Brandmelder und Heizung

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
willymaus
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)
Brandmelder und Heizung

Hallo,
in der diesjährigen Nebenkostenabrechnung wurden erstmals (seit mind. 2012 Rheinland-Pfalz) die Wartungskosten für Brandmelder mit 70 € umgelegt. Man findet verschiedene Aussagen zur Umlegung, z.B. dass es explizit im Mietvertrag stehen muss. Was stimmt denn nun ? Dürfen die Kosten umgelegt werden oder nicht ?
Zum anderen hätte ich gerne gewusst, ob man als Mieter einen Austausch der Verdunstungsröhrchen (viel zu ungenau) gegen elektronische Verteiler verlangen kann oder die Kosten dafür selbst tragen muss?
Vielen Dank!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von willymaus):
Man findet verschiedene Aussagen zur Umlegung, z.B. dass es explizit im Mietvertrag stehen muss. Was stimmt denn nun ? Dürfen die Kosten umgelegt werden oder nicht ?

Kommt darauf an, wenn die Betriebskosten im Mietvertrag als einzelnen Posten erwähnt werden, oder eben nur auf die jeweils gültige Betriebskostenverordnung verwiesen wird. Und damit fallen diese dann unter sonstige Betriebskosten.
Zitat (von willymaus):
Zum anderen hätte ich gerne gewusst, ob man als Mieter einen Austausch der Verdunstungsröhrchen (viel zu ungenau) gegen elektronische Verteiler verlangen kann oder die Kosten dafür selbst tragen muss?

Verlangen kann man alles, nur gibt es wohl hierfür keine Grundlage.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
willymaus
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Im Mietvertrag werden diese Kosten nicht erwähnt. Auch einen Hinweis auf die Betriebskostenverordnung gibt es nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Vielleicht sollte man mal den Mietvertrag hierzu einscannen und die Nebenkostenabrechnung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
in der diesjährigen Nebenkostenabrechnung wurden erstmals (seit mind. 2012 Rheinland-Pfalz) die Wartungskosten für Brandmelder mit 70 € umgelegt.


Rauchmelder sind seit dem 01.07.2017 Pflicht in Rheinland-Pfalz.

Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern wird in Rheinland-Pfalz der Mieter aber nicht über die LBauO zur Übernahme der Betriebskosten verpflichtet. Das zeigt ein Vergleich zwischen der dem § 44 Abs. 5 der niedersächsischen Bauordnung und dem § 44 Abs. 7 der LBauO Rheinland-Pfalz.

Somit können die Kosten für die Wartung der Rauchmelder in Rheinland-Pfalz nur dann umgelegt werden, wen es dazu eine vertragliche Vereinbarung gibt.

Zitat:
Im Mietvertrag werden diese Kosten nicht erwähnt. Auch einen Hinweis auf die Betriebskostenverordnung gibt es nicht.


Gibt es auch keine Erweiterungsklausel, die den Fall neu eingeführter Betriebskosten behandelt?

Zitat:
Zum anderen hätte ich gerne gewusst, ob man als Mieter einen Austausch der Verdunstungsröhrchen (viel zu ungenau) gegen elektronische Verteiler verlangen kann oder die Kosten dafür selbst tragen muss?


Nein, das kann man nicht. Es muss übrigens in der gesamten Wohnanlage das gleiche Messverfahren verwendet werden, damit eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt werden kann.

Außerdem ist natürlich nicht klar, ob die etwas größere Genauigkeit von elektronischen Heizkostenverteilern für den Mieter einen Vorteil oder eher einen Nachteil bringen. Nachteilig sind in jedem Fall die höheren Kosten der elektronischen Heizkostenverteiler, die auf den Mieter umgelegt werden können.

-- Editiert von hh am 05.01.2018 11:31

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
willymaus
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Infos. Jetzt bin ich etwas schlauer.
Im Mietvertrag gibt es auch keine Erweiterungsklausel über neu eingeführte Betriebskosten. Der Vertrag ist von Ende 2005.

Mhm, das dachte ich mir...Ich ärgere mich jedes Jahr über die Heizkosten, von denen wir nur einen Teil tatsächlich verbrauchen. Wir heizen im Winter mit einem Kamin; durch die Hitze verdunstet natürlich die Flüssigkeit; wir "zahlen" also zweimal Heizkosten. Daher dachte ich, dass elektronische Zähler vielleicht sinnvoller wären.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von willymaus):
sinnvoller

Manche bezahlen gerne mehr für eine geringfügigere "Genauigkeit".
Ob das sinnvoll ist, liegt im Auge des Betrachters.
Sinnlos sind jedenfalls solche Überlegungen von Mieterseite, da kein Anspruch auf Änderung des Erfassungssystems besteht.

Und um noch etwas Öl ins Feuer zu gießen
Weil gemäß Heizkostenverordnung ein Grundkostenanteil zwingend verbrauchsunabhängig/nach Fläche umzulegen ist, ist eine eigene Zusatzbeheizung außerhalb der Zentralheizungsanlage wenig sinnvoll, da hier alle Nutzerparteien an der eigenen Einsparung von Zentralheizungskosten partizipieren.
Wenn man zwecks Kostenersparnis zusätzlich mit Holzofen heizen möchte, dann ist es sinnvoll bei der Wohnungsauswahl darauf zu achten, dass die Heizkostenverordnung nicht zur Anwendung kommt - z.B. bei einer Wohnung mit Gasetagenheizung > da hat man zwar höhere verbrauchsunabhängige Kosten (Heizungswartung, Schornsteinfeger, Gas-Grundkosten), spart dafür aber die ganzen Erfassungs-/Abrechnungskosten und zahlt nur das an Brennstoff, was man auch tatsächlich verbraucht.

zu den Rauchwarnmelderkosten:
Falls der Vermieter die Anschaffungs- oder Mietkosten nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegt oder nicht umlegen darf, dann darf er zum Ausgleich der gesetzlich verordneten Kosten auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vornehmen.

Grundsätzlich müssen zwar "Sonstige Betriebskosten" im Sinne des § 2 Nr. 17 der BetrKV explizit im Mietvertrag vereinbart werden.
Keiner Vereinbarung bedarf es aber bei aufgrund duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen neu entstehender Betriebskosten - BGH-Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07
z.B.
http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/rauchmelder-betriebskosten/

Oder hat der BGH auch hier schon wieder mal seine Meinung geändert?




Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Keiner Vereinbarung bedarf es aber bei aufgrund duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen neu entstehender Betriebskosten - BGH-Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07


Es handelt sich um das BGH-Urteil vom 27.06.2007, VIII ZR 202/06 .

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
willymaus
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Dankeschön. Also müssen wir es doch bezahlen?

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen