BK-Abrechnung für 2001 ist nicht korrekt. Unsere monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen wurden in die Abrechnung nicht mit einbezogen, da unser Vermieter die gezahlte Summe der Immobilienverwaltung, die die Abrechnung erstellt, nicht mitgeteilt hat. Vermieter wurde mehrfach von der Immobilienverwaltung dazu aufgefordert, keine Reaktion.
Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob bei dieser nicht korrekten BK-Abrechnung die Ausschlussfrist gegeben ist, d. h. wir keine Nachzahlung leisten müssen, da zum 30.12.02 keine korrekte Abrechnung vorlag.
Sind wir zur Nachzahlung verpflichtet, wenn uns die korrigierte Abrechnung in einigen Monaten zugestellt wird.
Tanja
Betriebskostenabrechnung - Abrechnung fehlerhaft
Fragen zur Miete?
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Hallo,
zu dieser Problematik habe ich kein Urteil gefunden. Es wird wohl auch noch keines geben.
Sinn und Zweck der 12-Monats-Regelung ist es doch, dass der Mieter möglichst schnell eine Abrechnung erhält, aus der er ersehen kann, wie hoch sein Anteil an den Nebenkosten ist. Genau das ist Ihnen bei der erwähnten NK-Abrechnung möglich. Sie können nun nachlesen, welche Kosten sie verursacht haben. Auch ist es Ihnen möglich festzustellen, ob Sie nachzahlen müssen oder ob sie Geld zurückbekommen. Insoweit gibt Ihnen die Abrechnung Rechtsicherheit.
Ich würde das Risiko nicht eingehen, diese Abrechnung nicht zu akzeptieren. Bedenken Sie bitte, dass Sie die Kosten verursacht haben und nicht der Vermieter. Dies ist aber meine ganz persönliche Meinung als Volljurist.
MfG
K.H.
Hallo noch mal,
ergänzend möchte ich hier noch sagen, dass es sich letztlich bei der besagten 12-monatigen Frist nicht zum eine Abrechnungsfrist, sondern um eine Ausschlußfrist für Nachzahlungsforderungen handelt. Wenn der Vermieter also die Frist überschreitet, dann kann er trotz späterer Nebenkostenabrechnung nicht mehr als die schon geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
Da ja in Ihrem Fall weniger gezahlt werden muss, als in der NK-Abrechnung gesagt wird, hat die Frist für sie keine Vorteile. Insoweit gilt das in meinem ersten Beitrag Gesagte.
MfG
K.H.
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Hallo Tanja,
wenn die Abrechnung vor dem 31.12.02 angekommen ist, gilt sie erst mal auch wenn sie fehlerhaft ist.
Sie müssen aber die Fehler dem Vermieter aufzeigen und die Abrechnung, wegen der Fehler, als nicht fällig zurückweisen.
Wenn er auf den Ausgleich der Rechnung besteht, muss ein Gericht die Rechnung als ungültig ansehen.
Erstellt er entweder freiwillig oder auf Grund des Urteils eine neue Abrechnung, kann der Nachzahlungsanspruch zurückgewiesen werden, da die Rechnung nicht innerhalb der 12 Monatsfrist erstellt wurde.
Ich bin aber kein Jurist und wie ein Gericht die Abrechnung bewertet hängt nicht zuletzt von den Gründen ab mit denen die Rechnung angeriffen wird.
M.f.G.
F. Roloff
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