Betriebskostenabrechnung fristgerecht?

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Rindi82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung fristgerecht?

Hallo zusammen,
mein Vermieter hat mir die BK-endabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.05-31.12.05 zukommen lassen.
Mein Vermieter kann die Nachzahlung nur dann einfordern wenn er mir die Abrechnung fristgerecht zukommen lässt (BGB §556 Absatz 3).Die Abrechnung wurde am 30.12.2006 erstellt,am 01.01.07 von der Post gestempelt und am 02.10.07 hab ich sie erhalten.Meines erachtens muss ich den Betrag nicht zahlen da ja die
Frist nicht eingehalten wurde.Allerdings gibt es noch den §193 BGB .Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen? Danke im vorraus! LG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

So weit ich informiert bin, hat er dir die BK-Abrechnung zu spät zugestellt. Auch wenn es § 193 BGB gibt, bezweifle ich, dass er hier wirkt, denn die Betriebskostenverordnung besagt, dass die Abrechnung bis zm 31.12. zugestellt sein muss. Dass der 31.12.05 auf einen Sonntag fällt, dass wusste dein Vermieter seit mind. einem Jahr. Und das der Tag danach auch ein Feiertag ist, ist schon seit Ewigkeiten so. Ist er doch selber Schuld, wenn er meint, dass er die Abrechung so spät erstellen muss. Bei aller Liebe: Innerhalb der ersten sechs Monate kann man die Abrechnung wunderbar erstellen, ohne in Zeitdruck zu geraten.

Außer der Vermieter kann Gründe vorbringen, dass er an der Verspätung keine Schuld hat (z.B. wurde ihm die Abwasser-Abrechnung der Gemeinde/Stadt erst zu spät übersandt). Aber das glaube ich einfach nicht.

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"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

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#2
 Von 
wassernixe41
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 8x hilfreich)

Gemäß § 556 Abs.3 Satz 2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Unsere Nebenkostenabrechnung wurde uns auch erst zum 02.01.07 per EMailzugestellt. Wir haben alles unserem Anwalt übergeben und werden nicht zahlen

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#3
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 193 BGB ist die NK Rechnung f. 2005 am 02. 01. 07 verspätet zugegangen.
Eine Rechnung ist keine Willenserklärung!
Unter "Bewirken einer Leistung" ist nicht die Leistungshandlung- sondern das EINTRETEN DER LEISTUNG zu verstehen.
Die NK Rechnung mu nicht gezahlt werden.

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