Dreister Vermieter

29. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.09.2023 16:10:26
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Dreister Vermieter


Hallo liebe Fories,

ich hatte fristgerecht die Wohnung gekündigt.

Heute war Besichtigungstermin der Mietinteressenten.

Ich teilte bereits in der Ankündigung des Vermieters mit, daß ich seine Anwesenheit nicht dulde, da er gerne dabei wäre.

Der Vermieter hatte bereits vor ca. 3 Wochen einen Besichtigungstermin aufgrund eines nicht vorhandenen Grundes erzwungen.

Als nun heute die angekündigte Besichtigung für die potenziellen Nachmieter war, standen einige Leute vor der Tür - mit Vermieter, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes.

Ich sagte, daß ich nur jew. 2 Leute hinein lasse und der Vermieter solle draußen bleiben.

Nachdem ich das junge Paar hinein ließ und die Türe wieder schließen wollte, drückte der Vermieter mir diese mit Gewalt gegen meinen Körper und schob mich beiseite. Er trat gegen meinen Willen mit seiner Ehefrau und dem Sohn in meine Wohnung. Ich wies diese 3 hinaus, jedoch nahmen sie keine Notiz.

Während dessen schaute sich das junge Paar unbeeindruckt die Wohnung an.

Sie gingen durch bis zum Wohnzimmer.

In der Diele angekommen, sprach ich nochmals dem Vermieter und seinem Gefolge das Verbot aus und warf sie quasi hinaus. Daraufhin blieb der Vermieter stehen und versprerrte die Diele. Ich meinte dann zu ihm, ob er nun gewalttätig werden wolle. daraufhin ging er dann zur Haustüre.

Während dessen schauten sich die jungen Leute immer noch die Wohnung an, obwohl sie neben mir standen verzogen diese keine Miene.

Erst jetzt bemerkte ich, daß der Sohn des Vermieters alles mit dem Handy aufgenommen hatte, an der Türe sagte ich ihm, daß dies verboten sei.

Der Vermieter befand sich immer noch in der Wohnung. Als ich ihm nochmals sagte - erstaunlicherweise blieb ich die ganze Zeit ruhig - daß er kein Recht hätte, ohne meine Zustimmung die Wohnung zu betreten, ging er zur Türe und fasste sogar meinen daran befindlichen Schlüssel an.

Als das junge Paar - immer noch ohne irgendeine Reaktion - die Wohnung verließ, klingelte es erneut an der Wohnungstüre. Die 2 älteren Damen hatten derweil schon längst - ohne Besichtigung natürlich - das Weite gesucht.

Als ich dann die Nebentüre öffnete, rief die Ehefrau des Vermieters ich habe die Haustüre zu öffnen.

Daraufhin meinte ich, da ich das Hausrecht habe kann ich die Türen nach Belieben öffnen.

Eine Frau mittleren Alters besichtigte dann trotzdem die Wohnung.

In der Zeit, als der Vermieter mit seinen Angehörigen in meiner Wohnung stand und sich gefährlich Nahe an der nächsten Zudringlichkeit befand, rief ich Bekannte um Hilfe an. Erst daraufhin verließen diese die Wohnung.

Als dann meine Bekannten eintrafen, war alles zu spät, jedoch meinten diese, ich solle die Polizei anrufen. Ich sagte daraufhin, daß dies keinen Zweck hätte und so war es auch. Die Polizei sagte, ich solle am Montag Anzeige erstatten, dafür kämen sie nicht raus und desweiteren solange der Sohn das unerlaubte Video nicht ins Internet stellt, bestehe kein Handlungsbedarf. Das war´s.

Fazit: Meine Rechtsanwältin werde ich Montag anrufen. Anzeige wegen Hausfriedensbruch und gewaltsamen Eindringens in meine Wohnung und unerlaubtes filmen erstatten.

