Betriebskostenguthaben - Aufrechnung des Mieters

22. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.11.2009 23:50:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)
Betriebskostenguthaben - Aufrechnung des Mieters

Ein Mieter erhält seine Betriebskostenabrechnung. Aus dieser ergibt sich für ihn aus der Differenz zu den Vorauszahlungen ein Guthaben. Der Vermieter weigert sich, das Guthaben an den Mieter auszuzahlen (= ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB ).

Könnte der Mieter das dabei entstandene Guthaben mit seiner nächsten Mietzahlung gemäß § 387 BGB nach schriftlicher Ankündigung aufrechnen?

Wie würde der Fall aussehen, wenn die Betriebskostenabrechnung zwar formell wirksam, aber inhaltlich vom Mieter beanstandet wird und sich (aus der Sicht des Mieters) ein noch höheres Guthaben für den Mieter ergeben würde, der Vermieter aber keine ordnungsgemäße Korrektur vornimmt?
Besteht auch dann ein Anspruch des Mieters auf Aufrechnung? Allerdings müsste der Mieter dann dem Vermieter "vorkauen", wie die korrigierte Abrechnung aussehen müsste, was nicht Sinn der Sache sein kann.

Sehe ich das in dem abgewandelten Fall richtig, dass eine Aufrechnung ausscheidet, da die Gegenforderung strittig wäre über den Betrag, der das Guthaben aus der ursprünglichen Abrechnung übersteigt?
-> Somit könnte der Mieter dann nur noch seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Korrektur der Abrechnung und Auszahlung des Guthabens einklagen.


Ich hoffe, ihr könnt mir bei meiner Falllösung etwas helfen.


Viele Grüße
Mathias

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2125
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Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2040x hilfreich)

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#2
 Von 
guest-12329.11.2009 23:50:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

+++Weshalb verweigert denn der Vermieter die Auszahlung des Guthabens? Denn sollte z.B. der Mieter Rückstände haben, darf der Vermieter das BK-Guthaben damit verrechnen.+++

Der Vermieter gibt als Grund für die Nichtauszahlung des Guthabens an, dass er das Guthaben auf das nächste Abrechnungsjahr wegen angeblich gestiegener Heizkosten verrechnen will. Eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB liegt hier nicht vor.


+++Das geht gar nicht. Zuerst einmal muß der Mieter Einsicht in die Unterlagen der Abrechnung nehmen. Erst DANN kann er Einspruch einlegen, in dem er detailliert darlegen muß, was er beanstandet. Also kommt der Mieter wohl ums "vorkauen" nicht herum, denn das verlangen die Gerichte.+++

Das ist logisch. Die Einwendungen des Mieters müssen entsprechend begründet werden. Fraglich ist nur, wie verfahren wird, wenn der Vermieter keine korrigierte Abrechnung erstellt und das Guthaben einbehält.

Gruß, Mathias

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#3
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2040x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12329.11.2009 23:50:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Aus dem Fall ergibt sich, dass der Mieter einen (qualifizierten) Einspruch gegenüber dem Vermieter erhoben hat.

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