Wer ist für die Reparatur eines Dachfensters zuständig, das zerbrochen ist?
Der Mieter oder der Vermieter?
Der Mieter war nicht anwesend als der Schaden passiert ist.
Vielen Dank
S. F.
Dachfensterschaden - War ist zuständig. Vermieter oder Mieter?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Typische Juristen-Antwort: Das kommt darauf an ...
Zunächsteinmal müßte geklärt werden, wodurch das Fenster zerbrach (Stein, Sturm,...). Bei äußeren Einwirkungen müßte der Vermieter es seiner Gebäudeversicherung, bei inneren Ursachen der Mieter seiner Hausratversicherung melden. Sollte es sich um einen Spannungsriß handeln, fiele dies in die Zuständigkeit des Vermieters, wobei dieser je nach Alter des Fensters Regreß beim Hersteller nehmen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Können Sie mir noch eine Vorgehenweise raten?
Hier noch ein paar Zusatzinfos:
Die Wohnung liegt in Flughafennähe. Das Dachfenster besteht aus 2 Scheiben. Die äußere ist geplatzt, die innere ist noch heil und momentan noch dicht.
Um die Ursache zu klären, muss wohl ein Sachverständiger her. Wer muss diesen beauftragen (und somit die Kosten übernehmen)?
Der Vermieter hat es der Hausverwaltung gemeldet. Der Hausverwalter meint, er sei nicht zuständig, es sei eine Sache zwischen Mieter und Vermieter.
Ich habe den Vermieter telefonisch über den Vorfall informiert.
Er war 1 Tag nach dem Schadeneintritt auch da und hat sich das Fenster angesehen und gemeint, er übernimmt die Reparatur. Habe aber leider keine Zeugen dafür.
Inzwischen möchte er von seiner Aussage nichts mehr wissen.
Ich habe daraufhin den Schaden nochmals schriftlich angezeigt und bis heute nichts mehr vom Vermieter gehört (das ist inzwischen 5 Wochen her).
Wie muss/kann ich mich verhalten?
Vielen Dank!
S. F.
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Handlungsbedarf Ihrerseits besteht zur Zeit meines Erachtens nach nicht (SV o.ä.), sofern die äußere Scheibe gerissen ist.
Allerdings dürften Sie auch keine Handhabe haben, sofern keinerlei Beeinträchtigung besteht (Dichtigkeit). Lediglich wenn ein erheblicher optischer oder thermischer Mangel besteht, könnten Sie nach vorheriger Ankündigung mit Fristsetzung zu einer geringfügigen Mietminderung berechtigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Nochmals vielen Dank für Ihre Anwort. Jetzt bin ich erstmals beruhigt und werde abwarten.
Mfg S. F.
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