Befristeter Mietvertrag Entbindungstermin

20. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Marryrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Mietvertrag Entbindungstermin

Hallo zusammen,
leider ist mein Entbindungstermin gleichzeitig mein Auszugstermin( befristeter Mietvertrag) sollte es zu keiner Einigung mit meinem Vermieter kommen, wie stehen meine zumutbaren Möglichkeiten im Härtefall vorzeitiger zu kündigen?
VG Marry

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Kommt auf den Härtefall an.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Marryrecht123):
leider ist mein Entbindungstermin gleichzeitig mein Auszugstermin


Ausziehen kann man doch in jedem Fall schon vorher...

Zitat (von Marryrecht123):
( befristeter Mietvertrag)


Wie sieht denn die Befristung aus? Vielleicht alles (Befristung, Kündigung etc.) hier wortwörtlich reinstellen.

Zitat (von Marryrecht123):
wie stehen meine zumutbaren Möglichkeiten im Härtefall vorzeitiger zu kündigen?


Ist abhängig von der Vertragsgestaltung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Einen befristeten Mietvertrag kann man gar nicht kündigen. Jedenfalls nicht ordentlich.

Es kann dich aber niemand daran hindern früher auszuziehen.

Zitat (von Marryrecht123):
Möglichkeiten im Härtefall vorzeitiger zu kündigen?


Welcher Härtefall?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marryrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ausziehen würde ich gerne vorher, nur bin ich bis zum Zeitpunkt meiner Entbindung am Mietvertrag gebunden, wenn dies nicht als Härtefall gilt kann ich leider nicht vorher kündigen (im Falle eines unkullanten Vermieter )
Also November ist entbindungstag und Beendigung meines Mietvertrages

Zitat (von Ver):
Zitat (von Marryrecht123):
leider ist mein Entbindungstermin gleichzeitig mein Auszugstermin


Ausziehen kann man doch in jedem Fall schon vorher...

Zitat (von Marryrecht123):
( befristeter Mietvertrag)


Wie sieht denn die Befristung aus? Vielleicht alles (Befristung, Kündigung etc.) hier wortwörtlich reinstellen.

Zitat (von Marryrecht123):
wie stehen meine zumutbaren Möglichkeiten im Härtefall vorzeitiger zu kündigen?


Ist abhängig von der Vertragsgestaltung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Marryrecht123):
Also November ist entbindungstag und Beendigung meines Mietvertrages


Und das ist warum ein Problem? Man muss sich eh eine neue Wohnung suchen, meistens ohnehin mit Überschneidungen (Doppelmiete).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

... achje ... und ich dachte Entbindung aus dem Mietverhältnis ...

Nein, ein Entbindungstermin, der zeitgleich mit dem Mietende fällt ist kein Härtefallgrund für eine frühere "Entbindung" aus dem Vertragsverhältnis.

... aber hatten wir diesen Thread nicht schon kürzlich?

Wir haben April, reden Sie doch mal mit Ihrem VM.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Marryrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das problem ist dabei die Zumutung , man kann nicht ohne weiter Hilfe Möbel verschieben und Kisten schleppen man braucht da min. 1 Monat vor Entbindungsphase das heißt September Vorlauf.

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von Marryrecht123):
Also November ist entbindungstag und Beendigung meines Mietvertrages


Und das ist warum ein Problem? Man muss sich eh eine neue Wohnung suchen, meistens ohnehin mit Überschneidungen (Doppelmiete).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Marryrecht123):
Das problem ist dabei die Zumutung , man kann nicht ohne weiter Hilfe Möbel verschieben und Kisten schleppen man braucht da min. 1 Monat vor Entbindungsphase das heißt September Vorlauf.


Dafür gibt es Umzugsunternehmen, fällt also auch als Grund flach.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Schritt 1.: Prüfen ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Das ist sie nämlich sehr häufig nicht mit der Folge, dass man einen unbefristeten Mietvertrag hat.

