Drei Kündigungen erhalten

15. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Schmarthur
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)
Drei Kündigungen erhalten

Hallo, ich habe von meinem Vermieter drei Kündigungen erhalten:
- 31.10.2013 zum 30.04.2014
- 19.02.2014 zum 31.05.2014
- 03.04.2014 zum 17.04.2014

Mein Frage ist, wenn man mehrere Kündigungen erhält, nach welcher muss man sich dann richten?

Ich habe allen Kündigungen widersprochen.

Ich bin zum 30.04.2014 ausgezogen. Der Vermieter hat aber bereites am 19.03.2014 vorzeitig Räumungsklage gegen mich zum 30.04.2014 beim Amtsgericht eingereicht. Da ich aber zum 30.04.2014 ausgezogen bin musst der Vermieter die Räumungsklage zurücknehmen. Er hat allerdings beim Amtsgericht beantragt das mir die Gerichtskosten auferlegt werden sollen, mit der Begründung, das ich der Kündigung ja widersprochen habe.

Kann es wirklich sein, dass mir die Gerichtskosten auferlegt werden, wo ich vom Vermieter ja noch eine Kündigung bis zum 31.05.2014 erhalten haben?

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da ich aber zum 30.04.2014 ausgezogen bin musst der Vermieter die Räumungsklage zurücknehmen. <hr size=1 noshade>



Ist das tatsächlich wörtlich so formuliert, "Klagerücknahme"?

Dann muss hier der Vermieter die Kosten tragen, wenn die Klage vor dem 30.04. zugestellt wurde, siehe § 269 III ZPO .

Hat er dagegen den Rechtsstreit "für erledigt erklärt", oder wurde die Klagschrift erst nach dem 30.04. zugestellt, könnten die Kosten per Beschluß dem Mieter auferlegt werden.

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#2
 Von 
Schmarthur
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)

Da stand drin, das der Vermieter die Hauptsache für erledigt erklärt und er aber die Koten des Rechtsstreits von mir fordert.
Ich habe dieses Schreiben vom Amtsgericht am 29.04.2014 erhalten.

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da stand drin, das der Vermieter die Hauptsache für erledigt erklärt und er aber die Kosten des Rechtsstreits von mir fordert. <hr size=1 noshade>



Dann werden dir die Kosten vom Gericht aufgebrummt, wenn die Kündigung wirksam war. Der Richter wird das nach Aktenlage prüfen, Ich weiss ja nicht, was du "angestellt" hast. Zahlungsrückstände? Dann spricht viel dafür.

Nach § 91a ZPO kann der Richter nicht anders, wenn die Kündigung wirksam war und du der Kündigung widersprochen hast. Da wird ein Beschluss kommen, mit Begründung. Dann müsste man mal sehen.

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#4
 Von 
Schmarthur
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich hab nix angestellt ;-)

Der Vermieter beruft sich bei der Kündigung auf sein Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus.

Der Vermieter hat das Haus letztes Jahr im August gekauft und wohnt seit dem im EG.

Ich wohne schon seit 01.01.2009 in der Wohnung im 1.OG.
Als ich in die Wohnung eingezogen bin hat die Mutter des Ex-Vermieters im EG gewohnt und sein Sohn im DG. Die Nebenkosten wurden auch durch drei (Anzahl der Wohnungen) geteilt.

Mein neuer Vermieter behauptet jetzt, dass das DG keine Wohnung sei weil sich darin angeblich keine Kochgelegenheit befindet und die Wohnung daher laut Verkehrsanschauung keine Wohnung ist.

Da die Nebenkosten immer durch drei Wohnungen geteilt wurde ist für mich das DG doch eine Wohnung.
Daher kann der Vermieter nicht nach dem Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus kündigen. Oder?


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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Daher kann der Vermieter nicht nach dem Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus kündigen. Oder?



Nein, die Kündigung ist definitiv unwirksm.

Jetzt ist die spannende Frage: Weiss das der Richter?

Der wird jetzt nach der Erledigterklärung stur nach Aktenlage entscheiden.

Steht in der Klagschrift, daß 3 Wohnungen vorhanden sind? Ist als Anlage dein Widerspruch beigefügt, in dem du das erwähnst oder hast du auf die Klage erwidert?

Dann wäre die Klage nicht schlüssig, hätte so oder so abgewiesen werden müssen, Vemieter trägt die Kosten trotz Erledigung.

Ist nach Aktenlage, nur das was der Richter vor sich sieht, unklar, daß 3 Wohnungen vorhanden sind, müsste man das auf-klären.

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#6
 Von 
Schmarthur
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich hab noch zwei Wochen Zeit zu auf das Schreiben vom Amtsgericht zu antworten.
ich werde die Nebenkostenabrechnungen mit hinschicke aus denen hervorgeht, das die Nebenkosten durch drei (Anzahl der Wohnungen) geteilt wurden.
Der Ex-Vermieter hat bei meinem Einzug auch immer von drei Wohnungen gesprochen.

Wenn die Wohnung laut Verkehrsanschauung aber keine Wohnung ist?



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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich werde die Nebenkostenabrechnungen mit hinschicke aus denen hervorgeht, das die Nebenkosten durch drei (Anzahl der Wohnungen) geteilt wurden.
Der Ex-Vermieter hat bei meinem Einzug auch immer von drei Wohnungen gesprochen.

Wenn die Wohnung laut Verkehrsanschauung aber keine Wohnung ist? <hr size=1 noshade>


Ja, die Abrechnungen sind eine gute Idee. Die Beweislast, dass seine Kündigung wirksam ist, hat aber der Vermieter.

"Verkehrsanschauung" bedeutet ja nichts anderes, als daß es eben nicht auf rechtliche Erwägungen, sondern auf die tatsächliche, reale Nutzung bei Abschluss des Mietvertrages ankommt.

Die "fehlende Kochgelegenheit" kann ja per Elektro-Platte, Miniküche leicht geschaffen werden. Die Qualifizierung als Wohnung hindert das sicher nicht. Es ist ja je nach Region oft sogar üblich, daß ohne Küche vermietet wird.

Das ist eigentlich ausgepaukt, du kannst ja dem hohen Gericht noch dieses Urteil angeben, damit es nicht gross suchen muss:

BGH, Urteil vom 17. 11. 2010 - VIII ZR 90/10 ; LG Gießen
Link



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#8
 Von 
Schmarthur
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für deine Hilfe.

Wie verhält es sich denn mit den drei Kündigungen, nach welcher hätte ich mich denn richten müssen?

Hätte der Vermieter nicht eine Rangordnung angeben müssen, damit ich weiß wann das Mietverhältnis wirklich endet?

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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wie verhält es sich denn mit den drei Kündigungen, nach welcher hätte ich mich denn richten müssen?



Erst mal scheinen die ja alle unwirkssm zu sein. War die 6-Monatsfrist überhaupt eingehalten?

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, man kann mehrfach aus unterschiedlichen Gründen kündigen. Wirksam wird dann die Kündigung, die das Mietverhältnis zuerst beendet

Üblich ist ja z.B. Kündigung 1. fristlos, 2. hilfsweise ordentlich mit Frist. Wenn dann das Gericht zur Auffassung kommt, die fristlose Kündigung sei unwirksam, bleibt die ordentliche Kündigung (wenn deren Voraussetzungen vorliegen).

Hier wird das aber alles kaum eine Rolle spielen, weil du ausgezogen bist, die Klage sich erledigt hat.

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