Ich weiß jedoch im voraus, daß das Verfahren wegen Aussage gegen Aussage eingestellt werden wird. 3 gegen 1 - wie soll das gehen ?

Wer von Euch hat Erfahrung und kann mir helfen ?

Vielen Dank im voraus

lG
Tina

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Naja,
soooo dreist ist der Vermieter jetzt nicht und ihr habt beide etwas übertrieben.
Der Vermieter darf sicherlich bei der Besichtigung dabei sein, aber nicht mit dem ganzen Gefolge.

Zitat:
Wer darf die Wohnung betreten?
Zutritt zur Wohnung muss im Rahmen einer Besichtigung aufgrund der anstehenden Weitervermietung der Wohnung dem Vermieter sowie den Mietinteressenten gewährt werden. Weiteren Personen muss nur dann Zutritt gewährt werden, wenn dies im Einzelfall für die Durchführung der Besichtigung unerlässlich ist. Der Vermieter kann sich bei der Besichtigung, beispielsweise durch einen Makler, vertreten lassen.

Der Mieter hat das Recht, die Namen der an der Besichtigung teilnehmenden Personen durch Vorlage eines geeigneten Dokuments zu erfragen und zu notieren (AG München, WM 1994, 425).

Fotos oder Videoaufnahmen der Wohnung dürfen durch die Mietinteressenten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters angefertigt werden.

Rechtsfolgen der Zutrittsverweigerung
Zwar kann der Mieter in Ausübung seines Hausrechts grundsätzlich dem Vermieter sowie den Mietinteressenten den Zutritt zur Wohnung verweigern, allerdings besteht in diesem Fall die Gefahr, dass sich der Mieter Schadenersatzforderungen, beispielsweise für die Kosten der Besichtigung und eventuelle Mietausfälle, aussetzt.

Die Durchsetzung der Wohnungsbesichtigung mit Gewalt oder unter Anwendung sonstiger Zwangsmaßnahmen durch den Vermieter kann zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen führen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Das Verhalten des VM ist wirklich dreist.

Aber er hat das Recht die Wohnung mit Mietinteressenten zu betreten.

Allerdings nur er + Interessent.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12314.09.2023 16:10:26
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Michael32,

nein, ich habe nicht übertrieben. Diese Behauptung ist unangebracht aufgrund schon der Tatsache, daß Sie nicht anwesend waren.

Desweiteren habe ich das Hausrecht und bestimme allein, wem ich Einlass gewähre. Da sich der Vermieter schon bei der Begutachtung seiner Wohnung auffällig verhielt - Zeugen vorhanden - bin ich nicht dazu verpflichtet ihn nun noch bei der Besichtigung der Mietinteressenten zu dulden.

Lediglich die Mietinteressenten dürfen die Wohnung besichtigen. Ich werde mich ausführlich beim Rechtsanwalt morgen erkundigen.

Trotzdem vielen Dank für Ihre Nachricht,

Tina

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12314.09.2023 16:10:26
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Das Verhalten des VM ist wirklich dreist.

Aber er hat das Recht die Wohnung mit Mietinteressenten zu betreten.

Allerdings nur er + Interessent.


Hallo Anitari,

egal wo ich hinhöre, so vernehme ich unterschiedliche Meinungen. Es steht außer Frage, daß ich mich bei einem Rechtsanwalt über die Richtigkeit erkundigen werde.

Fakt ist jedoch, der Vermieter hatte nicht das Recht, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen, geschweige denn seine Angehörigen mitzubringen.

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Tina

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.09.2023 16:10:26
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Aufgrund unterschiedlicher Meinungen habe ich folgendes im Internet gefunden;

Wohnungsbesichtigung

Wer, wann, wie oft?
Viele Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben oder deren Haus verkauft wird, kennen das Problem: alle naselang wollen sich Vermieter, potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten die Wohnung anschauen. Doch wer will schon ständig SLG Frankfurt vom 24. Mai 2002 – 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696 ). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr. Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu. Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.