Wenn Du die Prüfung selbst nicht vornehmen kannst, dann führen wir gerne die Prüfung durch. Dazu müssen wir aber den genauen Wortlaut aus dem Mietvertrag kennen, mit dem die Befristung vereinbart wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Marryrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Darf ich fragen ob du einfach leihenhaft soviel Wissen angeeignet hast oder bist du ein Anwalt ? Nur aus Neugier ^^
Ok also:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.2015 und endet am 31.10.2018. eine Verlängerung des Mietverhältnisses kann nicht erfolgen Begründung :
Eigenbedarf für den vermieterehrpaar xy

Und jede Seite ist natürlich unterschrieben

Also meine Hoffnung ist ja eh der gesunde Menschenverstand des Vermieters einzulenken wenn ich ihm einen Nachmieter suche , nur wenn er keins hat hätte ich gerne eine Klausel in der Hand

Zitat (von hh):
Schritt 1.: Prüfen ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Das ist sie nämlich sehr häufig nicht mit der Folge, dass man einen unbefristeten Mietvertrag hat.

Wenn Du die Prüfung selbst nicht vornehmen kannst, dann führen wir gerne die Prüfung durch. Dazu müssen wir aber den genauen Wortlaut aus dem Mietvertrag kennen, mit dem die Befristung vereinbart wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ich sehe keinen Härtefall.

Man hat 7 Monate Zeit das alles vorzubereiten und zu organisieren.

Das man eventuell eine Überschneidung hat und 2 Mieten zahln muss, ist kein Härtefall sondern allgemeines Lebensrisiko.



Zitat (von Marryrecht123):
wenn ich ihm einen Nachmieter suche

Was soll er denn damit? Den kann er doch gar nicht gebrauchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Marryrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist wohl vor Gericht Ansichtssache ^^
Aber da will ich ja nicht hin es gibt immer andere Wege also hier in dem Gerichtsurteil hat der Vermieter klein bei geben müssen
[http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schwangerschaft.htmquote=Harry van Sell]Ich sehe keinen Härtefall.

Man hat 7 Monate Zeit das alles vorzubereiten und zu organisieren.

Das man eventuell eine Überschneidung hat und 2 Mieten zahln muss, ist kein Härtefall sondern allgemeines Lebensrisiko.



Zitat (von Marryrecht123):
wenn ich ihm einen Nachmieter suche

Was soll er denn damit? Den kann er doch gar nicht gebrauchen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Marryrecht123):
Das ist wohl vor Gericht Ansichtssache

Nö, denn in dem erwähnten Urteil ging es um eine ganz andere Situation, einzige Gemeinsamkeit ist die Schwangerschaft.

Hier gibt es zum einen gar keine Wohnungskündigung durch den Vermieter.
Zum anderen konnte der Mieter glaubhaft machen dass er innerhalb von einigen Monaten nach der Geburt eine neue Wohnung findet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die Befristung ist unwirksam, da nicht angegeben würde, warum für das Vermieterehepaar zum Ende der Befristung Eigenbedarf besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)


Zitat (von hh):
Die Befristung ist unwirksam, da nicht angegeben würde, warum für das Vermieterehepaar zum Ende der Befristung Eigenbedarf besteht.


Mmh ich weiß nicht recht. Wenn es ein Zeitmietvertrag ist, dann bedarf es doch eigentlich keiner Begründung.

Zitat:
(BGB)
§ 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Befristung ist unwirksam, da nicht angegeben würde, warum für das Vermieterehepaar zum Ende der Befristung Eigenbedarf besteht.

Ob die Kriterien der Eigenbedarfskündigung auf die Befristung übertragbar sind?
Würde ich nicht so sehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich bin da völlig bei HH, die Befristung ist unwirksam.
Für eine Wirksame Befristung muesste da der Grund stehen, wozu die Eheleute, die Wohnung brauchen.

Die Angabe "wegen Eigenbedarf" ist lt. Schmidt-Futterer in "keinem Fall ausreichend" .
575 BGB Rdn 23.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Mmmh, falls da wirklich nur Eigenbedarf steht, hast du Recht, dann hätte die TE normale Kündigungsfrist von drei Monaten.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Marryrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ich danke euch für euren Hinweis ich bin ja zum Glück optimistisch, dass sich der Vermieter erbarmt , so fremd ist er mir auch nicht , wäre ja bereit ihn schon mal alle Wohnräume zur Umgestaltung zu lassen während ich wie eine tickende Zeitbombe auf mein Kind warte ich brauche nur mein Schlafzimmer wenn die auszugsftist einfach da nicht klappen sollte .... also irgendwie einigen aber sollte er wie gesagt nicht kulant sein und nur sein Geld sieht komme ich auf eure Hinweise zurück also nochmal danke !!!

Zitat (von AltesHaus):
Mmmh, falls da wirklich nur Eigenbedarf steht, hast du Recht, dann hätte die TE normale Kündigungsfrist von drei Monaten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen