Betreutes Wohnen - Mietvertrag nur mit Koppelung eines Betreuungsvertrages

17. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
OMI195
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 13x hilfreich)
Betreutes Wohnen - Mietvertrag nur mit Koppelung eines Betreuungsvertrages

Hallo,

Darf ein Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages vom Abschluss eines Vertrages mit einem Pflegedienst abhängig machen ?

Ich begleite jemanden bei der Suche einer Wohnung im betreuten Wohnen.
Es gibt unterschiedliche Vermieter, welche z.B. den Abschluss eines Mietvertrages vom Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem Pflegedienstleister o.ä. abhängig machen.

Andere verzichten auf die Mietkaution, wenn ein Vertrag mit einem Pflegedienst o.ä. abgeschlossen wird.
Es gibt auch Mieter, welche nach einer Diskussion ganz auf das Thema Pauschale für betreutes Wohnen verzichten.

Ich habe z.B. eine Seniorenwohnanlage in der Nachbarschaft, welche eine Betreuungspauschale ab 58,00 €/Monat für eine Einraumwohnung verlangt. Für größere Wohnungen mit 2 Personen liegt die Pauschale noch höher. Der Vermieter ist eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft mit 70 WE.
Geht man jetzt mal nur von einer Pauschale von 58,00 für 70 WE monatlich aus, verdient der beteiligte Wohlfahrtsverband mindestens 4060 pro Monat ohne für diese Pauschale etwas zu leisten.
Alle Leistungen von Dienstleistern müssen selbst bezahlt werden.

Es gibt natürlich auch betreute Wohnanlagen, wo eine Betreuungspauschale gerechtfertigt ist und die Oldis sich gut umsorgt fühlen. Z.B. rund um die Uhr Ansprechpartner o.ä.

Letztendlich bleibt nun die Frage:

Darf ein Vermieter von Wohnraum den Abschluss eines Mietvertrages vom Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem separaten Dienstleister im Gesundheits-/Pflegedienst abhängig machen.

Mit freundlichen Grüßen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38359 Beiträge, 13981x hilfreich)

Es besteht in Deutschland kein Anspruch auf zwangsweisen Abschluß eines Vertrages, dem Himmel sei Dank. Und geh mal davon aus, dass gerade diese gemeinnützigen Organisationen genau überprüft werden, hinsichtlich des Geldes was sie einnehmen. Ist Dir schon einmal die Idee gekommen, dass allein die Bereithaltung eines Services unabhängig von der Inanspruchnahme kostet?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Üblicherweise werden im Bereich Betreutes Wohnen drei Verträge geschlossen. Einmal der klassische Mietvertrag zwischen Eigentümer/Verwalter und Mieter, der Betreuungsvertrag zwischen verortetem Pflegedienst und Mieter/Bewohner sowie eine Pflegevertrag zwischen dem selbst ausgewählten Pflegedienst und dem Mieter/Bewohner.

Der Mietvertrag darf nicht vom Pflegevertrag abhängig gemacht werden. Etwas anders sieht das mit dem Betreuungsvertrag aus, dieser beinhaltet meist eine zusätzliche Ausstattung z. B. den in den Wohnungen vorhandenen Hausnotruf, Gemeinschaftsräume, Teilnahmemöglichkeit an Angeboten, Mitbenutzung eines ggf. vorhandenen Pflegebades, Gartenmitbenutzung, das kurze tägliche Vorbeikommen, allgemeine Beratungen und natürlich auch Vor-Ort-Personal. Genaue Vorgaben der Leistungen, die geschuldet werden, sind gesetzlich nicht geregelt. Daher ist das immer sehr unterschiedlich. Das heißt Mietvertrag und Betreuungsvertrag können durchaus zusammenhängen, da in der Regel auch einige Besonderheiten - abweichend zum klassischen Wohnen - angeboten werden. Sofern dagegen natürlich NICHTS steht, ist es im Zweifel die falsche Anlage. Wenn Sie nicht bereit wären grundsätzlich so einen Zusatzbeitrag zu leisten, ist es wahrscheinlich die gänzlich falsche Wohnform.

Anders sieht das aber mit dem Pflegevertrag aus, d. h. der Pflegedienst kann frei gewählt werden. Wenn man z. B. bereits einen hat, kann der Vertrag in der neuen Wohnung weitergeführt werden.
Leider ist es häufig so, dass sich ältere Menschen gern "überzeugen" lassen, dass der Dienst vor Ort der bessere ist. In der Regel kommen in ein Betreutes Wohnen wenig "Drittanbieter", auch wenn dies grundsätzlich möglich ist.

Der beteiligte Wohlfahrtsverband "verdient" nicht, dagegen stehen in der Regel auch die oben beschriebenen Leistungen. Eine Betreuungspauschale ist üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5x Hilfreiche Antwort

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