Kommt der vom Vermieter vorgeschlagene Termin ungelegen, kann man ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen. Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Wohnung nicht gewaltsam erzwingen. Verweigert der Mieter die Besichtigung, ist das auch kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Vermieter dann den Rechtsweg beschreiten.

Folgende Verhaltenstipps helfen gegen zudringliche Vermieter oder Makler:

Nicht angemeldeten Besuchern sollte man ohne Diskussionen den Zutritt verweigern.
Lassen Sie nur die Personen in die Wohnung, die für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind. Bei einer Mängelbegutachtung hat zum Beispiel der Makler nichts zu suchen. Wer Ihnen nicht vorgestellt wird, darf nicht mit in die Wohnung. Notieren Sie sich Name und Funktion aller Personen.
Die Besichtigung muss sachbezogen sein. Wenn ein Schimmelfleck im Bad begutachtet werden soll, können die anderen Räume verschlossen bleiben.
Nichts verhandeln, nichts unterschreiben! Wenn der Vermieter ein Schriftstück mitbringt, kann er es Ihnen auch da lassen, so dass Sie sich beim Mieterverein Rat holen können.
Wenn ihre Wohnung verkauft werden soll: Sagen Sie klar und deutlich, dass Sie auf keinen Fall ausziehen wollen und als Mitglied des Mietervereins über Ihre Rechte informiert sind. Käuferabschreckung ist unzulässig, sachliches Informieren ist zulässig. Daher können Sie Kaufinteressenten ruhig auf die vorhandenen Mängel hinweisen.

Ist absehbar, dass in nächster Zeit mit häufigen Besuchsterminen zu rechnen ist, kann man sich viel Stress ersparen, wenn man dem Vermieter beispielsweise mitteilt, dass man ab sofort einmal wöchentlich für zwei Stunden zur Verfügung steht.

Der Vermieter hatte nicht das Recht, mir die Wohnungstüre entgegen zu drücken.

Desweiteren hatte er sich schon im Vorfeld - also bei der Begutachtung vor 3 Wochen - auffällig verhalten. Zeugen vorhanden.

Hinzu kommt, daß er seine Sippe mitbrachte, welche ebenso sich die Frechheit erlaubten mir Befehle zu geben, geschweige denn mich und mein Wohnumfeld ohne Zustimmung mit dem Handy zu filmen.

Das ist absolut dreist und ich glaube nicht, daß ich diese Leute - bzw. den Vermieter hier noch dulden muß.

Wie schon erwähnt werde ich morgen die Rechtsanwältin über korrektes Verhalten meinerseits befragen.

Es steht außer Frage, daß das Verhalten des Vermieters unangebracht war, er hätte mir seine Berechtigung zur Mitbegehung der Wohnung auch vernünftig sagen können, jedoch mir wütend die Haustüre entgegen zu drücken ist und bleibt ein NO GO.

Die Antwort der RA folgt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Es steht außer Frage, daß das Verhalten des Vermieters unangebracht war


Das steht absolut außer Frage.

Völlig korrekt wäre es dagegen vom Vermieter gewesen, wenn er einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte, Dich auf Zutritt zur Wohnung und auf Schadenersatz verklagt hätte. Damit hätte er sich im rechtlichen Sinne völlig korrekt verhalten und hätte mit so einem Vorgehen auch Erfolg gehabt.

Ob das dann die für Dich bessere Variante gewesen wäre würde ich bezweifeln.

Außer Frage steht nämlich auch, dass Deine Weigerung, dem Vermieter Zutritt zu gewähren ebenfalls unangebracht war.

Zitat:
und ich glaube nicht, daß ich diese Leute - bzw. den Vermieter hier noch dulden muß.


Doch, das musst Du jedenfalls bezüglich des Vermieters, nicht jedoch im Hinblick auf seine Frau und seine Kinder.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Und filmen natürlich auch nicht, unter keinen Umständen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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