teuer gewesen, er hätte einen günstigeren Anbieter, und nur das würde er zahlen. Das ist ein Nervfaktor, den kein Mensch braucht.

Erstmal würde ich der HV das SCHRIFTLICH (vorbei mit den netten Anrufen) mitteilen, mit der Aufforderung, sich darum zu kümmern, einen Fachbetrieb zu schicken, oder was auch immer. Eine "Ankündigung" von wegen Mietminderung oder selbst Fachbetrieb beauftragen muss nicht sein. Die Frist von 7 Tagen ist ok. Hausverwaltungen sind meistens erst sehr pampig, weil es eben auch miese Mieter gibt, mit denen sich sich rumschlagen müssen, aber wenn sie merken, dass man sich nicht für dumm verkaufen lässt kommt man plötzlich viel besser mit denen aus ;)

Wie sieht es denn mit einer Mietminderung aus? Bei Zugluft in allen Räumen kämen locker 20% in Frage. Meistens ist eine Mietminderung ein besseres Mittel, weil das dem VM sofort weh tut und er wahrscheinlich dann schneller reagiert. Außerdem muss man nicht in Vorlage gehen, seinem Geld hinter her rennen oder eben den Betrag von der Miete kürzen, was halt nach hinten los gehen kann. Läuft es blöd muss der Mieter einen Teil zurück überweisen, wenn der VM nachweisen kann, dass die Arbeiten zu teuer waren.

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#2
 Von 
icicle
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle, kompetente Antwort. Mietminderung wird wg. der hohen Heizkosten vorgenommen, klar. Mir geht's eigentlich aber nicht ums Geld, sondern darum, daß ich mich da einfach nicht aufhalten kann. Bindehautentzündung, Nasennebenhöhlenentzündung... hab ich alles schon. Daher würde ich gern den ganzen Weg über diverse Fristsetzungen wenn irgendwie möglich usw. abkürzen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das kann ich durchaus verstehen...

Also, Du darfst dem VM bzw. der HV eine angemessene Frist setzen, den Schaden zu beheben. Erst wenn der VM die Frist verstreichen lässt, also "in Verzug gesetzt" ist, darf der Mieter tätig werden, also z.B. einen Fachbetrieb beauftragen. Der VM muss auch dann die Kosten tragen, wenn der Mieter der Auftraggeber ist. Nur wenn der Mieter eine besonders teurer Firma beauftragt hat kann sich der VM weigern, die volle Summe zu übernehmen. Die Kosten von der Miete abziehen würde ich als letzte Möglichkeit wählen, sollte der VM sich weigern, zu bezahlen, aber vorher nur nach Absprache mit RA!

Auch sehr nett, zusätzlich zur Mietminderung, ist die Zahlung der Miete unter Vorbehalt, oder der Mieter behält Teile der Miete ein.

Dieses "Zurückbehaltungsrecht" kann der Mieter zusätzlich zur Mietminderung geltend machen. Natürlich nur, wenn der VM den Mangel auch beheben kann. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, kann der Mieter das Drei- bis Fünffache des Minderungsbetrages einbehalten. In schweren Fällen wird er die Mietzahlung komplett einstellen.

Allerdings muss er alle zurückgehaltenen Beträge nachzahlen, sobald der Mangel behoben ist.

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